Aktenzeichen M 16 SE 16.2966
HwO HwO § 109
Leitsatz
1. Die Abberufung eines Geschäftsführers einer Handwerkskammer durch den Beschluss der Vollversammlung ist kein Verwaltungsakt. (amtlicher Leitsatz)
2. Auch wenn Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers einer Handwerkskammer sowie dessen Anstellung rechtlich zu trennen sind, ist der Erlass einer Sicherungsanordnung zur Wiedereinräumung der Aufgabe des Geschäftsführers nach erfolgter Abberufung nicht begründet, solange der abberufene Geschäftsführer auf arbeits- bzw. zivilrechtlicher Ebene wirksam unwiderruflich von der Erbringung seiner Dienste freigestellt ist. (amtlicher Leitsatz)
3 Die Abberufung des Geschäftsführers einer Handwerkskammer entfaltet keine Außenwirkung, weil sie lediglich auf eine verwaltungsinterne Selbstgestaltung zielt. Dem Geschäftsführer wird dadurch schlicht eine Aufgabe entzogen. (redaktioneller Leitsatz)
4 Der Geschäftsführer ist kein Organ der Handwerkskammer. Dies sind nach § 92 HwO nur die Mitgliederversammlung (Vollversammlung), der Vorstand und die Ausschüsse. (redaktioneller Leitsatz)
5 Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers eines Handwerkskammer ist für die Qualifikation der Abberufung als Verwaltungsakt unerheblich. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Abberufung als stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Antragsgegnerin. Zusätzlich will er erreichen, dass die Antragsgegnerin ihn nicht weiter bei der Ausführung seines Amtes als Geschäftsführer behindert.
Mit Beschluss der Vollversammlung der Antragsgegnerin vom 16. November 2015 ist der Antragsteller zum Geschäftsführer (stellvertretender Hauptgeschäftsführer) der Antragsgegnerin gewählt worden. Dementsprechend wurde mit dem Antragsteller am 21. Dezember 2015 ein Anstellungsvertrag geschlossen, nach welchem er ab dem 1. Januar 2016 als Geschäftsführer für die Antragsgegnerin tätig werden sollte.
Das Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer mit dem Antragsteller wurde seitens der Antragsgegnerin zunächst mit Schreiben vom 14. Juni 2016 und dann erneut mit Schreiben vom 27. Juni 2016 gekündigt. Vor Versand des zweiten Kündigungsschreibens hat die Antragsgegnerin ein vom 21. Juni 2016 datierendes Schreiben unstreitig an die Mitglieder der Vollversammlung schriftlich und per E-Mail versandt, mittels dessen ein eiliger schriftlicher Umlaufbeschluss an diese übermittelt wurde. Rückantwort wurde per Rückkuvert, Fax oder E-Mail bis zum 27. Juni 2016 erbeten. Laut Beschlussantrag sollte der Antragsteller als Geschäftsführer abgewählt und zum nächstmöglichen Zeitpunkt abberufen werden. Nach einer mehrheitlichen Einschätzung des Vorstands liege eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht im Interesse der Handwerkskammer. In dem zweiten Kündigungsschreiben wurde dem Antragsteller dann mitgeteilt, dass die Vollversammlung seine Abwahl und Abberufung als Geschäftsführer (stellvertretender Hauptgeschäftsführer) mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen habe. Zugleich wurde dem Antragsteller in dem Kündigungsschreiben mitgeteilt, dass er unwiderruflich freigestellt worden sei. Dementsprechend ist der Antragsteller als er am 4. Juli 2016 wieder bei der Antragsgegnerin erschien – unstreitig – ausdrücklich angewiesen worden, nach Hause zu gehen.
Am 5. Juli 2016 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Feststellung, dass ein Rechtsbehelf gegen seine Abberufung aufschiebende Wirkung habe. Gleichzeitig begehrt er die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin ihn nicht weiter bei der Ausübung seines Amtes als Geschäftsführer zu behindern und ihm unverzüglich wieder die Leitung der Abteilungen 4 und 5 einzuräumen. Am 8. Juli 2016 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage gegen seine Abberufung.
Der Antragsteller meint, dass in seiner Abberufung als stellvertretender Hauptgeschäftsführer ein dem Verwaltungsrechtsweg zugänglicher Verwaltungsakt liege. Die Mitteilung der Antragsgegnerin in ihrer zweiten Kündigung, dass die Vollversammlung die Abberufung des Antragstellers beschlossen habe, habe Verwaltungsaktqualität. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sei zulässig, da von der Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht beachtet werde. Die Antragsgegnerin werde aufgrund ihres bisher gezeigten Verhaltens – Entfernen des Antragstellers von der Homepage, Anweisung wieder nach Hause zu gehen nach Erscheinen zur Arbeit, Überkleben der Schilder mit dem Namen des Antragstellers im Gebäude der Antragsgegnerin – die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage ignorieren.
Der Verwaltungsakt der Abberufung – sofern denn ein solcher ergangen sei – sei formell rechtswidrig. Die Einberufungsformalitäten, die in § 12 der Satzung der Antragsgegnerin geregelt seien, seien nicht eingehalten worden. Sofern der Beschluss zur Abberufung im Umlaufverfahren getroffen worden sei, sei die in § 17 der Satzung vorgesehene Eilbedürftigkeit hierfür nicht gegeben, zudem sei die Briefform hierbei einzuhalten. Eine Anhörung des Antragstellers nach Art. 28 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sei nicht erfolgt.
Der Verwaltungsakt sei auch deshalb rechtswidrig, weil er jeglicher Begründung entbehre. Einen Grund für die Abberufung gebe es objektiv nicht. Ferner sei die Schriftform nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG nicht eingehalten.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei erforderlich, da davon auszugehen sei, dass die Antragsgegnerin auch bei einem Feststellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage missachten werde. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer Sicherungsanordnung liege vor. Der Anordnungsgrund liege in einer wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers. Würde der Antragsteller in der Hauptsache voraussichtlich obsiegen, würden die zwischenzeitlich geschaffenen Fakten seinen Erfolg erheblich entwerten. Die faktische Hinderung an der Amtsausübung würde dem Antragsteller sein diesbezügliches Recht als stellvertretender Hauptgeschäftsführer jetzt aber auch für die Zukunft vereiteln. Dieser Zustand würde so lange andauern, bis in der Hauptsache rechtskräftig geklärt wäre, ob die Abberufung rechtmäßig gewesen sei oder nicht. Zwischenzeitlich, so zeigten die bereits eingetretenen Veränderungen, würde durch Um-Organisationsmaßnahmen und diesbezüglich modifizierte Geschäftsverteilungspläne Fakten geschaffen, die die Möglichkeit der ursprünglichen diensstellenbeschriebenen Amtsausübung durch längere Unterbrechungen zuständigkeitshalber und in der Sache wesentlich erschweren, wenn nicht vereiteln würden. Einmal in Gang gesetzte Organisationsmaßnahmen und Projekte des Antragstellers würden gegebenenfalls mitten in Entwicklungen, die nur er übersehen könne, völlig verändert. Diese anhaltende Entwicklung der Untersagung der Amtstätigkeit käme einem „Verbot der Amtsausübung“ gleich. Ein Anordnungsanspruch liege ebenfalls vor. Der Antragsteller habe im Rahmen seiner Bestellung zum Geschäftsführer einer Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die rechtswidrige Behinderung der Amtsausführung des Antragstellers unterlasse. Der mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage geltend zu machende Unterlassungsanspruch könne durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung – Sicherungsanordnung – gesichert werden.
Der Antragsteller beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat.
Hilfsweise:
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller nicht weiter bei der Ausführung seines Amtes als Geschäftsführer (stellvertretender Hauptgeschäftsführer) zu behindern und ihm unverzüglich wieder die Leitung der Abteilungen 4 und 5 laut Arbeitsvertrag vom 21.12.2015 einzuräumen.
Die Antragsgegnerin beantragt:
1. Der Eilantrag des Antragstellers auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung und der hilfsweise gestellte Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom 5.7.2016 werden abgelehnt.
2. Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO vom 5.7.2016 wird abgelehnt.
Der Vorstand der Antragsgegnerin habe am 7. Juni 2016 beschlossen, den Anstellungsvertrag mit dem Antragsteller zu kündigen. Die Kündigung sei am 14. Juni 2016 ausgesprochen worden. Der Antragsteller habe diese Kündigung unter Berufung auf § 174 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und eine fehlende Beschlussfassung der Vollversammlung zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin habe in Reaktion hierauf vorsorglich einen Beschluss der Vollversammlung im Umlaufverfahren herbeigeführt. Der Vizepräsident und der Hauptgeschäftsführer hätten am 21. Juni 2016 postalisch und per E-Mail einen Beschlussantrag zur Abberufung des Antragstellers im Umlaufverfahren an sämtliche Mitglieder der Vollversammlung gesandt. Der Beschlussantrag zur Abberufung sei damit begründet worden, dass nach der mehrheitlichen Einschätzung des Vorstands eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht im Interesse der Antragstellerin liege. Die Eilbedürftigkeit für das Umlaufverfahren sei mit dem Umstand begründet worden, „dass bezüglich des Anstellungsvertrags des Antragsgegners die sechsmonatige Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz sowie die Probezeit am 30.06.2016 ablaufen, die Kündigung des Anstellungsvertrags daher noch vor dem 30.06.2016 zuzustellen ist, und die nächste ordentliche Vollversammlung erst nach dem 30.06.2016 stattfinden wird.“ Von 75 stimmberechtigten Mitgliedern der Vollversammlung hätten bis zum 27. Juni 2016 71 Mitglieder für eine Abwahl und Abberufung des Antragstellers votiert. Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 habe die Antragsgegnerin die Beschlussfassung im Umlaufverfahren sowie die beschlossene Abwahl und Abberufung des Antragstellers der Rechtsaufsicht im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (BayStMWi) angezeigt. Das BayStMWi habe die Abwahl mit Fax vom 30. Juni 2016 genehmigt. Auf dieser Grundlage habe die Antragsgegnerin vorsorglich ein zweites Mal die Kündigung des Anstellungsverhältnisses ausgesprochen.
Der Beschluss zur Abberufung des Antragstellers sei wirksam. Das Umlaufverfahren setze keine Abstimmung in Briefform voraus. Nach postalisch übersandter Beschlussvorlage genüge ein Fax oder eine E-Mail, um den Anforderungen des § 17 Abs. 1 der Satzung Rechnung zu tragen. § 17 der Satzung sei lex specials zu § 12, so dass es auf die dort genannten Formalia zur Ladung einer Vollversammlung nicht ankomme. Eine Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG sei nicht erforderlich gewesen. Sie dürfte nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG entbehrlich gewesen sein, da durch die Anhörung eine für die Entscheidung maßgebliche Frist in Frage gestellt worden wäre. Aufgrund der Krankschreibung des Antragstellers vom 13. Juni 2016 bis zum 1. Juli 2016 hätte eine Anhörung faktisch innerhalb der Probezeit nicht mehr stattfinden können. Die Anhörung könne jedenfalls bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden. Ein Schriftformerfordernis nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG sei nicht erkennbar. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 sei dem Antragsteller die Beschlussfassung und Abberufung bekannt gegeben worden. Die Abberufung habe auch keiner weitergehenden Begründung nach Art. 39 BayVwVfG bedurft. Der Antragsteller sei promovierter und habilitierter Jurist, so dass für ihn auf der Hand liegen musste, dass der Abberufung die vorangegangene Kündigung seines Anstellungsverhältnisses zugrunde liege. Werde das Anstellungsverhältnis als Grundlage der Funktion als stellvertretender Hauptgeschäftsführer gekündigt, sei die Abberufung als Geschäftsführer die logische Konsequenz. Hierfür eine Begründung zu fordern, wäre eine unnötige Förmelei. Eine Abberufung eines Geschäftsführers sei bis zur Grenze der Willkür auch ohne wichtigen Grund möglich. Die Kündigung des Anstellungsvertrags stelle jedenfalls einen hinreichenden Grund für die Abberufung als stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Antragsgegnerin dar.
Die Antragsgegnerin meint, dass der Antragsteller kein Organ der Antragsgegnerin sei. Seine geltend gemachten Ansprüche seien bürgerlichrechtlicher Art. Die vom Antragsteller genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburgs stelle für die Verwaltungsaktqualität einer Abberufung eines Geschäftsführers der Industrie- und Handelskammer auf dessen Stellung als Organwalter ab. Die Entziehung dieser Stellung schlage auf die Rechtsstellung des dortigen Klägers durch. Dem Antragsteller sei die Stellung als stellvertretender Hauptgeschäftsführer bei der Antragsgegnerin, einer Handwerkskammer, eingeräumt worden. Dabei handle es sich um eine reine Funktionsbezeichnung, der Antragsteller sei kein Organ der Antragsgegnerin. Anders als bei einem Beamten könne der Antragsteller gerade keinen Eingriff mit Außenwirkung in sein öffentlichrechtliches Grundverhältnis geltend machen. Der Antragsteller sei leitender Angestellter und stehe in einem öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis. Es liege eine privatrechtlich bzw. arbeitsrechtlich zu beurteilende Maßnahme vor. Verwaltungsaktqualität entfalte eine Abberufung nur, wenn ein Organwalter für ein bestimmtes Organ abberufen werde.
Hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Der Antragsteller könne keine Verletzung eines subjektiv öffentlichen oder organschaftlichen Rechts geltend machen. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch. Er habe keinen organschaftlichen Anspruch, in seiner Amtsführung nicht rechtswidrig behindert zu werden. Er verkenne, dass er kein Organ der Antragsgegnerin sei. Die Leitung einer Abteilung sei kein organschaftliches Recht, das sich etwa aus der Handwerksordnung, der Satzung oder der Geschäftsordnung der Antragstellerin ergebe. Sie sei rein privatrechtlich im Anstellungsvertrag geregelt. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, inwieweit ohne Sicherungsanordnung ein subjektiv öffentliches oder organschaftliches Recht vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 replizierte der Antragssteller auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin. Die Abberufung des Antragstellers habe Verwaltungsaktqualität. Bei der Wahl des Antragstellers zum Geschäftsführer der Antragsgegnerin handele es sich um einen Verwaltungsakt. Es sei nicht entscheidend, ob der Antragsteller ein Organ der Antragsgegnerin sei oder nicht. Es liege eine Einzelfallregelung mit Außenwirkung vor. Die Antragsgegnerin trete als juristische Person des öffentlichen Rechts bei dessen Wahl zum Geschäftsführer erstmals regelnd dem zu wählenden privaten Kandidaten gegenüber. Durch die Wahl würden Rechte und Pflichten im Sinne einer Geschäftsführerstellung begründet. Gleiches gelte für die Abberufung eines Geschäftsführers, da es sich hierbei um einen actus contrarius zur Wahl handle. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts führt der Antragsteller aus, dass mit der Abberufung zwingend ein Ende der Tätigkeit als Geschäftsführer sowie in Abhängigkeit vom Grund der Abberufung und der individuellen Vertragsgestaltung nach einer mehr oder weniger langen Übergangszeit auch ein Verlust der Vergütung als (stellvertretender) Hauptgeschäftsführer verbunden sei, die regelmäßig seine Haupterwerbsquelle darstellen dürfte. Diese Gesichtspunkte würden es gebieten, der Abberufung unmittelbare und nachhaltige Auswirkungen auf die persönliche Rechtsstellung des Betroffenen beizumessen und damit eine Außenwirkung im Sinne des Art. 35 BayVwVfG anzuerkennen. Bei dem Streit um den Verbleib in einem Amt sei regelmäßig nicht nur eine Position des Innenrechts betroffen, sondern die Abberufung habe auch unmittelbare Außenwirkung auf die persönliche Rechtsstellung des bisherigen Amtsinhabers. Daher handle es sich bei der Abberufung um einen Verwaltungsakt.
Entgegen des in § 17 Abs. 2 der Satzung geregelten Erfordernisses einer Sachverhaltsdarstellung sei vorliegend sofort die Übersendung des formulierten Beschlussantrags der Abwahl/Abberufung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Auf keinerlei Tatsachengrundlage in Gestalt einer dem Beschlussantrag zugrunde zu legenden Sachverhaltsdarstellung seien die Vollversammlungsmitglieder mit einem Beschlussantrag konfrontiert worden. Die Einberufung der schriftlichen Vollversammlung sei mangels wirksamer Vertretung des Präsidenten fehlerhaft, es hätte nur einer der erforderlichen zwei Stellvertreter des Präsidenten die Einberufung unterzeichnet. Die Ladungsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Antragsgegnerin sei nicht eingehalten worden, die entsprechenden Schreiben und die Vorab-Benachrichtigungen per E-Mail seien erst am 21. Juni 2016 nachmittags ausgelaufen, so dass mit Rückäußerung bis zum 27. Juni 2016 die entsprechende Frist nicht eingehalten worden sei. Zudem seien zahlreiche Rückantworten auf den Beschlussantrag nicht fristgerecht eingegangen. Lediglich elf Schreiben seien ausweislich der Eingangsstempel in der erforderlichen Schriftform rechtzeitig eingegangen. § 12 der Satzung gelte ebenfalls für das schriftliche Abstimmungsverfahren, daher wäre bei den Antworten der Mitglieder der Vollversammlung die Schriftform einzuhalten. Sollte § 12 der Satzung nicht ebenfalls für das schriftliche Abstimmungsverfahren gelten, wären sämtliche Formalien für den Ablauf des schriftlichen Abstimmungsverfahrens mangels Aufnahme in § 17 der Satzung nicht geregelt. Daher sei innerhalb der Abstimmungsfrist keine formgerecht zu berücksichtigende Mehrheit für eine Abwahl des Antragstellers zustande gekommen.
Es sei keine Eilbedürftigkeit im Sinne des § 17 der Satzung gegeben. Der Antragsteller sei „leitender Angestellter“ der Antragsgegnerin. Auf ihn fänden die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung, § 14 Abs. 1 Nr. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes habe der drohende Ablauf der vereinbarten Probezeit keine arbeitsrechtliche Rolle gespielt, so dass die Eilbedürftigkeit mithin entfalle. Die Entscheidungsträger seien in einem engen Zeitkonto mit einer Entscheidung konfrontiert worden, ohne die Einholung diesbezüglich näherer Informationen und Hintergründe für eine nicht unwesentliche Personalentscheidung. Durch dieses Vorgehen sollte die Abberufung des Antragstellers unkritisch und wie vorgegeben mit möglichst wenig Informationen bewirkt werden. Aufgrund der gewählten Verfahrensweise sollte ein bestimmtes Ergebnis begünstigt werden. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren sei damit nicht sachgerecht und ermessensfehlerhaft.
Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016 duplizierte die Antragsgegnerin auf die Replik des Antragstellers. Reine Organisationsentscheidungen seien vom Verwaltungsaktbegriff ausgenommen. Der Entzug einer Funktionsbezeichnung als stellvertretender Hauptgeschäftsführer nach vorangegangener Kündigung des Anstellungsverhältnisses sei eine solche Organisationsentscheidung. Die Abberufung werde nicht durch einen Beschluss der Vollversammlung bewirkt, da solche Beschlüsse nach § 109 Handwerksordnung (HwO) und § 21 Abs. 1 Hs. 2 der Satzung der Antragsgegnerin auf den Vollzug durch den Vorstand der Antragsgegnerin angewiesen seien. Der Sachverhalt sei nach § 17 Abs. 2 der Satzung der Antragsgegnerin als Teil der Begründung des Beschlussantrags mitgeteilt worden. Nach einer Bescheinigung des BayStMWi werde die Handwerkskammer momentan durch den Vizepräsidenten der Arbeitgeberseite und den Hauptgeschäftsführer vertreten. Die gerügten vermeintlichen Verfahrensfehler beim Umlaufbeschlussverfahren hätten sich nicht auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt (Art. 46 BayVwVfG).
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und dem Verfahren M 16 K 16.3017 verwiesen
II.
Die objektive Antragshäufung ist entsprechend § 44 VwGO zulässig, da die Anträge sich gegen denselben Antragsgegner richten und die Anträge im Zusammenhang stehen.
Der (Haupt-)Antrag zu 1 und der diesbezügliche Hilfsantrag sind unzulässig. Der Antrag zu 2 ist unbegründet.
A. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Abberufung. Die Handwerksordnung und die Satzung der Antragsgegnerin kennen den Begriff der Abberufung und als vorangehenden Akt die Bestellung nicht. In § 24 Abs. 5 und 6 der Satzung der Antragsgegnerin wird lediglich eine Bestellung eines Geschäftsführers zum Beamten geregelt. Nach allgemeinen rechtlichen Erwägungen erlangt ein Geschäftsführer seine Position jedoch durch Bestellung. Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt bei der Antragsgegnerin durch Vollziehung eines Beschluss der Vollversammlung durch den Vorstand nach § 21 Abs. 1 Hs. 2 der Satzung der Antragsgegnerin. Dem Beschluss der Vollversammlung geht eine Wahl voraus, § 106 Abs. 1 Nr. 3 HwO und § 10 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung der Antragsgegnerin. Dementsprechend spricht der streitgegenständliche Beschlussantrag der Antragsgegnerin von der Abwahl und Abberufung des Antragstellers als Geschäftsführer. Im Folgenden wird – wie von den Beteiligten – auf die Abberufung abgestellt.
Der Antrag zu 1 ist in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unstatthaft und damit unzulässig. Berühmt sich eine Behörde gegenüber dem Adressaten eines Verwaltungsakts dessen Vollziehbarkeit und verneint sie die aufschiebende Wirkung eines gegen den Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs, so ist ein Feststellungsantrag statthaft, dass der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung entfaltet.
Der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt systematisch und auch schon vom Wortlaut der Vorschrift her das Vorliegen eines belastenden, in der Hauptsache mit einer Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakts voraus (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80, Rn. 109). Dabei ist auch für die hier geltend gemachte Sonderform des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO analog maßgeblich, ob die angegriffene Maßnahme einen Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 BayVwVfG darstellt. Ein Verwaltungsakt ist jede Entscheidung, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Das Merkmal der Außenwirkung bedeutet, dass die getroffene hoheitliche Regelung nicht nur darauf abzielt, im Innenbereich der Behörde Wirkungen zu zeigen, sondern dass unmittelbar die Rechtsposition von Personen in ihrem allgemeinen Status als Bürger verbindlich gestaltet oder festgestellt werden soll.
Der Abberufung des Antragstellers als Geschäftsführer fehlt es an einer Außenwirkung. Sie zielt lediglich auf eine verwaltungsinterne Selbstgestaltung. Durch die Abberufung wird dem Kläger mitgeteilt, dass er nicht weiter als Geschäftsführer der Antragsgegnerin tätig sein solle. Damit wird ihm schlicht eine Aufgabe entzogen, nämlich die des Geschäftsführers der Antragsgegnerin. Die Entziehung dieser Aufgabe gestaltet nicht unmittelbar die Rechtsposition des Antragstellers, da der Geschäftsführer nach der Konzeption der Handwerksordnung und der Satzung lediglich Mitarbeiter des Vorstandes der Handwerkskammer ist (Leisner in Beck’scher Online-Kommentar, HwO, 3. Edition, Stand: 01.05.2016, § 106, Rn. 7) und er keine Organwaltertätigkeit verliert, was einen unmittelbaren Eingriff in seine Rechtsposition darstellen würde.
I.
Anders als in der von dem Antragssteller zitierten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist mit der Abberufung des Antragstellers nicht die Beendigung der vom Antragsteller ausgeübten Organwaltertätigkeit verbunden (NdsOVG, U. v. 12.11.2009 – 8 LC 58/08, Rn. 42 juris). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in der Abberufung eines Hauptgeschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer wegen der damit verbundenen Beendigung einer Organwaltertätigkeit einen Verwaltungsakt gesehen, da dem dortigen Betroffenen das Recht an seinem Amt und die damit verbundene Rechtsstellung genommen wird.
1. Der Antragsteller ist als Geschäftsführer kein Organ der Antragsgegnerin. In § 92 HwO ist ausdrücklich geregelt, dass die Organe der Handwerkskammer die Mitgliederversammlung (Vollversammlung), der Vorstand und die Ausschüsse sind. Eine inhaltsgleiche Regelung findet sich in § 3 der Satzung der Antragsgegnerin. Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen (gesetzlichen) Regelungen ist der Antragsteller, Geschäftsführer einer Handwerkskammer, nicht als Organ der Antragsgegnerin anzusehen (so zutreffend Leisner in Beck’scher Online-Kommentar, HwO, 3. Edition, Stand: 01.05.2016, § 106, Rn. 7). Insoweit abweichende Ansichten in der Literatur (vgl. Diefenbacher, GewArch 2006, 313 ff.) sind unbeachtlich. Zum einem beziehen diese sich lediglich auf den Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer, zum anderen verkennen diese, dass die Organisationsstruktur der Kammern dem Gesetzgeber vorbehalten ist und dieser bestimmt, wer Organ einer Handwerkskammer ist. Mithin liegt wegen der fehlenden Abberufung aus einer Organwaltertätigkeit kein Verwaltungsakt vor. Auch der Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, U. v. 25.7.2002 – III ZR 207/01 – juris Rn. 11) vermag nichts an der fehlenden Außenwirkung der Abberufung zu ändern. Nach der Lesart dieser Entscheidung durch den Antragsteller hat der Bundesgerichthof festgestellt, dass ein stellvertretender Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer Organ der Handwerkskammer sei. Dies verfängt nicht. Zum einem ging es in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs um die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und des § 14 Abs. 1 Nr. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Zum anderen ist der Bundesgerichtshof nicht in der Sache darauf eingegangen, dass die Handwerksordnung und hier auch die Satzung der Antragsgegnerin abschließend festlegen, wer Organ einer Handwerkskammer und damit der Antragsgegnerin ist. Der Antragsteller gehört nicht zum Kreis der Organe.
II.
Die Ansicht des Antragstellers, dass mit der Abberufung letztlich nach einer mehr oder weniger langen Übergangszeit auch ein Verlust der Vergütung als (stellvertretender) Hauptgeschäftsführer verbunden sei und deshalb ein Verwaltungsakt vorliege, überzeugt nicht. Eine Außenwirkung ergibt sich daraus nicht zwingend. Zwar hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einer Eil-Entscheidung (NdsOVG, B. v. 20.11.2008 – 8 ME 51/08 – juris Rn. 46) eine ähnliche Sichtweise vertreten – allerdings ist das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in der nachfolgenden Hauptsache-Entscheidung (NdsOVG, U. v. 12.11.2009 – 8 LC 58/08, Rn. 42 juris) ohne nähere Begründung von dieser Sichtweise abgerückt und hat die Verwaltungsaktqualität richtigerweise mit dem Verlust einer Organwaltertätigkeit des dort betroffenen Hauptgeschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer begründet.
1. Im Fall des Antragstellers ist mit der Beschlussfassung zur Abberufung lediglich der Willensbildungsakt durch das zuständige Organ der Antragsgegnerin gefasst worden, dem Antragsteller die Aufgabe eines Geschäftsführers zu entziehen. Diese Aufgabe bildet letztlich die Grundlage für den Abschluss des Anstellungsvertrags mit dem Antragsteller, wenn auch die Bestellung zum Geschäftsführer und der Abschluss des Anstellungsvertrags aufgrund des sogenannten Trennungsprinzips rechtlich getrennt zu sehen sind. Dass dem Antragsteller in Folge der Entziehung der Aufgabe die Beendigung des Anstellungsverhältnisses droht, ist jedoch für die Qualifikation der Abberufung als Verwaltungsakt unerheblich, da die öffentlichrechtliche Bestellung zum Geschäftsführer und die zivilrechtliche Anstellung – wie ausgeführt – getrennt zu sehen sind. Wird die Bestellung des Geschäftsführers widerrufen, so behält der Geschäftsführer zunächst seinen Vergütungsanspruch aus dem Anstellungsvertrag. Die Antragsgegnerin kann dem Vergütungsanspruch dann nur durch eine ordentliche Kündigung unter Beachtung der geltenden Kündigungsfristen oder durch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund entgehen. Durch die dem Antragsteller bekannt gegebene Abberufung wurde ihm nur der Wille mitgeteilt, dass er nicht mehr die Aufgabe als Geschäftsführer innerhalb der Organisation der Antragsgegnerin wahrnehmen solle. Damit ist aber – wie erläutert – nicht der Verlust einer Organstellung und einer Rechtsposition verbunden, was Voraussetzung für die Annahme eines Verwaltungsakts wäre. Auch wenn in Folge der Abbestellung der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers regelmäßig gekündigt werden wird, greift die alleinige Abbestellung nicht in eine Rechtsposition des Antragstellers ein. Eine etwaig in § 7 Abs. 3 Satz 2 des Anstellungsvertrags enthaltene Koppelungsklausel, durch die der Fortbestand des Anstellungsvertrages an das rechtliche Schicksal der Bestellung zum Geschäftsführer geknüpft wird, ändert als rein schuldrechtliches Geschäft hieran nichts. Zudem hat die Antragsgegnerin sich hier in ihrem Kündigungsschreiben vom 28. Juni 2016 auch nicht auf diese Klausel in § 7 Abs. 3 Satz 2 des Anstellungsvertrags berufen.
2. Dass der Antragsteller als stellvertretender Hauptgeschäftsführer ihm eventuell zukommende Rechte und Pflichten aus der Handwerksordnung und der Satzung der Antragsgegnerin, die ihm lediglich in einer Vertretungsposition zukommen können, verlieren mag, begründet auch keine Außenwirkung der Abberufung. Dafür spricht bereits das Verständnis der Position eines Geschäftsführers. Der Geschäftsführer ist lediglich Mitarbeiter des Vorstandes der Handwerkskammer. Der Geschäftsführer ist rechtlich Gehilfe des Vorstands (Honig/Knörr, Handwerksordnung, 4. Auflage 2008, § 92, Rn. 2). Der Geschäftsführer ist darüber hinaus als solcher auch nicht zur Vertretung der Handwerkskammer zuständig (§ 109 S. 1 HwO), sondern nur der Hauptgeschäftsführer, wenn ein solcher bestellt wird, was aber nicht notwendig ist. (Leisner in Beck’scher Online-Kommentar, HwO, 3. Edition, Stand: 01.05.2016, § 106, Rn. 7). Damit ist der Geschäftsführer als (hochrangiger) Mitarbeiter der Handwerkskammer zu qualifizieren.
III.
Der Hinweis des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (NdsOVG, U. v. 12.11.2009 – 8 LC 58/08, Rn. 42 juris), dass der Gesetzgeber in vergleichbaren Fallgestaltungen ebenfalls vom Vorliegen eines Verwaltungsaktes ausgehe, so etwa bei der Abberufung des Vorstandsmitgliedes einer Krankenkasse gemäß §§ 35a Abs. 7 Satz 2, 59 Abs. 2 und 3 SGB IV, hilft dem Antragsteller auch nicht weiter. Der Vorstand einer Krankenkasse ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB IV Teil des (Selbstverwaltungs-)Organs der Krankenkasse. Da mit einer Amtsenthebung bzw. Amtsentbindung eines solchen Vorstands dann der Verlust einer Organwaltertätigkeit verbunden ist, ist unmittelbar die persönliche Rechtsstellung dieses (bisherigen) Vorstands betroffen.
IV.
Die Rechtsansicht des Antragstellers, dass die Wahl und damit wohl auch die Bestellung eines Geschäftsführers (so ohne nähere Begründung auch Leisner in Beck’scher Online-Kommentar, HwO, 3. Edition, Stand: 01.05.2016, § 106, Rn. 3 i. V. m. Rn. 7) und in Folge dessen auch die Abwahl bzw. Abberufung eines Geschäftsführers einen Verwaltungsakt darstellen, wird nicht näher begründet und vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist die Abwahl und daraus folgende Abbestellung des Geschäftsführers ohne Zweifel als actus contrarius zur vorangegangenen Wahl bzw. Bestellung zu qualifizieren. Jedoch haben weder der gewählte noch der abgewählte Geschäftsführer ein Position inne, deren Wahrnehmung mit der Ausübung typischer Organrechte bzw. Organteilrechte verbunden wäre, da Geschäftsführer einer Handwerkskammer gerade keine Organe sind. Mit seiner Abwahl und der daraus folgenden Abbestellung verliert der Geschäftsführer daher auch keinen organschaftlichen Status, das heißt eine mit bestimmten Rechten und Pflichten versehene Stellung als Organ oder Organteil. Gleiches gilt für die Wahl und die daran folgenden Bestellung. Auch hier vermag das Gericht keinen Verwaltungsakt erkennen.
V.
All dies bedeutet gleichwohl nicht, dass der Antragsteller keine Rechtsschutzmöglichkeit gegen seine Abberufung als Geschäftsführer hat. Statthaft wäre ein entsprechender Feststellungsantrag (vgl. hierzu auch VG Lüneburg, U. v. 23.7.2008 – 5 A 64/08 – juris Rn. 48). Die dahingehende Änderung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage in eine Feststellungsklage wäre sachdienlich. Insoweit wäre – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – auch der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da es sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Eine Streitigkeit ist öffentlichrechtlich, wenn sich der Streitgegenstand nach Normen des öffentlichen Rechts beurteilt (BVerwG, B. v. 2.7.1979 – I C 9.75 – Rn. 43 ff. juris). Der Antragsteller wendet sich gegen seine Abberufung als Geschäftsführer. Da diese Abberufung auf § 3 der Satzung der Antragsgegnerin beruht und zudem von einem Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft getroffen wird, wäre die Streitigkeit dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Dafür spricht auch, dass der Beschluss der Wahl und der Beschluss der Abwahl als actus contrarius der Genehmigung des BayStMWi nach § 106 Abs. 2 Satz 1 HwO und § 24 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 der Satzung der Antragsgegnerin bedürfen. Richtiger und passivlegitimierter Klagegegner wäre die Handwerkskammer, da diese Selbstverwaltungskörperschaft als Ganzes nach außen wirksam gehandelt hat (vgl. NdsOVG, U. v. 12.11.2009 – 8 LC 58/08 – Rn. 41 juris).
B. Der Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls unzulässig. Da der Antrag unter der innerprozessualen Bedingung gestellt wurde, dass der (Haupt-)Antrag zu 1 keinen Erfolg hat, konnte über ihn entschieden werden. Mangels Verwaltungsakteigenschaft der Abberufung ist auch der Hilfsantrag zu 1 unstatthaft und damit unzulässig.
C. Der Antrag zu 2 ist zumindest nicht begründet. Dem Antragsteller kommt kein Anordnungsgrund für den Erlass der von ihm begehrten Sicherungsanordnung zu. Nach von den Beteiligten unbestrittener Tatsachenlage ist der Antragsteller von der Erbringung seiner Dienste unwiderruflich freigestellt. Auf Ebene des Anstellungsvertrags ist es dem Antragsteller momentan nicht möglich als Geschäftsführer tätig zu werden. Zwar ist das öffentlichrechtliche Verhältnis der Berufung und Abberufung als Geschäftsführer von der privatrechtlichen Anstellung getrennt zu sehen, das ändert aber nichts daran, dass der Antragsteller momentan weder rechtlich noch faktisch bei der Antragsgegnerin tätig werden kann. Damit sind auch die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes hinfällig. Weder kann er seine angefangenen Projekte fortführen noch kann er Umorganisationsmaßnahmen verhindern, da er selbst bei vorläufiger Wiedereinräumung seiner Stellung als Geschäftsführer nicht rein tatsächlich tätig werden könnte und dürfte.
Sollte der Antragsteller vor dem Arbeits- oder Zivilgericht eine einstweilige Verfügung erwirken, mittels derer er entgegen der unwiderruflichen Freistellung wieder bei der Antragsgegnerin tätig werden kann, besteht die Möglichkeit erneut den Erlass einer Sicherungsanordnung zu beantragen. Dann wäre zu prüfen, ob die Abberufung des Antragstellers formell und materiell rechtmäßig wäre und die Frage zu beantworten, inwieweit der Antragsteller subjektive Rechte aus einer diesbezüglichen möglichen Rechtswidrigkeit herleiten könnte. Die vom Antragsteller geltend gemachten formellen und materiellen Mängel der Abbestellung wären dann unter den vorgenannten Gesichtspunkten zu beleuchten.
D. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht jeweils auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes generell nur die Hälfte des Streitwerts eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen war. Nach § 39 Abs. 1 GKG waren die Werte der verschiedenen Streitgegenstände (Antrag zu 1 und zu 2) zusammenzurechnen. Der hilfsweise erhobene Antrag war mit dem (Haupt-)Antrag zu 1 zusammen zu rechnen, da nicht derselbe Gegenstand betroffen war und eine Entscheidung über ihn erging, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG.