Aktenzeichen 21 O 580/15
ZPO ZPO § 92 Abs. 1, § 709
Leitsatz
1. Ein Betreuer, der gemäß § 1908i Abs. 2 Satz 2 BGB i.V. mit §§ 1857a, 1854 Abs. 1 BGB von der Verpflichtung entbunden war, während der Dauer seines Amtes Rechnung zu legen, muss gegenüber den Erben des Betreuten nicht jede Ausgabe durch einen Beleg nachweisen. (Rn. 53 – 55)
2. Der Betreuer, dem die Vermögenssorge übertragen war, ist wie ein Beauftrager verpflichtet, Geld, das er bei der Ausübung der Betreuung aus dem Vermögen des Betreuten erlangt hat,, herauszugeben, soweit er es nicht bestimmungsgemäß verwendet hat. Hinsichtlich der bestimmungsgemäßen Verwendung der aus dem Vermögen des Betreuten erlangten Gelder trägt der Betreuer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. (Rn. 56)
3. Hinsichtlich der Kosten der Lebenshaltung muss der Betreuer, soweit keine Belege vorhanden sind, die behaupteten Aufwendungen plausibel darlegen. Der erforderliche Beweis kann ohne Verringerung des Beweismaßstabes durch Zeugen und andere Beweismittel, wie z.B. Eintragungen des Pflegedienstes geführt werden. Bei der Beweiswürdigung können zudem die Angaben des Beklagten bei der persönlichen Anhörung berücksichtigt werden. (Rn. 67)
4. Bei einem gem. § 1908i BGB i.V. mit § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB schwebend unwirksamen Pflegevertrag kommt ein Anspruch auf Rückforderung von Leistungen in Betracht, die in Unkenntnis der schwebenden bzw. endgültigen Unkenntnis des Geschäfts bereits erbracht sind. Wurden die Pflegeleistungen fachgerecht erbracht, scheidet ein Rückforderungsanspruch gegen den Betreuer hinsichtlich des für die Pflege an die Pflegekraft gezahlten Pflegegeldes aus. (Rn. 82)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach der am 27.09.2013 verstorbenen Erblasserin M. S., bestehend aus dem Kläger, dem Beklagten, E. W., M. B. J. S. und Ch. S., 17.867,56 € zu zahlen zuzüglich Zins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.11.2014.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte 15% und der Kläger 85% zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 122.465,05 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger kann in der Hauptsache vom Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 17.867,56 € Euro an die Erbengemeinschaft gemäß § 667 BGB analog bzw. § 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB sowie aufgrund von Ansprüchen aus dem Übergabevertrag verlangen.
1.)Gem. § 667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
§ 667 BGB findet auf das Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem entsprechend Anwendung. Zwar besteht zwischen diesen kein Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB, der Betreuer leitet seine Befugnisse vielmehr aus der ihm vom Betreuungsgericht übertragenen Amtsstellung ab, er hat jedoch einem Beauftragten vergleichbare Rechte und Pflichten.
Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass es dessen Wohl entspricht, § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB. Da dem Beklagten die Vermögenssorge übertragen worden war, ist der Beklagte als Betreuer wie ein Beauftragter verpflichtet, Geld, das er bei der Ausübung der Betreuung aus dem Vermögen der Erblasserin als Betreute erlangt hat, herauszugeben, soweit er das Geld nicht bestimmungsgemäß verwendet hat. Hinsichtlich der bestimmungsgemäßen Verwendung der aus dem Vermögen der Erblasserin erlangten Gelder trägt der Beklagte grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Er muss darlegen und beweisen, dass er die Bargeldbeträge, die er von dem Konto der Erblasserin abgehoben hat, bestimmungsgemäß für die Zwecke der Erblasserin verwendet hat.
Nach diesen Grundsätzen ergibt sich aufgrund der Beweisaufnahme Folgendes:
a) Nachweis durch Belege:
Für das Jahr 2006 wurden zuordenbare Belege in Höhe von insgesamt 880,05 € vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung erörtert. Lediglich ein Beleg über 19,95 € über einen Stoffhut der Firma W. war nicht zuordenbar und daher nicht zu berücksichtigen Für das Jahr 2007 wurden zuordenbare Belege in Höhe von insgesamt 516,00 € vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung erörtert. Der Beleg über 355,00 € der Firma W. vom 18.07.2007 war nicht zuordenbar, ebenso der Beleg der Firma Leder H. vom 25.01.2007 über 49,00 €.
Für das Jahr 2008 wurden zuordenbare Belege in Höhe von insgesamt 1.066,08 € vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung erörtert.
Belege der Firma Hut R. über 99,50 €, der Firma W. über 49,95 €, der Firma B. über 34,90 €, der Firma F. über 237,00 €, Belege der Firma W. über 56,58 € und 123,99 € waren nicht zuordenbar.
Für das Jahr 2009 wurden zuordenbare Belege in Höhe von insgesamt 846,01 € vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung erörtert.
Ein Beleg über 44,99 € für Kleidung vom 03.03.2009 konnte nicht zugeordnet werden Für das Jahr 2010 wurden zuordenbare Belege in Höhe von insgesamt 840,75 € vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung erörtert. Das Gericht erachtet lediglich die Geltendmachung von 1 Auflage für die Gartensitzbank zuordenbar. Der Beklagte selbst, der als Betreuer für die Vermögenssorge zuständig war, konnte auf Nachfrage nicht angeben, ob und gegebenenfalls wie viele Liegen angeschafft wurden. Damit ist von der Rechnung der Firma Eisen K. ein Betrag von 263,25 € als nicht nachgewiesener Betrag abzuziehen Für das Jahr 2011 wurden zuordenbare Belege in Höhe von insgesamt 649,00 € vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung erörtert.
Für das Jahr 2012 wurden zuordenbare Belege in Höhe von insgesamt 420,00 € vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung erörtert.
Insgesamt ergeben sich damit zuordenbare Belege in Höhe von 5.217,89 €.
b) Sonstige Kosten der Lebenshaltung:
Hinsichtlich der sonstigen Kosten der Lebenshaltung liegen keine Belege vor. Der Beklagte war aufgrund der Tatsache, dass er der Sohn der Erblasserin war, dem Betreuungsgericht lediglich zur eingeschränkten Rechnungslegung verpflichtet. Aus diesem Grund erachtet es das Gericht als ausreichend, dass der Beklagte die behaupteten Aufwendungen plausibel darlegt, sofern der Beweis nicht durch entsprechende Beweismittel geführt werden kann.
Danach erachtet das Gericht folgende Aufwendungen für plausibel.
aa) Für Schaumbad, Shampoo und Pflegecreme erachtet das Gericht unter Berücksichtigung der aktuellen Preisentwicklung einen monatlichen Betrag von 20,00 € für plausibel. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 240,00 € jährlich und auf sieben Jahre gerechnet einen Betrag von insgesamt 1.680,00 €.
bb) Für die gekauften Zeitschriften kann ein Betrag von mindestens monatlich 12,00 €, jährlich 144,00 € und für sieben Jahre insgesamt 1.008,00 € angesetzt werden.
Welche Zeitschriften tatsächlich gekauft wurden, konnte in der Beweisaufnahme nicht geklärt werden, da die Zeugin S. lediglich angab, dass Zeitschriften für die Erblasserin regelmäßig gekauft wurden. Das Gericht hat daher die zunächst von dem Beklagten angesetzten Mindestbeträge zugrunde gelegt.
cc) Für die Aufwendungen von Windeln kann der Betrag von 7.525,05 € angesetzt werden. Die Erblasserin benötigte von Februar 2009 bis April 2013 Windeln. Zudem wurden Desinfektionsmittel und Einweghandschuhe benötigt. Dies ergibt einen monatlichen Betrag von 178,55 €. Unter Berücksichtigung der Zuzahlung durch die Pflegekasse verbleibt ein monatlicher Betrag von 147,55 €. Das Gericht hat den Monat April noch voll berücksichtigt, da sich die Erblasserin vom 08.03.2013 bis 18.04.2013 in Kurzzeitpflege befand und daher die Erblasserin für diesen Zeitraum noch selbst die Aufwendungen für die Windeln zu tragen hatte.
dd) Für Pralinen und Süßigkeiten erachtet das Gericht den zunächst vom Beklagten angesetzten Betrag von monatlich 25,00 € plausibel. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 3.000,00 €
ee) Für das Baden der Erblasserin kann ein Betrag von 12.870,00 € angesetzt werden. Dieser Betrag wurde vom Beklagten ursprünglich angesetzt.
Die Zeugin S. sagte aus, dass sie zusammen mit ihrer Schwester die Erblasserin regelmäßig gebadet habe. Als Vergütung sei jeweils ein Betrag von 15 € pro Stunde und pro Person vereinbart gewesen. Die Erblasserin wurde zumindest vom 25.09.2006 bis zur Verbringung in das Pflegeheim am 08.03.2013 gebadet. Dies ergibt im Durchschnitt 43,3 Badevorgänge im Jahr.
ff) Für sonstige Ausgaben wie Blumenschmuck für das Grab, Besuchsbewirtung und sonstige Kleinigkeiten erachtet das Gericht unter Berücksichtigung des Einkommens der Erblasserin von circa 700,00 € monatlich einen monatlichen Betrag von 100,00 € für angemessen.
Dieser Betrag kann vom 25.09.2006 bis Februar 2013 angesetzt werden, da sich die Erblasserin ab März im Pflegeheim befand. Dies ergibt einen Betrag von 66 x 100,00 €, also 6.600,00 €.
gg) Für die ehrenamtliche Betreuung kann für sieben Jahre ein Betrag von 2.261,00 € angesetzt werden.
c) Pflegeleistungen:
a) Für die Verhinderungspflege sind Aufwendungen in Höhe von insgesamt 7.673,00 € nachgewiesen. Dieser Betrag ist daher zu berücksichtigen.
b) Die an die Zeugin M. S. ausbezahlten Pflegekosten in Höhe von 43.275,00 € sind als Aufwendungen zu berücksichtigen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dieser Betrag an die Zeugin S. zur Abgeltung der erbrachten Pflegeleistungen geleistet wurde. Der Pflegevertrag ist zwar gem. § 1908 i BGB in Verbindung mit §§ 1795 BGB, 182 ff. BGB schwebend unwirksam, eine Rückforderung des Betrages käme aber nur in Betracht, wenn gegen den Beklagten insoweit ein Schadenersatzanspruch gem. § 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB besteht.
Danach ist der Betreuer dem Betreuten gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.
Ein Schaden ist durch die Pflege, die auf einen schwebend unwirksamen Vertrag beruhte, nicht entstanden. Der Kläger hat bestritten, dass durch die Ehefrau des Beklagten adäquate Pflegeleistungen erbracht worden sind.
Die Zeugin S. M. sagte aus, dass sie die Erblasserin, die im selben Haus wohnte, gepflegt habe. Sie habe, um die Pflege sachgemäß durchführen zu können, einen Pflegekurs absolviert. Einmal im Monat habe der Arzt nach der Erblasserin geschaut. Die Erblasserin habe Tag und Nacht verwechselt. Wenn sie die Pflege nicht übernommen hätte, hätte die Erblasserin in ein Pflegeheim verbracht werden müssen. Die Zeugin sei regelmäßig überprüft worden, ob sie die Pflege ordnungsgemäß erbracht habe. Es habe keine Beanstandungen gegeben.
Diese Aussage der Zeugin wird bestätigt durch die von der Pflegekasse übersandten Beratungsnachweise. Aus diesen Beratungsnachweisen ergibt sich, dass die Pflege durchgehend gesichert war. Die prüfenden Pflegekräfte gaben durchgehend an, dass die Betreute S. M., die Erblasserin, einen gepflegten und zufriedenen Eindruck machte.
Das Gericht hat aufgrund dieser Unterlagen sowie der Aussage der Zeugin S. keinen Zweifel daran, dass die Pflege der Erblasserin ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Da auch bei einer Betreuung durch einen Fachpflegedienst mindestens Kosten in Höhe des vereinnahmten Pflegegeldes entstanden wären, ist ein Schaden nicht entstanden, so dass ein Schadensersatzanspruch nicht besteht.
c) Nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen:
aa) Beträge für die Zuzahlung von Medikamenten, für Medikamente sowie für medizinische Produkte aus der Apotheke können keine Berücksichtigung finden, da der Beklagte gem Nr. 8 des Leibgedings verpflichtet war, dieses Kosten zu zahlen. Die Kosten für die Lotion sind bereits in 2 a berücksichtigt.
bb) Auch die geltend gemachten Aufwendungen für Verbandmaterial in Höhe von 2.100,00 € (Schriftsatz vom 18.08.2015) bzw. von 4.048,75 € (Schriftsatz vom 24.02.2016) sind nicht zu berücksichtigen, da der Beklagte gem. Nr. 8 des Leibgedings zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet war. Aus der getroffenen Vereinbarung ergibt sich, dass die Erblasserin umfassend von den Kosten für Heil- und Hilfsmittel freigestellt werden sollte.
cc) Die Geschenke in Höhe von 1.900,00 € können nicht berücksichtigt werden. Die Erblasserin war zum Zeitpunkt der Betreuerbestellung bereits geschäftsunfähig. Dies ergibt sich eindeutig aus dem im Betreuungsverfahren erholten Gutachten zu den medizinischen Voraussetzungen der Betreuung vom 12.08.2015.
Aus der Aussage der Zeugin B. ergibt sich, dass die Geschenke jeweils durch die Angehörigen besorgt wurden bzw. die Geldbeträge durch die Angehörigen ausgehändigt wurde. Eine Bewilligung dieser Geschenke durch den zuständigen Betreuer ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
d) Damit ergibt sich folgende Abrechnung:
Barabhebungungen + Pflegegeld 101.265,00 €
./. zuordenbare Belege 5.217,89 €
./. berücksichtungsfähige Aufwendungen 34.944,05 €
./. Verhindertenpflege 7.673,00 €
./. Pflegeleistungen 43.275,00 €
Zwischensumme: 10.155,06 €
Von diesem Betrag sind noch Abhebungen in Höhe von 320,00 € abzusetzen, die unstreitig vor der Anordnung der Betreuung erfolgten und dem Betreuer damit nicht zugeordnet werden können.
Damit verbleibt eine Betrag von 9.835,06 €, dem Aufwendungen nicht zugeordnet werden können. Dieser Betrag ist daher als nicht zuordenbare Barabhebung zu erstatten.
2.) Ansprüche aus dem Übergabevertrag
a) Vergütung für Wegzug und Naturalreichnisse
Gem XIX Ziff 1 des Übergabevertrages besteht für den Zeitraum vom 08.03.2013 bis 13.09.2013 ein Anspruch auf Vergütung des ortsüblichen Mietwerts einer gleichwertigen Wohnung am Ort des Vertragsanwesens. Die ursprünglich an die Erblasserin überlassene Wohnung weist eine Größe von 36,05 m² auf. Zusätzlich wurden 2 Räume überlassen, für die das geschuldete Taschengeld verrechnet werden sollte.
Da der Beklagte tatsächlich 5 Räume überlassen hatte, schuldet er auch für diese 5 Räume die ortsübliche Vergütung bei Wegzug, da auf die tatsächlich überlassenen Räumlichkeiten abzustellen ist.
Ein Wegzug ist gegeben. Die Erblasserin wurde dauerhaft in eine Pflegeeinrichtung verbracht, eine Rückkunft der Erblasserin in die Wohnung war aufgrund des Gesundheitszustandes ausgeschlossen.
Das Gericht berechnet die ortsübliche Miete anhand des indexierten Taschengeldes (2 Räume) für 2013 sowie zusätzlich anhand des Mietspiegels für Wernberg, der 2013 von einem Quadratmeterpreis von 3,89 € ausging. Dies ergibt 145,71 € (2 Räume) zuzüglich 140,23 € (3,89 € x 36,05), also insgesamt 289,94 € monatlich. Für 6 Monate ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 1.715,67 €.
Der Beklagte schuldet damit auch den Ersatz der Naturalreichnisse in Geld für diesen Zeitraum gem XIII. Ziffer 6 des Übergabevertrages. Die Naturalreichnisse sind mit 75,00 € x 6 anzusetzen, so dass insgesamt ein Betrag von 450,00 € zu erstatten ist.
b) Aufwendungen für die Erhaltung der Wohnung
Aufwendungen in Höhe von 4.728,23 € für den Einbau von Fenstern, eines neuen Fußbodenbelages und den Einbau eines Ofens, die der Beklagte vom Vermögen der Erblasserin gezahlt hat, sind zu erstatten, da dies Aufwendungen sind, die der Beklagte aufgrund des Übergabevertrages aus seinem eigenen Vermögen zu erbringen hatte.
Der Beklagte ist gem XIII 2. des Übergabevertrages verpflichtet, die Austragswohnung in wohn- und heizbaren Zustand zu erhalten. Der Einbau der Fenster sowie die Erneuerung des Bodens diente vorwiegend der Ertüchtigung des Hauses. Der Ofen wurde lediglich erneuert. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin S. M..
Damit sind Aufwendungen in Höhe von 4.728,23 € Erhaltungsaufwand und damit vom Beklagten zu begleichen.
c) Leichenmahl
Der Beklagte schuldet gem. XIV. des Übergabevertrages eine standesgemäße Erdbestattung. Zu einer standesgemäßen Erdbestattung gehört in Bayern auch die Ausrichtung eines Leichenmahls. Die Kosten für das Leichenmahl sind daher in Höhe von 1.138,60 € zu erstatten.
4.) Zusammenfassung Es sind folgende Beträge zu erstatten:
a) Nicht zuordenbare Barabhebungen: 9.835,06 €
b) Ansprüche aus dem Wegzug: 2.165,67 €
c) Erhaltungsaufwand 4.728,23 €
d) Leichenmahl 1.138,60 €
Summe: 17.867,56 €
Der Beklage hat an die Erbengemeinschaft insgesamt in der Hauptsache einen Betrag von 17.867,56 € zu zahlen.
5.) Die Entscheidung über die Zinsen ergibt sich aus §§ 286 ff. BGB
II.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Der Anspruch auf Erstattung des Taschengeldes in Höhe von insgesamt 11.602,06 € besteht nicht.
Aufgrund des vorgelegten Schriftverkehrs steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte sich im Jahre 2004 darauf geeinigt haben, dass der Beklagte der Erblasserin auf Dauer 2 Zimmer zusätzlich überlässt und als Gegenleistung kein Taschengeld mehr geschuldet wurde. Rechtsanwältin T. teilte mit Schreiben vom 28.10.2014 mit, dass auf Wunsch der Erblasserin die Leibrente nicht mehr geltend gemacht wurde und als Gegenleistung der Erblasserin die zusätzlichen 2 Räume zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt wurden.
Ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters nicht in Verzug. Ausweislich des vorgelegten Schriftverkehrs wurde er erstmalig mit Anwaltsschreiben vom 22.09.2014 (Anlage K 7) aufgefordert, Auskunft zu erteilen, wobei ihm Frist bis 06.10.2014 gesetzt wurde. Die Rechtsanwaltskosten können daher nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer I. Bezug genommen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.