Aktenzeichen M 4 K 13.373
WSG (in der Fassung vom 30.5.2005) § 8f
AuslVZV (in der Fassung vom 27.3.2002) § 1
Leitsatz
Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beendigung des Auslandseinsatzes des Soldaten, da der Auslandsverwendungszuschlag die mit der besonderen Verwendung verbundenen Belastungen des Auslandseinsatzes abgelten soll. (redaktioneller Leitsatz)
Ein Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag setzt nach § 58a Abs. 1 und 2 BBesG und § 1 Abs. 1 AuslVZV die Verwendung des Soldaten bei einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme voraus, die die Bundesregierung aufgrund einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung beschlossen hat. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Auslandsverwendungszuschlages nach § 8f WSG i. V. m. § 58a BBesG a. F.. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2010 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 7. Juli 2011 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht, ist vorliegend nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, sondern die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beendigung des Auslandseinsatzes des Soldaten (vorliegend 15. Dezember 2007). Dies folgt aus dem materiellen Recht, namentlich aus § 58 a Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i. d. F. v. 30.07.2004 sowie aus § 1 Abs. 2 Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVZV), wonach der Auslandsverwendungszuschlag die mit der besonderen Verwendung verbundenen Belastungen des Auslandseinsatzes abgelten soll. Ist dem aber so, dann sind hierfür die Verhältnisse im Zeitpunkt des Auslandseinsatzes maßgeblich. Dementsprechend findet vorliegend als Grundlage zunächst § 8 f Wehrsoldgesetz (WSG) in der Fassung vom 30.05.2005 (BGBI I 2005, 1510) Anwendung. Ausgehend von der darin enthaltenen Verweisung gilt dann des Weiteren § 58 a BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 2027), in Verbindung mit der AuslVZV in der Fassung vom 27. März 2002 (BGBl I S. 1243) Anwendung. Nachfolgende Änderungen der Normen bzw. deren spätere Neufassung bleiben folglich außer Betracht (vgl. zum Ganzen BayVGH B. v. 16.10.2009, Az.: 14 B 07.1063 – juris – Rn. 15).
Ein Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag setzt gemäß § 58 a Abs. 1 und 2 BBesG und § 1 Abs. 1 AuslVZV in der hier maßgebenden Fassung die Verwendung des Soldaten bei einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme voraus, die die Bundesregierung aufgrund einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung beschlossen hat (besondere Verwendung). Daran fehlt es hier aber. Bei der NATO-Übung, an welcher der Antragsteller im Rahmen seiner Wehrübung in … teilnahm, handelt es sich nämlich nicht um eine humanitäre oder unterstützende Maßnahme im Sinne der genannten Normen. Dies ist bereits der Entstehungsgeschichte des § 58 a BBesG zu entnehmen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollte der Zuschlag die besonderen physischen und psychischen Belastungen sowie die Gefahren für Leib und Leben angemessen abgelten, welchen diejenigen Soldaten ausgesetzt sind, die speziellen Hilfseinsätzen humanitärer Art – oder unterstützenden Maßnahmen in Krisengebieten – etwa der KFOR-Einsatz im Kosovo – ausgesetzt sind. Derartige Einsatzsituationen sind jedoch mit jenen auf völlig friedlichem bzw. nicht von Katastrophen betroffenem NATO-Gebiet nicht vergleichbar, weil dort die genannten besonderen Belastungen und Gefahren nicht bestehen. Es ist daher gerechtfertigt, den Auslandsverwendungszuschlag ausschließlich auf humanitäre bzw. unterstützende Einsätze im genannten Sinn zu beschränken, ohne dass dies weiterer Ausführungen bedarf.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.