IT- und Medienrecht

Kein Schmerzensgeldanspruch – Inhaltlich widersprüchliche Zeugenaussagen

Aktenzeichen  3 O 921/13

Datum:
29.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 134733
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2
StGB § 223, § 229

 

Leitsatz

Der Umstand, dass das Gericht die Schilderung der Beklagten für nicht bestätigt erachtet, lässt dennoch nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Schilderung der Klägerin zutreffend gewesen ist. Da die Klägerin für das von ihr behauptete Geschehen, insbesondere für den Umstand, dass sie durch eine Handlung der Beklagten verletzt wurde, beweisbelastet ist, und doch aufgrund der sich widersprechenden und als glaubhaft zu beurteilenden Angaben der Zeugen diesen Nachweis nicht hat führen können, bleibt die Klägerin beweisfällig. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 27.358,73 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
Die Klage ist zulässig.
B.
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin konnte eine unerlaubte Handlung der Beklagten nicht nachweisen.
I.
Ein grundsätzlicher Anspruch der Klägerin könnte sich aus den §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 223, 229 StGB ergeben.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Gericht jedoch keine hinreichend sichere Überzeugung von einer Verletzungshandlung der Beklagten finden können.
Die Zeugin … erklärte, dass die Beklagte die Klägerin mehrfach mit den flachen Händen auf Höhe ihrer Brust gegen die Klägerin geschubst habe. Daraufhin sei die Klägerin über eine Gartenmauer auf die dahinter befindliche Mauer, an der ein Eisenzaun angebracht wäre, gefallen, wobei sie mit dem Hinterkopf gegen die zweite Mauer mit dem Eisenzaun geschlagen sei. Auf Vorhalt der Schilderung der Beklagten gab die Zeugin … jedoch an, sie habe nicht alles mitbekommen, weil sie „total weg“ gewesen wäre. Die Sache habe sie so geschockt, dass sie nicht alles so mitbekommen habe. Zwar wisse sie das Schubsen, den Sturz und auch das Aufschlagen, jedoch könne sie sich aufgrund ihres Schockes nicht mehr so recht erinnern, wobei dieses Problem ab dem Zeitpunkt bestehen solle, als die Klägerin geschubst worden sei und so auf die Gartenmauer aufgeschlagen sei. Auf die Frage, warum die Zeugin angab, auch Geschehen, welches unmittelbar vor dem Vorfall sich abgespielt haben solle, nicht erinnern zu können, gab die Zeugin an, dass sie so geschockt gewesen wäre. Auf die Frage, ob die Zeugin noch einen bildlich ablaufenden Film vor Augen habe ohne Lücken oder einen solchen mit Lücken, hat sich die Zeugin nicht festlegen können. Die Aussage der Zeugin … ist nicht in sich schlüssig. Es ist in sich widersprüchlich, dass die Zeugin zwar das streitgegenständliche Geschehen genau erinnern will, jedoch bezüglich des Geschehen welches sich unmittelbar vor oder nach dem entsprechenden Vorfall ereignet haben soll, auf Erinnerungslücken verweist und zur Begründung einen geschockten Zustand, welcher sich aus dem Geschehen selbst ergeben habe, zu begründet versucht. Für das Gericht ist nicht verständlich, auch unterstellt die Zeugin sei durch das Geschehen geschockt gewesen, wieso dieser Zustand auch Erinnerungen vor dem behaupteten Geschehen und damit vor Eintritt des behaupteten Zustandes der Zeugin umfassen soll.
Der Zeuge … berichtete, er habe zunächst akustisch ein Geschrei wahrgenommen. Nachdem er sich umgedreht habe, hätte er die Parteien gesehen und dabei bemerkt, dass die Klägerin durch die Beklagte mehrfach gestoßen worden sei. Der letzte Stoß habe dazu geführt, dass die Klägerin über eine kleine Gartenmauer mit geschätzt 20 – 25 cm Höhe ins Beet gedrängt worden wäre. Durch das Bedrängen der Beklagten hätte die Klägerin keine Chance gehabt und sei über dieses Mäuerchen nach hinten gekippt, wobei sie noch Kartons und Wäschekörbe in den Händen gehalten habe. Die Stöße der Beklagten seien mit beiden Händen gegen die Schultern der Klägerin erfolgt. Ferner habe der Zeuge gesehen, wie die Klägerin mit dem Kopf an der Mauer aufgeschlagen sei. Aufgrund des erkennbaren und deutlichen Belastungseifers des Zeugen … vermag das Gericht seine Aussage jedoch nicht zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen. Auf Vorlage von Fotografien erklärte der Zeuge, das Bild sei höchst manipulativ. Ferner erklärte er „und mein Vorwurf ist, dass hier scheibchenweise nur die rausgenommen werden, die ihm [dem Zeugen] günstig erschienen“. Hinzu kommt, dass der Zeuge aufgrund eines weiteren Vorfalles gegen die Beklagte, bei welchem die Beklagte Pfefferspray gegen ihn eingesetzt haben solle, bereits selbst Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht hat, welche nach eigenen Angaben jedoch gerichtlich abgewiesen wurden. In der Gesamtschau hat das Gericht Zweifel an der Objektivität und Zuverlässigkeit der Angaben des …, so dass es dessen Angaben nicht als hinreichende Grundlage der gerichtlichen Entscheidung ansieht.
Der Zeuge … hatte keine eigene Erinnerung an seinen Einsatz als Rettungssanitäter am streitgegenständlichen Tag. Die Informationen, welche er aus dem Fahrtenbuch des Rettungswagens entnommen hat, lassen keinen Rückschluss auf das stattgefundene Geschehen zu.
Der Zeuge … gab in seiner Einvernahme an, er wisse nicht mehr so genau, was damals gewesen sei. Zusammenhängend schilderte der Zeuge in der Folge, dass die Klägerin, deren Mutter und weitere Personen vor dem Grundstück gestanden und nicht hineingedurft hätten. Die Klägerin sei dann auf das Grundstück gelaufen, wobei sich ein Gerangel auch mit Wortwechseln ergeben hätte. Ferner habe sich eine „Schuckerei“ ergeben, woraufhin die Klägerin hingefallen sei. Das Gerangel schilderte der Zeuge dergestalt, dass die Klägerin mit einem Korb oder ähnlichem Gegenstand in der Hand zwei bis drei Mal mit offenen Handflächen durch die Beklagte gestoßen worden sei. Die Klägerin sei aufgrund eines solchen Stoßes ein wenig rückwärts und über eine Betonkante oder Rabatte oder etwas ähnliches gefallen, wobei sie quasi ohne Abstützung einfach rückwärts auf den Beton gefallen sei. Dies habe der Zeuge selbst gesehen. Die Klägerin habe hierbei eine blutende Verletzung davongetragen. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des … hat das Gericht nicht. Weder waren größere inhaltliche Widersprüche zu erkennen, noch dass sich der Zeuge bewusst parteilich geäußert hätte. Erinnerungslücken, welche der Zeuge einräumte und welche nach dem doch erheblichen Zeitablauf zwischen dem Vorfall und der Zeugenaussage des Herrn … vergangen ist, sind nicht überraschend. Anders als bei der Zeugin … umfassen die Erinnerungslücken des … lediglich gewisse Details und lassen das von ihm geschilderte Kerngeschehen im Zusammenhang widerspruchsfrei erkennen. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Herrn … hat das Gericht daher nicht.
Der Zeuge … bekundete, dass die Klägerin durch die Beklagte nach dem Betreten des Grundstücks zurückgedrängt und nach hinten geschoben worden sei. Die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt mit den Händen die Kartons getragen. Ob die Klägerin gestoßen oder geschoben worden sei, habe der Zeuge nicht so genau mitbekommen. Die Klägerin habe sich dann zwischen drei und fünf Metern zurückbewegt. Der Zeuge vermutete, dass sie beim Rückwärtslaufen über irgend etwas gefallen sei und dann am Boden gelegen ist. Ob sich dort etwas befunden hat, über welches die Klägerin gestolpert wäre, konnte der Zeuge nicht mehr erinnern. Die Aussage der Zeugen … ist unergiebig. Der Zeuge konnte die von der Klägerin behauptete Handlung der Beklagten, also das Schubsen so nicht bestätigen. Ferner konnte der Zeuge nicht bestätigen, dass die Klägerin über ein Mäuerchen gefallen wäre, über welches sie von der Beklagten geschubst worden sei. Auch stimmt seine Schilderung, die Klägerin habe sich so etwa 3 bis 5 Meter zurückbewegt, bevor sie gefallen sei, nicht mit den Schilderungen der Parteien oder der anderen Zeugen überein. Das Gericht hat jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Angaben des Zeugen …. Die offenbarten Wissenslücken waren weder selektiv, noch zu Gunsten oder Ungunsten einer bestimmten Partei zu bewerten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Zeuge … weder ein Schubsen der Beklagten schilderte, noch einen konkreten Vorgang angab, wie die Klägerin zu Boden kam.
Der Zeuge … bekundete, die Klägerin sei in den Hof hineingelaufen. Die Beklagte habe sie ein bis drei Mal geschubst. Die Klägerin sei dann über ein kleines Mäuerchen gefallen und mit dem Kopf an die im Winkel von dem Mäuerchen abgehende Mauer gestürzt. Die Beklagte habe mit flachen Händen nach vorne geschubst. Ob die Beklagte die Klägerin dabei am Körper oder an den Kartonagen, welche die Klägerin getragen habe, hatte der Zeuge nicht mehr in Erinnerung. Der Zeuge gab ferner an, die Schilderung der Beklagten habe mit dem was er selbst wahrgenommen habe, nichts zu tun. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen … hat das Gericht nicht. Ein begründeter Anlass für Zweifel besteht nicht.
Die Zeugin … gab an, keine eigenen Wahrnehmungen über das von der Klägerin vorgetragene Geschehen gehabt zu haben. Jedoch berichtete die Zeugin … von Einflussnahmeversuchen des Ehemanns der Beklagten, …, die Zeugin … zu einer Aussage zugunsten der Beklagten zu bewegen. Diese Einflussnahmeversuche seien dergestalt massiv gewesen, dass die Zeugin … den vormals engen Kontakt zu der Beklagten und deren Ehemann abgebrochen habe.
Der Zeuge …, welcher als Notarzt am streitgegenständlichen Tage im Einsatz war, wurde erst nach dem Geschehen hinzugerufen. Wahrnehmungen zum eigentlichen von der Klägerin vorgetragenen Geschehen konnte er daher nicht tätigen. Äußere Verletzungen der Klägerin konnte der Zeuge … ebenfalls nicht schildern, diese jedoch auch nicht ausschließen, da der Kopf der Klägerin bei seiner Untersuchung in einer Kopfschale gelegen war.
Die Zeugin … hatte keinerlei Erinnerung mehr an den gegenständlichen Tag.
Der Zeuge … bekundete, die Klägerin habe der Beklagten die Kartons, die sie trug, in den Bauch schubweise gerammt. Es habe sich dann ein Hin- und Hergeschiebe ergeben. Die Klägerin sei einen Schritt nach hinten gegangen und habe „geh weg“ gesagt. In dem Moment, in dem sie nach hinten gegangen sei, habe sie sich mit dem Kartons in der Hand auf das kleine Mäuerchen gesetzt und dann die Kartons rechts von sich abgestellt. Die Klägerin habe sich dann kurz umgesehen und mit dem Oberkörper nach hinten geworfen.
Der Zeuge … bekundete in seiner Einvernahme, dass sich die Beklagte der Klägerin entgegengestellt hätte, als die Klägerin das Grundstück betreten gehabt hätte. Dabei habe die Klägerin mit den Kartons, welche sie trug, gegen den Bauch der Beklagten gedrückt. Nachdem alle angefangen hätten, zu schreien, was dies denn solle, sei die Klägerin einen Schritt zurück gegangen und dabei über ein kleines Mäuerchen, welches ca. 30 cm hoch war, gestolpert. Dabei sei sie nach hinten umgefallen und mit dem Gesäß in einem Beet zum Sitzen gekommen. Die Klägerin habe sich dann halb umgedreht, über die Schulter geblickt und habe sich dann in Richtung des schmiedeeisernen Zaunes umfallen lassen. Nachdem die Klägerin umgefallen gewesen wäre, habe es so ausgesehen, als ob die Klägerin bewusstlos gewesen sei. Das Drücken der Klägerin mit den Kartons gegen den Bauch der Beklagten sei kein harter Zusammenstoß gewesen. Der Zeuge gab an, er würde die Berührung nicht als Stoß oder Schlag bezeichnen. Der Zeuge … gab ferner an, mit Herrn … über diesen Vorfall vor der ersten Gerichtsverhandlung gesprochen zu haben. Eine Beeinflussung des … auf den Inhalt seiner Aussage habe es nicht gegeben. Das Gericht erachtet die Angaben des Zeugen … für glaubhaft. Die Schilderung des Zeugen … war in sich schlüssig. Konkrete Hinweise für eine Falschaussage haben sich nicht ergeben. Insbesondere bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge … – möglicherweise auch durch Beeinflussung des … – eine inhaltlich falsche Aussage tätigte. In einem solchen Fall wäre es zu erwarten gewesen, dass der Zeuge schlicht die Schilderung der Beklagten, zumindest in wesentlichen Teilen, bestätigt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. So gab der Zeuge … weder an, dass die Klägerin der Beklagten mehrfach mit den Kartons in den Bauch gestoßen hätte. Vielmehr sei es zwar zu einer Berührung gekommen, welche jedoch nicht als Stoßen aufzufassen gewesen wäre. Auch schilderte der Zeuge … nicht, dass sich die Klägerin zunächst auf das dort befindliche Mäuerchen gesetzt hätte. Ferner bekundete der Zeuge … in Abweichung zur Schilderung der Beklagten, dass die Klägerin zunächst nach hinten umgefallen sei, wobei sie jedoch in dem dortigen Beet zum Sitzen gekommen sei. Im Rahmen der Glaubhaftigkeitsbeurteilung übersieht das Gericht nicht, dass der Zeuge … hinsichtlich eines möglichen Gespräches im Jahre 2002/2003 zwischen der Zeugin …, dem Herrn … und ihm, bei welchem Aussagen für das damalige Strafverfahren durchgesprochen worden seien sollen, sich auf Erinnerungslücken beruft, obwohl der Zeuge den Vorfall vom 01.10.2010 und das Gespräch mit Herrn … vor seiner Haustüre relativ detailliert schildern konnte. Dennoch ist in der Gesamtschau die Aussage des Zeugen … als glaubhaft zu beurteilen.
Aufgrund der sich inhaltlich widersprechenden, jedoch für sich betrachtet als glaubhaft zu beurteilenden Aussagen der Zeugen … kann das Gericht keine hinreichende Überzeugung dafür finden, dass sich die Klägerin aufgrund eines Verhaltens der Beklagten verletzt hat. Die jeweiligen Geschehensabläufe, wie sie die Zeugen schildern, sind für sich betrachtet denkbar. Die Angaben des Zeugen …, sowie die Angaben der Zeugen …, … und … schließen sich gegenseitig jedoch aus. Der Umstand, dass das Gericht die Schilderung der Beklagten für nicht bestätigt erachtet, lässt dennoch nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Schilderung der Klägerin zutreffend gewesen ist. Da die Klägerin für das von ihr behauptete Geschehen, insbesondere für den Umstand, dass sie durch eine Handlung der Beklagten verletzt wurde, beweisbelastet ist, und doch aufgrund der sich widersprechenden und als glaubhaft zu beurteilenden Angaben der Zeugen diesen Nachweis nicht hat führen können, bleibt die Klägerin beweisfällig. Die Klage ist damit abzuweisen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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