Verwaltungsrecht

Kein Eilrechtsschutz gegen Abschiebung nach Albanien als sicheren Herkunftsstaat

Aktenzeichen  M 16 S 16.31391

Datum:
30.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
GG GG Art. 16a Abs. 3 S. 1
AsylG AsylG § 3, § 3c, § 3e, § 4, § 29a, § 36
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Gegen die Einstufung der Republik Albanien als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken (wie VG Berlin BeckRS 2016, 40628). (red. LS Clemens Kurzidem)
Trägt ein Asylbewerber vor, dass seine Tochter von einem Jungen belästigt und bedroht worden sei, er jedoch mit Staat, Polizei und anderen Behörden keine Probleme habe, reicht dies nicht aus, die Regelvermutung des § 29a Abs. 1 AsylG, Art. 16a Abs. 3 S. 2 GG zu erschüttern. (red. LS Clemens Kurzidem)
Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der albanischen Behörden, ihre Staatsangehörigen im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln (vor allem auch des Berichts über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien des Auswärtigen Amts vom 10. Juni 2015) nicht auszugehen (wie OVG Münster BeckRS 2015, 42298). (red. LS Clemens Kurzidem)
Bei Bedrohung durch private Dritte besteht in Albanien interner Schutz im Sinne von § 3e AsylG durch Verlegung des Wohnsitzes in urbane Zentren in anderen Landesteilen, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist (wie VG Düsseldorf BeckRS 2015, 44357). (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtschutz gegen einen Bescheid des Bundesamts für … (im Folgenden: Bundesamt), mit dem ihr Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.
Der Antragsteller zu 2) sowie seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 1), sind albanische Staatsangehörige. Sie reisten zusammen mit ihrer Tochter nach eigenen Angaben erstmals am 11. Mai 2015 in das Bundesgebiet ein und stellten am 1. Juli 2015 bei dem Bundesamt Asylanträge.
Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gemäß § 25 AsylG am 15. Juli 2015 gaben die Antragstellerin zu 1) und ihre Tochter im Wesentlichen an, die Tochter sei vor der Ausreise seit März von einem Jungen belästigt worden. Sie hätten sich nicht an die Polizei gewandt, weil diese korrupt sei und in den meisten Fällen auch gar nichts mache. Die Tochter hätte dann der Mutter davon erzählt, nachdem sie Depressionen, Haarausfall und Magenprobleme gehabt hätte. Sie sei auch in ärztlicher Behandlung gewesen. Die Mutter habe es dann dem Vater erzählt und sie seien zu dem Schluss gekommen, den Söhnen nichts davon zu erzählen, da diese vielleicht sogar Gewalt angewendet hätten. Die Eltern hätten dann beschlossen, von dort wegzugehen. Der Junge habe die Tochter meist morgens auf dem Weg zur Schule abgefangen. Es sei so weit gegangen, dass er gesagt habe, entweder er heirate sie oder er bringe sie um. Er sei sehr aufdringlich gewesen und habe sie angefasst. Den Namen des Jungen hätten sie nicht gekannt. Aus Angst, dass dieser aggressiv werden könnte, hätten sie nicht gewollt, dass der Vater die Tochter begleitet hätte. Dies sei der einzige Grund für die Ausreise gewesen.
Der Antragsteller zu 1) gab bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gemäß § 25 AsylG am 15. Juli 2015 ergänzend an, wenn sie wieder zurückgehen würden, müssten sie den Wohnsitz ändern und dann würden aber die Söhne davon mitbekommen und er befürchte dann wegen der Söhne Schlimmeres, dass sie auch gegenüber der Person gewalttätig werden könnten. Vielleicht wisse der Junge auch, wo sie wohnten und könnte dann sogar zu ihnen nach Hause kommen und ihnen dort Schwierigkeiten bereiten.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2016, zugestellt am 13. Juni 2016, lehnte das Bundesamt sowohl die Anträge auf die Anerkennung als Asylberechtigte (Nr. 2 des Bescheids) als auch die Anträge auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab. Ebenso wurden die Anträge auf Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt (Nr. 3 des Bescheids). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde verneint (Nr. 4 des Bescheids). Die Antragsteller wurden zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung wurde bei nicht fristgerechter Ausreise angedroht (Nr. 5 des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6 des Bescheids), das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet ab dem Tag der Abschiebung auf 30 Monate (Nr. 7 des Bescheids).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller stammten aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG. Die Antragsteller hätten nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat in ihrem Falle die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erfüllt seien. Die Antragsteller hätten keine eigenen Asylgründe vorgetragen und sich nur auf die Probleme der Tochter bezogen, die jedoch ausschließlich im privaten Bereich lägen. Auch wäre ihnen zuzumuten gewesen, sich an die Polizei zu wenden oder sich an anderer Stelle in Albanien aufzuhalten. Bei den behaupteten Problemen handele es sich nicht um Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 3 AsylG. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Die nationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten grundsätzlich ausreichenden Schutz vor Schäden, die von nichtstaatlichen Akteuren drohen könnten. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Albanien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Es drohe den Antragstellern auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die von dem Antragsteller zu 2) erwähnte Krankheit (Bluthochdruck) führe nicht zu einem Abschiebungsverbot, da sie nicht lebensbedrohlich sei und bereits vor der Ausreise in Albanien behandelt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 14. Juni 2016 zur Niederschrift Klage mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamts vom 31. Mai 2016 in Ziffer 1 und in den Ziffern 3 bis 7 aufzuheben, die Antragsgegnerin zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und die Antragsgegnerin zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Zudem beantragten sie,
hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Zur Begründung nahmen die Antragsteller auf ihre Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 16.31390 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gewahrt.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAuslR 1993, 196).
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach – dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufentG entsprechenden – § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
An der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen bestehen hier im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keine derartigen ernstlichen Zweifel.
Das Gericht folgt den Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird ausgeführt:
Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG – ein sogenannter sicherer Herkunftsstaat – als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegeben Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
Die Antragsteller stammen aus einem sicheren Herkunftsstaat. Albanien ist als solcher im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG in der Anlage II zum AsylG gelistet. Gegen die Einstufung der Republik Albanien als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken (vgl. VG Berlin, B.v. 22.12.2015 33 L 357.15 A – juris).
Der Asylantrag ist somit nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da der Vortrag der Antragsteller nicht die Anforderungen zur Erschütterung der Regelvermutung gemäß § 29a Abs. 1 AsylG, Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG erfüllt. Die Antragsteller haben sich darauf berufen, dass ihre Tochter von einem Jungen belästigt und bedroht worden sei. Probleme mit dem Staat, der Polizei oder anderen Behörden haben sie nicht angegeben.
Aus diesem Vorbringen ergeben sich schon im Ansatz ganz offensichtlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei den Antragstellern eine asylrelevante und asylerhebliche Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG vorliegen könnte.
Zudem erfordert § 3c Nr. 3 AsylG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der albanischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nicht auszugehen. Das Gericht teilt gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln (vor allem auch des Berichts über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien des Auswärtigen Amts vom 10. Juni 2015 (Stand Mai 2015) – im Folgenden: Lagebericht) die Einschätzung des Bundesamts, dass der albanische Staat bei einer derartigen Bedrohung, bei der es sich um kriminelles Unrecht eines nichtstaatlichen Akteurs handelte, in der Lage und auch willens ist, hinreichenden Schutz zu gewähren (§ 3c Nr. 3, § 3d Abs. 1 und 2 AsylG; vgl. allgemein zum Schutz durch den albanischen Staat auch: OVG NW, B. v. 23.02.2015 – 11 A 334/14.A – juris Rn. 8 ff.; VG München, B.v. 10.09.2015 – M 2 S 15.31175; VG München, B.v. 4.2.2016 – M 11 S 15.31693; VG München, B.v. 14.01.2016 – M 4 S 15.31618; VG Düsseldorf, B.v. 1.2.2016 – 17 L 95/16.A – juris Rn. 18ff; B.v. 28.10.2015 – 17 L 2938/15.A – juris; VG Arnsberg, B.v. 23.02.2016 – 5 L 242/16.A – juris Rn. 23 ff.).
Ferner ist davon auszugehen, dass jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden – Bedrohung durch einen nichtstaatlichen Dritten – ganz offensichtlich eine inländische Fluchtalternative besteht (§ 3e AsylG). Die Antragsteller könnten jedenfalls durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist und nichtstaatliche Dritte sie mit asylrechtlich hinreichender Sicherheit nicht ausfindig machen könnten, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden. Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (vgl. Lagebericht S. 11; VG Düsseldorf, U.v. 12.03.2015 – 6 K 8197/14.A – juris Rn. 63; VG Düsseldorf, B.v. 23.11.2015 – 17 L 3729/15.A – juris Rn. 38ff.; VG Düsseldorf, B.v. 14.10.2015 – 17 L 3111/15. A – juris, Rn. 20; VG Oldenburg, U.v. 10.4.2015 – 5 A 1688/14 – juris; VG München, B.v. 3.2.2016 – M 5 S 15.31520 – UA S. 7; Gerichtsbescheid v. 2.5.2016 – M 17 K 16.30321).
Dementsprechend scheidet auch die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 bereits aus diesen Gründen aus (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. §§ 3d und 3e AsylG).
Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen ebenfalls nicht vor.
Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen – zielstaatsbezogenen – Gefahr für die genannten Rechtsgüter, ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht.
Für die Annahme einer derartigen drohenden konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehen im Fall der Antragsteller keine hinreichenden Anhaltspunkte, zumal ihnen auch – wie dargestellt – eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (vgl. auch VG Regensburg, U.v. 18.2.2015 – RO 6 K 14.30903 – juris Rn. 26).
Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Albanien in eine derart schlechte wirtschaftliche Lage kommen könnten, dass ausnahmsweise in ihrem außergewöhnlichen Einzelfall aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen bzw. einer mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden extremen Gefahrenlage ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht zu ziehen wäre (dazu BVerwG, U. v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23 – 26 sowie Rn. 38).
Damit ist insgesamt die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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