Aktenzeichen L 11 AS 43/14
SGB IV § 28r
BGB § 823 Abs. 2 S. 2, § 839
BHO § 7, § 34, § 56 Abs. 1
GG Art. 104a Abs. 5 S. 1
Leitsatz
Keine Haftung eines Landkreises für einen abstrakt geltend gemachten Zinsschaden des Bundes wegen des angeblich verfrühten Abrufs von Bundesmitteln durch den Geschäftsführer einer Arbeitsgemeinschaft.
1. Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern untereinander sind grundsätzlich nicht zu verzinsen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ruft eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II (ARGE) Mittel vor Fälligkeit ab, besteht mangels Rechtsgrundlage kein Anspruch der Bundesagentur für Arbeit auf Ersatz eines Zinsschadens. (Rn. 19 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 8 AS 1706/09 2013-09-11 Urt SGNUERNBERG SG Nürnberg
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.09.2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Im Ergebnis hat das SG zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 125.384,07 €.
Streitgegenstand ist die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage auf Zahlung von 125.384,07 € gegen den Beklagten. Unabhängig davon, dass der Senat ausnahmsweise nicht an die – inzident – bejahte Rechtswegseröffnung zur Sozialgerichtsbarkeit durch das SG nach § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gebunden sein könnte, da dieses trotz entsprechenden Antrages des Beklagten zunächst nicht vorab über die Rechtswegszuständigkeit entschieden hat (§ 17a Abs. 3 GVG), ist von dieser zugunsten der Sozialgerichte auszugehen. In Streit steht ein Schadenersatzanspruch der Klägerin für den der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 4, 4a SGG eröffnet ist, denn es geht dabei um die Auslegung des zwischen den Beteiligten geschlossenen ARGE-Vertrages, dem ein öffentlich-rechtlicher Charakter zukommt (vgl. dazu im Einzelnen auch OLG Köln, Beschluss vom 28.02.2014 – 7 U 20/14).
Es könnte schon fraglich erscheinen, ob die Klägerin für die Geltendmachung des Anspruchs überhaupt aktivlegitimiert ist. Materiell rechtlicher Inhaber des Anspruchs dürfte der Bund sein. Er trägt nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Für die Leistungen an die Maßnahmeträger, über welche entsprechende Eingliederungsleistungen nach §§ 16 ff SGB II erbracht werden sollten, ist die Bundesagentur Leistungsträger (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Geht man von einem zu frühen Abruf der Mittel durch den seinerzeitigen Geschäftsführer der ARGE aus, wäre folglich allenfalls dem Bund ein Schaden entstanden, da es um dessen Mittel geht. Eine Vollmacht der Klägerin, die selbst eine eigenständige Rechtspersönlichkeit besitzt (§ 367 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III), zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs wurde nicht vorgelegt. Weshalb sich eine solche Berechtigung oder Aufgabenübertragung kraft Gesetzes oder im Zusammenhang mit der BHO ergeben soll, erschließt sich auch nicht. Die §§ 88 ff BHO regeln die Rechnungsprüfung insbesondere durch den Bundesrechnungshof. Die von der Klägerin in Bezug genommene Vorschrift des § 98 BHO, wonach der Bundesrechnungshof eine sofortige Mitteilung an die zuständige Stelle zur Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs macht, begründet selbst keine Befugnis zur Geltendmachung eines fremden Schadens, vielmehr setzt sie die Zuständigkeit der entsprechenden Stelle voraus. Selbst wenn – wie die Klägerin vorbringt – wegen haushaltsrechtlichen Bindungen auch ihre eigenen Interessen betroffen sein sollten, kann dies noch nicht zu einer Prozessführungsbefugnis der Klägerin für den Bund führen. Im Übrigen hat die Klägerin keine Rechtsvorschrift – wie z. B. § 31 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die zugelassenen kommunalen Träger und für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln im automatisierten Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift – KoA-VV) vom 14.03.2008 (BR-Drs 180/08), wonach ein Zinsanspruch bei einem nicht bedarfsgerechten Mittelabruf im Verhältnis zwischen dem Bund und den zugelassenen kommunalen Trägern vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geltend zu machen ist – oder Vereinbarung zwischen ihr und dem Bund vorgelegt bzw. benannt, woraus sich die Berechtigung zur Geltendmachung eines etwaigen Schadenersatzanspruchs für den Bund ergibt.
Darüber hinaus würde sich die Frage stellen, ob sich ein Schadenersatzanspruch des Bundes nicht gegen die ARGE, für die ihr damaliger Geschäftsführer gehandelt hat, bzw. gegen die Klägerin richten müsste, die für die Eingliederungsleistungen nach §§ 16 ff SGB II Leistungsträger ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Erst in einem zweiten Schritt wäre dann ein eventueller Ausgleichanspruch der Klägerin gegen den Beklagten – ggf. nach § 20 ARGE-Vertrag – zu prüfen. Dass jedoch die Klägerin oder die ARGE wegen eines Zinsschadens in Anspruch genommen worden ist bzw. im Hinblick auf eine wohl zwischenzeitlich eingetretene Verjährung überhaupt noch in Anspruch genommen werden könnte, ist nicht ersichtlich.
In jedem Fall fehlt es aber an einer Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs.
Geht man davon aus, es handele sich um einen Schaden des Bundes, so kann sich eine Anspruchsgrundlage nicht aus dem ARGE-Vertrag ergeben. Zum einen handelt es sich um einen Vertrag zwischen den Beteiligten, nicht aber um einen solchen, an dem der Bund beteiligt wäre. Zum anderen sieht § 20 Abs. 1 ARGE-Vertrag vor, dass sich die Haftung der ARGE sowie der Vertragspartner im Außenverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet, mithin eine gesetzliche Anspruchsgrundlage außerhalb des ARGE-Vertrages erforderlich ist.
Auch wenn man davon ausgehen wollte, es handele sich um einen Schaden der Klägerin selbst, würde ihr § 20 ARGE-Vertrag keine Anspruchsgrundlage bieten. § 20 Abs. 2 ARGE-Vertrag setzt zunächst voraus, dass die ARGE oder einer ihrer Vertragspartner von einem Dritten in Anspruch genommen wird. Mit der Haftungsregelung des § 20 ARGE-Vertrag soll erkennbar der Ausgleich in der Folge im Innenverhältnis der Vertragspartner geregelt werden. Dies ist zweifelsfrei § 20 Abs. 2 Satz 1 ARGE-Vertrag zu entnehmen, wonach „im Innenverhältnis“ die danach folgenden Regelungen gelten. § 20 Abs. 3 ARGE-Vertrag, den die Klägerin als Anspruchsgrundlage sehen möchte, regelt lediglich Ausnahmen zur Haftungsverteilung nach § 20 Abs. 2 ARGE-Vertrag im Hinblick auf das Handeln des Geschäftsführers oder mehrerer Beschäftigter mit unterschiedlichen Dienstherren bzw. Arbeitgebern bzw. bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Handeln. Eine eigenständige Anspruchsgrundlage für einen Schadenersatz kann darin nicht gesehen werden. Im Hinblick auf die Systematik sowie Sinn und Zweck des § 20 ARGE-Vertrag kann damit auch § 20 Abs. 3 Satz 6 ARGE-Vertrag, wonach „die vorstehende Regelung (…) sowohl für Schäden Dritter als auch für Eigenschäden eines Vertragspartners“ gelten, keine Rechtsgrundlage für einen Schadenersatzanspruch selbst sein. Insofern folgt auch hier aus dem Wortlaut eindeutig, dass es nur um die Anwendung der vorstehenden Regelungen, also solcher zu einem Haftungsausgleich, geht. Es wird insofern ein bereits aus anderen Regelungen bestehender Schadenersatzanspruch vorausgesetzt.
Unerheblich und ohne Belang ist, ob und wie seitens der Klägerin mit anderen kommunalen Trägern ARGE-Verträge geschlossen worden sind. Maßgeblich ist alleine der vorliegende Vertrag, zumal der Beklagte bei den anderen Verträgen nicht beteiligt war und daher auch nicht davon ausgegangen werden kann, die Vertragsparteien hätten die anderen Verträge im Sinn gehabt.
Auch andere Rechtsgrundlagen für einen Schadenersatzanspruch in Bezug auf den geltend gemachten Zinsschaden sind nicht ersichtlich. Eine unmittelbar geltende sondergesetzliche Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Vermögensschaden infolge fehlerhaften Verwaltungshandeln stellt Art 104a Abs. 5 Satz 1 Grundgesetz (GG) dar. Diese gilt jedoch alleine im Verhältnis Bund und Länder und kann darüber hinaus nicht auf eine Haftung von Kommunen ausgedehnt werden (vgl. dazu eingehend: BSG, Urteil vom 02.07.2013 – B 4 AS 72/12 R). Ebenso wenig ist ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegeben. Insofern macht die Klägerin nicht die Rückübertragung der vom Geschäftsführer verausgabten Mittel geltend, sondern es geht um einen Zinsschaden. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist insofern an das zivilrechtliche Institut der ungerechtfertigten Bereicherung angelehnt. Im Übrigen spricht vorliegend einiges dafür, dass der Geschäftsführer die Mittel im Rahmen der dem SGB II zugrunde liegenden Ziele, Zwecke und Prinzipien verwendet hat. So dürfte die Leistungen an die Maßnahmeträger und die darauf durchgeführten Maßnahmen zu einer Verkürzung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit der Leistungsberechtigten nach dem SGB II geführt haben. Dass die Maßnahmeträger die Maßnahmen nicht ohne die Vorfinanzierung hätten durchführen können, wie es vom Beklagten vorgebracht worden ist, wurde von der Klägerin auch nicht hinreichend widerlegt.
Es besteht auch kein Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Treuhandverhältnis. Anders als im Verhältnis zwischen Einzugsstelle und Rentenversicherungsträger im Rahmen der Einziehung von Beitragsforderungen fehlt es vorliegend an einem Treuhandverhältnis in Bezug auf den Beklagten und die Klägerin. Vielmehr sind beide für getrennte Bereiche Leistungsträger nach § 6 SGB II. Ein Anspruch gegen die ARGE selbst stand vorliegend nicht in Streit. Insoweit kommt weder eine direkte noch eine entsprechende Anwendung von § 28r SGB IV als spezielle Schadenersatznorm (vgl. dazu Segebrecht in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 2. Auflage, § 28r Rn. 11) in Betracht. Auch eine vergleichbare Regelung zu § 6b Abs. 5 Satz 2 und 3 SGB II, wie sie mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03.08.2010 eingeführt worden ist, und nach der die ohne Rechtsgrund durch einen zugelassenen kommunalen Träger vom Bund erhaltenen Mittel während des Verzuges mit der Rückzahlung zu verzinsen sind, ist im vorliegenden Verhältnis der Beteiligten nicht vorgesehen. Gleiches gilt für § 31 Satz 1 KoA-VV, wonach bei einem nicht bedarfsgerechten Abruf von Bundesmitteln durch einen – hier nicht vorliegenden – zugelassenen kommunalen Träger für den entsprechenden Betrag Zinsen iHv drei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB für das Jahr verlangt werden können. Selbst eine analoge Anwendung der Vorschrift würde nicht zur Begründetheit der Klage führen, da § 31 Satz 1 KoA-VV eine Ermessensentscheidung vorsieht und von der Klägerin vorliegend jedenfalls kein Ermessen ausgeübt worden ist.
Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf § 823 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 BGB berufen. Danach besteht eine Verpflichtung zum Ersatz eines Schadens für denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Sofern nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein (§ 823 Abs. 2 Satz 2 BGB). Nach Art 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) ist Gesetz iSd BGB jede Rechtsnorm, also nicht nur Gesetze im formellen Sinn sondern auch Verordnungen und Satzungen (Hager in Staudinger, BGB, Stand 2009, § 823 Rn. G9). Notwendig ist aber, dass die Vorschriften den Schutz privater Rechte und Interessen bezwecken (vgl. OLG München, Urteil vom 11.05.2016 – 20 U 4831/15). Die Bestimmungen der BHO könnten zwar rechtsquellentheoretisch dem Modell des Art 2 EGBGB entsprechen, sind aber wegen ihrer Schutzrichtung keine Gesetze nach § 823 Abs. 2 BGB, da ihnen die Außenwirkung zugunsten der Bürger fehlt (vgl. allgemein zu Verwaltungsvorschriften: Schiemann in Erman, BGB, 14. Auflage, § 823 Rn. 156; Hager in Staudinger, BGB, Stand 2009, § 823 Rn. G15). Eine analoge Anwendung scheidet mangels vergleichbarer Interessenlage aus, da es im Rahmen der deliktischen Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB um einen Schutz von Rechtsgütern geschädigter Privatpersonen geht, nicht aber solcher des Staates.
Damit ist keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Zinsanspruch gegeben. Im Rahmen des Sozialrechts gibt es zahlreiche Regelungen über Zinsen im Rahmen eines Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie z. B. § 28r SGB IV oder § 6b Abs. 5 Satz 2 SGB II. Eine generelle Zinsvorschrift gibt es nicht, vielmehr sind beispielsweise Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern untereinander grundsätzlich nicht zu verzinsen. Damit scheidet aber ein allgemeiner Zinsanspruch aus, soweit er nicht gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 12.11.2015 – B 14 AS 50/14 R; es ist nicht ersichtlich, weshalb sich diese Grundsätze allein auf Nebenforderungen beziehen sollen, da es gerade für die Geltendmachung eines Primärschadens erst recht eine Anspruchsgrundlage geben muss).
Ein Anspruch aus Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art 34 GG wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Hierfür wäre auch der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet.
Es kann damit dahinstehen, dass zudem nicht ersichtlich ist, in welcher Höhe überhaupt ein Schaden eingetreten ist. Soweit sich die Klägerin für eine Schadensberechnung auf § 28r SGB IV bezieht, ist dieser vorliegend nicht einschlägig und mangels vergleichbarer Interessenlage – es fehlt vorliegend an einem öffentlich-rechtlichen Treuhandverhältnis zwischen den Beteiligten bzw. dem Bund – nicht entsprechend anwendbar. Ein konkreter Schadensnachweis ist – trotz richterlichen Hinweises – nicht erfolgt. Welche tatsächlichen Zinsverluste vorliegend entstanden sein könnten, ist nicht ersichtlich. Eine Darlegung zum Unterschied zwischen der Vermögenslage des Bundes, wie sie sich infolge des angeblichen Verstoßes gegen die BHO darstellt, und derjenigen Vermögenslage, die bestanden hätte, wenn die Mittel nicht vorzeitig abgerufen worden wären, ist nicht erfolgt (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 – 6 C 35/86 – m. w. N.). Die Klägerin hat noch nicht einmal – ebenfalls trotz richterlichen Hinweises – nähere Darlegungen zu den einzelnen Maßnahmen, für die die Mittel angeblich zu früh abgerufen worden sind, gemacht. Es wurde allein eine tabellarische Aufstellung als Anlage zur Klageschrift vorgelegt, nicht dagegen Nachweise zum vorzeitigen Mittelabruf, den entsprechenden Verträgen oder dazu, warum hier eine Vorfinanzierung, deren Notwendigkeit vom Beklagten vorgetragen worden ist und durchaus denkbar sein könnte, nicht notwendig gewesen ist.
Ob der seinerzeitige Geschäftsführer seinerzeit tatsächlich pflichtwidrig gehandelt hat, kann damit offengelassen werden.
Nach alledem ist ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht gegeben. Die Berufung war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.