Aktenzeichen M 15 K 16.2589
GVG GVG § 17a Abs. 2 S. 1
Leitsatz
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht München verwiesen.
Gründe
Die Klage betrifft Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII – Sozialhilfe.
Gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6a ist in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes der Sozialrechtsweg gegeben.
Das Verfahren ist deshalb nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG an das nach § 57 Abs. 1 SGG örtlich zuständige Sozialgericht München zu verweisen.