Verwaltungsrecht

Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes – Rückkehrgefährdung bezüglich Sierra Leone durch Ebola

Aktenzeichen  9 ZB 16.30081

Datum:
15.7.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 50168
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 78 Abs. 3, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

1 Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, voraus, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über der Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Frage, ob § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG analog auf Fälle, in denen Gefahren für Leib und Leben durch Seuchen – hier Ebola – bestehen, bei einer Rückkehr des Klägers nach Sierra Leone angewendet werden kann, wird durch den bloßen Hinweis auf eine vermeintliche Regelungslücke nicht ausreichend dargelegt.   (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 4 K 15.30736 2016-03-11 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2015 – 9 ZB 15.30097 – juris Rn. 18 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Abgesehen davon, dass der Kläger schon keine konkrete Frage bezeichnet hat, wendet sich die Zulassungsbegründung im Gewand einer Grundsatzrüge vielmehr gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und gegen die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Damit wird jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2015 – 9 ZB 14.30457 – juris Rn. 13). Soweit dem Zulassungsvorbringen sinngemäß die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angedeutete Frage einer analogen Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG auf Fälle, dass Gefahren für Leib und Leben durch Seuchen – hier Ebola – bei Rückkehr des Klägers nach Sierra Leone bestehen, entnommen werden könnte, fehlt es an einer ausreichenden Darlegung der Voraussetzungen hierfür. Der bloße Hinweis auf eine vermeintliche Regelungslücke genügt nicht. Wird dem Zulassungsvorbringen unterstellt, einen Verfahrensfehler geltend zu machen, könnte sich schließlich allein aus der gerügten fehlerhaften Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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