Aktenzeichen 7 CE 16.10082
Leitsatz
Die kapazitätsrechtlich zu berücksichtigenden Minderungen der Lehrverpflichtungen nach § 46 Abs. 2 BayHZV sind wiederholt gerichtlich geprüft worden, unbeanstandet geblieben (vgl. zB VGH München BeckRS 2014, 47696) und bestehen unverändert. (redaktioneller Leitsatz)
Es besteht kein Anspruch auf weitergehenden Ausbau der Ausbildungskapazität der Universität im Hinblick auf den sog. „Hochschulpakt 2020“, da die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus vorrangig dem Gesetzgeber obliegt (vgl. VGH München BeckRS 2011, 34098). (redaktioneller Leitsatz)
Die Universität ist nicht verpflichtet, Lehrpersonen der Lehreinheiten Klinischtheoretische Medizin und Klinischpraktische Medizin in weitergehendem Umfang als in der Kapazitätsberechnung angegeben in das Lehrangebot der Lehreinheit Medizin Vorklinik einzubeziehen (vgl. VGH München BeckRS 2014, 58888). (redaktioneller Leitsatz)
Drittmittelbedienstete sind in der Kapazitätsberechnung nur dann zu berücksichtigen, wenn ihnen eine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt (vgl. VGH München BeckRS 2013, 54580). (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 7 E 15.20204 2016-02-23 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universität) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016. Er macht geltend, die Universität habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat den Antrag mit Beschluss vom 23. Februar 2016 abgelehnt.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er trägt im Wesentlichen vor, bei einzelnen Lehrpersonen seien die Minderungen der Lehrverpflichtungen erneut zu überprüfen. Eine Erhöhung der Ausbildungskapazität folge zudem aus dem „Hochschulpakt 2020“, dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz, künftig unbefristet zu beschäftigenden wissenschaftlichen Mitarbeitern, der Verlängerung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst und der Möglichkeit, klinisches Personal im Rahmen der Humanmedizin (Vorklinik) einzusetzen. Auch seien die Titellehre im „Pflicht- und Wahlpflichtbereich“ sowie die zur Verfügung stehenden Drittmittelstellen kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Ferner sei der Dienstleistungsexport im Hinblick auf einzelne Studierende mit Doppelstudium (Human- bzw. Zahnmedizin), welche bestimmte Lehrveranstaltungen nicht in Anspruch nehmen würden, überhöht. Schließlich seien einzelne – von mehreren Lehreinheiten gemeinsam veranstaltete – Vorlesungen nicht entsprechend anteilig zugerechnet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 11. April 2016 verwiesen.
Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:
a) Die vom Antragsteller angesprochenen und kapazitätsrechtlich zu berücksichtigenden Minderungen der Lehrverpflichtungen (§ 46 Abs. 2 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung – HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015 [GVBl S. 74]) sind in der Vergangenheit wiederholt gerichtlich überprüft worden und zu Recht unbeanstandet geblieben (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 12.2.2014 – 7 ZB 13.10357 – juris; B. v. 27.11.2013 – 7 CE 13.10354 – juris; B. v. 22.8.2013 – 7 CE 13.10181 u. a. – juris; B. v. 22.8.2013 – 7 CE 13.10180 – juris). Die Universität hat im Beschwerdeverfahren bestätigt, dass die zur Minderung der Lehrverpflichtungen führenden Umstände unverändert bestehen. Anlass zu einer Revision des Ergebnisses der bisherigen gerichtlichen Prüfungen besteht nicht.
b) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf weitergehenden Ausbau der Ausbildungskapazität der Universität im Hinblick auf den sogenannten „Hochschulpakt 2020“, einer die Hochschulfinanzierung betreffenden Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art. 91b Abs. 1 GG (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 27.6.2011 – 7 CE 11.10501 u. a. – juris Rn. 8 ff.). Die Teilhaberechte der Studienbewerber stehen nach dem Grundgesetz ohnehin stets unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus obliegt dabei vorrangig dem Gesetzgeber (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 27.9.2011 – 7 CE 11.10758 u. a. – juris Rn. 9 m. w. N.). Der Antragsteller kann demnach nicht verlangen, dass die Universität über die vorhandene Ausbildungskapazität hinaus die festgesetzte Zulassungszahl für das streitgegenständliche Wintersemester 2015/2016 erhöht und der Antragsgegner zu diesem Zweck weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stellt.
c) Die Universität hat in ihre Kapazitätsberechnung die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Lehrverpflichtungen der Lehrperson einbezogen (§ 46 Abs. 1 HZV). Weder die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes noch mit die vom Antragsteller lediglich behaupteten Verlängerungen der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst oder der etwaige künftige Einsatz unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter geben Anlass, die gegenwärtig festgesetzten Lehrverpflichtungen der vorhandenen Lehrpersonen in Zweifel zu ziehen.
d) In der Rechtsprechung des Senats ist auch geklärt, dass die Universität nicht verpflichtet ist, Lehrpersonen der Lehreinheiten Klinischtheoretische Medizin und Klinischpraktische Medizin in weitergehendem Umfang als in der Kapazitätsberechnung angegeben in das Lehrangebot der streitgegenständlichen Lehreinheit (Medizin Vorklinik) einzubeziehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 31.10.2014 – 7 CE 14.10228 – juris Rn. 12 ff. m. w. N.; B. v. 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 – juris Rn. 9 ff. m. w. N.; B. v. 11.4.2011 – 7 CE 11.10004 u. a. – juris Rn. 30 m. w. N.).
e) Entgegen der Annahme des Antragstellers hat die Universität die im Rahmen der „Titellehre“ zu leistenden Lehrveranstaltungsstunden als Lehrauftragsstunden (§ 47 HZV) in das Lehrangebot einbezogen. Drittmittelbedienstete sind – wie der Senat bereits entschieden hat – in der Kapazitätsberechnung nur dann zu berücksichtigen, wenn ihnen eine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 24.7.2013 – 7 CE 13.10111 u. a. – juris Rn. 16 m. w. N.). Anhaltspunkte hierfür bestehen bei der Universität nicht (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 31.10.2014 – 7 CE 14.10228 – juris Rn. 11 m. w. N.).
d) Der von der Universität in der Kapazitätsberechnung berücksichtigte Dienstleistungsexport (§ 48 HZV) ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch im Hinblick auf Studierende mit einem Zweitstudium der Human- bzw. der Zahnmedizin, die nicht zu einer maßgeblichen Minderung der Lehrnachfrage beitragen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 30.6.2015 – 7 CE 15.10102 u. a. – juris Rn. 10 m. w. N.). Entgegen der Annahme des Antragstellers gibt es schließlich auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, es seien einzelne – von mehreren Lehreinheiten gemeinsam veranstaltete – Vorlesungen der streitgegenständlichen Lehreinheit nicht entsprechend anteilig zugerechnet worden.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).