Aktenzeichen M 5 K 15.3103
BayZulV BayZulV § 11
BayVwVBes Nr. 55
Leitsatz
Ein Anspruch auf eine Erschwerniszulage besteht nur für tatsächlich geleistete Dienste und nur für die Dauer der bestehenden Erschwernis. (redaktioneller Leitsatz)
Voraussetzung für die Weitergewährung der Erschwerniszulage bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist, dass die zulageberechtigende Tätigkeit durch einen Dienstunfall unterbrochen ist. Bei Erkrankung oder Erholungsurlaub besteht kein Anspruch auf Weitergewährung der Erschwerniszulage. (redaktioneller Leitsatz)
Die Zulage wegen Dienstes zu ungünstigen Zeiten wird nicht pauschal in festen Monatsbeträgen abgegolten, sondern durch Einzelabgeltung. Denn diese ist davon abhängig, in welchem Umfang der Beamte zum Dienst herangezogen wurde. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leitet.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag des Klägers ist nicht zu unbestimmt, da die konkrete Höhe der vom Kläger begehrten Beträge grundsätzlich nach den rechtlich vorgegebenen Sätzen bestimmbar ist.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Erschwerniszuschläge. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
1. Im zweiten Teil der Bayerischen Verordnung über die Gewährung von Zulagen (Bayerische Zulagenverordnung – BayZulV) ist geregelt, dass Beamte Zulagen für besondere Erschwernisse erhalten können. § 11 Abs. 1 S. 1 BayZulV sieht eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten vor, wenn der betreffende Beamte mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen wird.
Gemäß Art. 55 Abs. 2 S. 1 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) besteht der Anspruch auf eine Erschwerniszulage nur für tatsächlich geleistete Dienste und nur für die Dauer der bestehenden Erschwernis. In Abhängigkeit von der Art der Zulage sowie den konkreten Umständen kann eine solche Zulage nach Art. 55 BayBesG allerdings auch bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit bzw. Verwendung weitergewährt werden. Art. 55 Abs. 3 BayBesG beschränkt dies auf die Fortzahlung einer monatlichen Erschwerniszulage in den Fällen des Art. 51 Abs. 3 Satz 2 BayBesG, mithin Fälle von Erholungsurlaub, Erkrankung einschließlich Kur, Dienstbefreiung, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie Dienstgang oder Dienstreise. Demgegenüber ist die Zulage nach Abs. 4 unabhängig von der Art ihrer Abgeltung (Einzel- oder Pauschalabgeltung) für die Dauer der Unterbrechung weiterzugewähren. Voraussetzung für die Weitergewährung nach Abs. 4 ist, dass die zulageberechtigende Verwendung durch einen Dienstunfall im Sinn des Art. 54 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes unterbrochen ist. Die Unterbrechung des Klägers ist nicht auf einen solchen qualifizierten Dienstunfall zurückzuführen, sondern auf eine Erkrankung des Klägers sowie Erholungsurlaub, so dass grundsätzlich allenfalls eine Fortzahlung nach Art. 55 Abs. 3 BayBesG in Betracht kommt.
2. Die Voraussetzungen von Art. 55 Abs. 3 Satz 2 BayBesG sind jedoch nicht erfüllt. Die Zulage nach § 11 BayZulV stellt keine monatliche Erschwerniszulage im Sinne des Art. 55 Abs. 3 S. 1 BayBesG dar. Art. 55 Abs. 3 Satz 2 BayBesG erfasst lediglich Zulagen, die in festen Monatsbeträgen pauschal abgegolten werden, wobei die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten im Sinne von § 11 BayZulV einzeln abgegolten wird.
a) Art. 55 Abs. 2 S. 3 BayBesG unterscheidet zwei Arten von Zulagen, die Einzelabgeltung sowie die Pauschalabgeltung in festen Monatsbeträgen. Während Abs. 4, welcher beide Zulagen erfasst, diese ausdrücklich aufzählt und benennt, bezieht sich Abs. 3 lediglich auf eine „monatliche Erschwerniszulage“. Dies impliziert, dass Abs. 3 dahingehend auszulegen ist, dass mit „monatliche Erschwerniszulage“ nur eine der beiden Zulagen gemeint ist. Angesichts des abweichenden Wortlautes in Abs. 3 von den in Abs. 2 sowie Abs. 4 verwendeten Begriffen – „monatliche Erschwerniszulage“ anstatt „Einzelabgeltung“ und „Pauschalabgeltung in festen Monatsbeträgen“ – ist auslegungsbedürftig, welche Art der Zulage Abs. 3 unterfällt.
Beiden Zulagearten ist gemeinsam, dass sie monatlich ausgezahlt werden. Soweit Abs. 3 daher auf eine monatliche Erschwerniszulage abstellt und damit nur eine der beiden Zulagen erfasst, legt der Wortlaut nahe, dass damit die in festen Monatsbeträgen zu zahlende Pauschalabgeltung gemeint ist.
Auch enthält Art. 55 Abs. 4 S. 2 BayBesG eine konkrete Regelung dafür, wie bei der Berechnung der Fortzahlung im Falle von Einzelabgeltungen vorzugehen ist. Dies ist notwendig, da andernfalls keine Anhaltspunkte zur Verfügung stehen, welcher Betrag weiter zu gewähren ist. Denn dieser schwankt von Monat zu Monat. Das Fehlen einer solchen Regelung in Absatz 3 zeigt, dass dieser gerade keine einzeln abzugeltenden Erschwerniszulagen erfasst.
Die Gesetzesbegründung zu Art. 55 Abs. 3 BayBesG (BT-Drs. 16/3200, S. 400) bestätigt diese Auslegung. Hier ist zu Abs. 3 erläutert, dass es sich „bei den in festen Monatsbeträgen festgelegten Erschwerniszulagen […] um eine pauschalierte Abgeltung von fortdauernden Erschwernissen [handelt]“. Auf eine Zulage durch Einzelabgeltung geht die Gesetzesbegründung zu Abs. 3 hingegen nicht ein.
b) Die Zulage wegen Dienstes zu ungünstigen Zeiten wird nicht pauschal in festen Monatsbeträgen abgegolten, sondern durch Einzelabgeltung. Denn diese ist davon abhängig, in welchem Umfang der Beamte zum Dienst herangezogen wurde. Das wird bereits daran deutlich, dass nach § 11 BayZulV keine Zulage gewährt wird, sofern der Dienst zu den entsprechenden Zeiten weniger als 5 Stunden im Monat beträgt. Oberhalb dieser Schwelle erfolgt eine konkrete Abrechnung anhand des geleisteten Umfanges. Es soll gerade keine pauschale, sondern eine Einzelabgeltung erfolgen. Das erscheint auch sachgerecht, da es sich beim Dienst zu ungünstigen Zeiten, anders als etwa bei der Zulage für Schichtdienst nach § 12 BayZulV, nicht um eine regelmäßig wiederkehrende Belastung handelt.
Auch Nr. 55.1 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) sieht ausdrücklich vor, dass die Zulage wegen Dienstes zu ungünstigen Zeiten einzeln nach Stunden oder Einsätzen abgegolten wird. Laut Nr. 55.3.1 BayVwBes werden nur die in festen Monatsbeträgen abzugeltenden Zulagen von Art. 55 Abs. 3 BayBesG erfasst. Zu diesen zählen ausschließlich die Zulagen, die in §§ 12 – 16 BayZulV ausgeführt sind.
Diese Regelungen in den Verwaltungsvorschriften sind rechtlich nicht zu beanstanden, da sie im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben des BayBesG stehen. Auch im Übrigen ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsvorschrift.
c) Soweit der Klägerbevollmächtigte auf das Sitzungsprotokoll einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München im Jahr 2014 verweist, in dem die Kammer anlässlich eines anderen Falles geäußert habe, die Zulage nach § 11 BayZulV sei von Art. 55 Abs. 3 BayBesG erfasst, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn unabhängig davon, ob es sich um einen gleichgelagerten Sachverhalt handelt, ist in jenem Verfahren kein rechtskräftiges Urteil ergangen. Soweit die Klagepartei aus dem Sitzungsprotokoll eine entsprechende Rechtsmeinung des Gerichts entnimmt, wird diese von der Kammer aus den oben dargelegten Gründen nicht mehr aufrecht erhalten.
3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).