Aktenzeichen W 1 K 16.521
BayTGV BayTGV § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 4
VwGO VwGO § 167 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1, § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 154 Abs. 1
BayUKG BayUKG Art. 9 Abs. 1, Abs. 3
GG GG Art. 3, Art. 6
Leitsatz
Für das Innehaben einer “eigenen” Wohnung iSd § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BayTGV ist keine gesicherte Rechtsposition erforderlich, dh ein auschließliches Verfügungsrecht über diese Wohnung, wie es zB ein Eigentümer oder Mieter hat, muss der Begehrende nicht innehaben. (redaktioneller Leitsatz)
Im Gegensatz zur alten Fassung des § 6 Abs. 3 BayTGV sieht der Wortlaut des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BayTGV n.F. das Erfordernis einer gesicherten Rechtsposition für die Annahme einer “eigenen Wohnung” nicht mehr vor. (redaktioneller Leitsatz)
Nach Sinn und Zweck der Trennungsgeldgewährung (Fürsorgepflicht des Dienstherrn) kommt es für die Annahme einer Wohnung als “eigene” auf die durch eine erforderliche getrennte Haushaltführung am neuen und am bisherigen Wohnort tatsächlich entstehenden dienstlich veranlassten Mehrbelastungen an. (redaktioneller Leitsatz)
Eine “eigene” Wohnung kann daher auch bei einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht miteinander verheirateter Paare vorliegen, wenn diese der gemeinsame Lebensmittelpunkt ist. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Urteil:
I.
Der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Bearbeitungsstelle Weiden, vom 18. Juni 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 8. Januar 2014 bis 21. April 2014 Trennungsgeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 8. Januar 2014 bis 21. April 2014 gemäß Art. 23 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter vom 24. April 2001 (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG -) i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Verordnung über das Trennungsgeld der Beamten und Richter vom 15. Juli 2002 (Bayerische Trennungsgeldverordnung – BayTGV -) dem Grunde nach Anspruch auf Trennungsgeld. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
Gemäß Art. 23 Abs. 2 BayRKG können Beamtinnen und Beamten, die zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen werden, die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden. Die Höhe der erstattungsfähigen Mehrauslagen wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BayTGV können Berechtigte unter den genannten Umständen Trennungsgeld nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erhalten.
Die Klägerin erfüllt dem Grunde nach diese Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Bewilligung von Trennungsgeld. Die Klägerin war Steuersekretäranwärterin beim Finanzamt Z…. Sie wurde im Rahmen ihrer Ausbildung während des streitgegenständlichen Zeitraums vom 8. Januar 2014 bis 21. April 2014 zum fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt II/2 der Steuersekretäranwärter/innen 2012 und dem sich hieran anschließenden schriftlichen Teil der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen fachlicher Schwerpunkt Steuern der Landesfinanzschule in Ansbach zugewiesen.
II.
Der Bewilligung von Trennungsgeld steht entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht die Regelung des § 8 Abs. 4 BayTGV entgegen. Danach darf, wenn die Zuweisung zur auswärtigen Ausbildung an denselben Ausbildungsort länger als zwei Monate dauert, Berechtigten ohne eigene Wohnung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayTGV) Trennungsgeld nur solange gezahlt werden, als sie nachweislich am neuen Ausbildungsort keine Dauerunterkunft erhalten können; nach Ablauf von 14 Tagen, vom Tag nach der Beendigung der Antrittsreise an gerechnet, darf Trennungsgeld nicht mehr gezahlt werden.
Die Klägerin verfügte jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum mit der gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten bewohnten Wohnung in der … über eine eigene Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV, die sie während des o. g. Zeitraums auch beibehalten hat.
1. Nach der Definition des § 3 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 BayTGV und Art. 9 Abs. 3 des Bayerischen Umzugskostengesetzes vom 24. Juni 2005 – BayUKG – handelt es sich bei einer Wohnung im trennungsgeldrechtlichen Sinne um eine abgeschlossene Mehrheit von Räumen, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen, darunter stets ein Raum mit Küche oder Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, -entsorgung und Toilette.
Unstreitig erfüllt die 110 qm große, aus Bad, Balkon, Küche, Schlafzimmer, Wohnzimmer, Kinder-/Arbeitszimmer sowie Flur bestehende Wohnung in der … die Voraussetzungen für eine Wohnung nach den o. g. Vorschriften.
2.a) Diese Wohnung ist der Klägerin auch als „eigene“ Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV zuzurechnen. Hierfür ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erforderlich, dass der Trennungsgeld Begehrende eine gesicherte Rechtsposition im Sinne eines ausschließlichen Verfügungsrechts über diese Wohnung innehaben müsste, namentlich nicht, dass dieser (Allein-) Eigentümer oder (Allein-) Mieter der in Frage stehenden Wohnung sein müsste. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der trennungsgeldrechtlichen Regelungen.
Dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV ist eine derartige einschränkende Auslegung explizit nicht zu entnehmen, insbesondere auch nicht aus der Verwendung des Possessivpronomens „ihre“ im Zusammenhang mit dem Begriff der Wohnung.
Die Richtigkeit dieses Ergebnisses zeigt im systematischen Zusammenhang auch die vom Beklagten praktizierte Handhabung im Vollzug des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayTGV, der insoweit dasselbe Possessivpronomen „ihre“ verwendet. Denn Berechtigten im Sinne dieser Ziffer wird Trennungsgeld gewährt, wenn sie „ihre“ Unterkunft während der dienstlichen Verwendung an einem anderen Ort beibehalten, obwohl eine bloße Unterkunft gerade kein gesichertes Nutzungsrecht voraussetzt. Dementsprechend wird nach der genannten Vorschrift auch dann Trennungsgeld bewilligt, wenn der Berechtigte z. B. noch in der elterlichen Wohnung lebt oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft bewohnt, und dies obwohl er diese Unterkunft anlässlich der vorübergehenden Zuweisung an den neuen Dienstort ohne größeren finanziellen oder organisatorischen Aufwand, ohne Kündigungsfristen und ohne sonstige Umstände (auch vorübergehend) aufgeben könnte.
Eine Regelung entsprechend der Auffassung des Beklagten fand sich zwar noch in § 6 Abs. 3 BayTGV a. F. vom 9. Dezember 1985, GVBl. S. 803, wonach der Berechtigte das ausschließliche Verfügungsrecht über eine Wohnung mit Hausstand besitzen musste. Die am 1. August 2002 in Kraft getretene Neufassung der Bayerischen Trennungsgeldverordnung vom 15. Juli 2002 enthält in § 3 Abs. 2 diese Einschränkung jedoch, wie geschildert, ausdrücklich nicht mehr (vgl. VG Würzburg, U.v. 5.4.2016 – W 1 K 15.1239; VG Augsburg, U.v. 17.1.2013 – Au 2 K 12.33 – juris Rn. 26; VG Regensburg, U.v. 3.11.2009 – RN 8 K 09.1714 – juris Rn. 48, 51; VG Regensburg, U.v. 28.3.2011 – RN 8 K 10.2115 – juris Rn. 21).
Auch aus dem Verweis in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV auf Art. 9 Abs. 3 BayUKG, der den Wohnungsbegriff „im Sinne des Abs. 1“ definiert, und das in Art. 9 Abs. 1 BayUKG erforderliche „Haben“ einer eigenen Wohnung kann ebenfalls nicht abgeleitet werden, dass ein Anspruch auf Bewilligung von Trennungsgeld vom Bestehen eines ausschließlichen gesetzlichen oder vertraglichen Verfügungsrechts an der Wohnung abhängt. Denn zum einen verweist § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV als Rechtsgrundlage des Trennungsgeldanspruchs zur Definition des Wohnungsbegriffs ausschließlich auf Art. 9 Abs. 3 BayUKG, nicht dagegen auf Absatz 1 der Vorschrift, zum anderen betrifft Art. 9 Abs. 1 BayUKG einen ausschließlich umzugskostenrechtlichen Sachverhalt, dessen Regelung auf eine Entscheidung über einen Trennungsgeldanspruch nicht übertragbar ist (VG Ansbach, U.v. 3.11.2015 – AN 1 K 14.01553 – juris Rn. 52; VG Augsburg, U.v. 17.1.2013 – Au 2 K 12.33 – juris Rn. 27). Zudem verlangt die Neufassung des Art. 9 Abs. 1 BayUKG vom 24. Juni 2005 nach der Gesetzesbegründung auch keinen „Hausstand“ mehr (vgl. LT- Drs. 15/3058, S. 10).
Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Gewährung von Trennungsgeld, als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn den Beamtinnen und Beamten die durch eine ausbildungsbedingte Zuweisung an einen anderen Dienstort entstehenden Mehrkosten durch eine erforderliche getrennte Haushaltsführung am neuen und am bisherigen Wohnort zu erstatten, gegen die vom Beklagten vorgenommene Auslegung der Vorschrift (Art. 23 Abs. 2 BayRKG; BVerwG, U.v. 24.7.2008 – 2 C 6.07 – juris Rn. 10 m. w. N.). Trennungsgeld soll vielmehr nur in den Fällen ausgeschlossen sein, die gemessen an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der Billigkeit nicht ausgleichsbedürftig sind (vgl. BVerwG, U.v. 13.9.1973 – II C 13.73 – BVerwGE 44, 72/77). Umgekehrt soll Trennungsgeld gewährt werden, wenn dem Berechtigten die Aufgabe der bisherigen Wohnung billigerweise nicht zuzumuten ist und er im Hinblick auf die weiterlaufenden Aufwendungen einer dienstlich veranlassten Mehrbelastung ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.7.2008, a. a. O.; VG Würzburg, U.v. 5.4.2016 – W 1 K 15.1239). Dies zugrunde gelegt ist es nach Überzeugung des Gerichts auch Beamtinnen und Beamten, die – wie im vorliegenden Fall – mit ihren Partnern in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben, entsprechend dem vom Gesetz- und Verordnungsgeber intendierten Zweck der Trennungsgeldgewährung billigerweise nicht zuzumuten, ihre bisherige gemeinsam genutzte Wohnung aufzugeben. Ein rechtlich erheblicher Unterschied zur Situation von verheirateten Beamtinnen und Beamten, denen ein Trennungsgeldanspruch zusteht, ist insoweit nicht ersichtlich. Entstehen sodann durch die doppelte Haushaltsführung tatsächliche Aufwendungen und somit dienstlich veranlasste Mehrbelastungen, so ist ein Anspruch auf Trennungsgeld gegeben.
b) Für die Bewertung der Zurechnung einer Wohnung als „eigene“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV ist nach alledem nicht das Vorliegen einer gesicherten Rechtsposition im Sinne einer ausschließlichen Verfügungsbefugnis an der Wohnung erforderlich, vielmehr sind die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls heranzuziehen und einer Prüfung zu unterziehen. Hiernach ist das Gericht vorliegend aufgrund des Akteninhalts und der Erkenntnisse aus der informatorischen Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass dieser die Wohnung in der … im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV als „eigene“ Wohnung zuzurechnen ist.
Dies ergibt sich zentral bereits aus dem Gericht vorgelegten Nutzungsüberlassungsvertrag vom 31. August 2012, in dem der seinerzeitige Lebensgefährte der Klägerin die gesamte Wohnung in der …, für die dieser ein Wohnrecht auf Lebenszeit besitzt, ohne Einschränkungen zur Mitbenutzung überlässt. Das Gericht ist überdies aufgrund der persönlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die Wohnung in … im streitgegenständlichen Zeitraum den gemeinsamen Lebensmittelpunkt der Klägerin und ihres Lebensgefährten gebildet hat. Die Klägerin hat diesbezüglich glaubhaft geschildert, dass sie bereits im Laufe des Jahres 2010 in die Wohnung ihres Lebensgefährten eingezogen ist und seit dem Zeitpunkt des Beginns ihrer Ausbildung – im September 2012 – dort auch mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Die Lebensgefährten haben dort einen gemeinsamen Haushalt geführt und gemeinsam Einrichtungsgegenstände erneuert bzw. zusätzlich angeschafft. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte bildeten nach alledem im streitgegenständlichen Zeitraum eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Derartige Gemeinschaften nicht miteinander verheirateter Paare sind heutzutage nicht ungewöhnlich, im Gegenteil weit verbreitet, und können dem in Art. 9 Abs. 3 BayUKG definierten trennungsgeldrechtlichen Wohnungsbegriff entsprechen (vgl. VG Würzburg, U.v. 5.4.2016 – W 1 K 15.1239; VG Ansbach, U.v. 3.11.2015 – AN 1 K 14.01533 – juris Rn. 54; VG Augsburg, U.v. 17.1.2013 – Au 2 K 12.33 – juris Rn. 29; VG Bayreuth, U.v. 6.8.2010 – B 5 K 09.884 – juris Rn. 35).
3. Darüber hinaus hatte die Klägerin während des streitgegenständlichen Zeitraums auch dienstlich veranlasste Mehrauslagen durch die ausbildungsbedingte Zuweisung an einen anderen Dienstort und die sich daraus ergebende doppelte Haushaltsführung infolge die Beibehaltung der Wohnung in …:
Die Klägerin hat sich zur vollen Überzeugung des Gerichts im streitgegenständlichen Zeitraum an den für die Wohnung in … entstehenden Nebenkosten für Strom, Wasser und Müllgebühren beteiligt. Hierzu wurden zwei Nachweise von Online- Überweisungen der Klägerin an ihren Lebensgefährten mit dem Verwendungszweck „Miete, Wasser, Strom“ vorgelegt. Dieser wiederum war gegenüber der Firma E.ON Energie Deutschland zur Zahlung von monatlichen Stromabschlägen in Höhe von 125,00 EUR verpflichtet sowie gegenüber seinen Eltern zur Zahlung eines monatlichen Abschlages in Höhe von 25,00 EUR für Wasser- und Müllgebühren. Eine Überweisung der Klägerin mit einem Betrag von 300,00 EUR datiert vom 3. September 2013, eine weitere vom 11. Februar 2014 über 490,15 EUR. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zudem überzeugend geschildert, dass mit diesen beiden Überweisungen sowie weiteren Barzahlungen an ihren Lebensgefährten gegen Ende ihrer Ausbildung der gesamte Ausbildungszeitraum hätte abgedeckt werden sollen. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass sich die Klägerin gerade auch bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum an den Nebenkosten für die beibehaltene Wohnung in … beteiligt hat. Ihr jetziger Ehemann hat die Beteiligung an den Nebenkosten zudem mittels schriftlicher Bestätigung vom 6. Juni 2016 gegenüber dem Gericht bekräftigt. Darüber hinaus hat die Klägerin nach ihrem Einzug in die Wohnung in … auf ihren Namen einen Telefon- und Internetanschluss einrichten lassen. Hierzu hat sie auf ihren Namen lautende Rechnungen der Firma O2 für die im streitgegenständlichen Zeitraum liegenden Monate Januar bis April 2014 über jeweils 29,90 EUR vorgelegt. Auch diese Aufwendungen sind als für das Trennungsgeld relevante wohnungsbezogene Mehraufwendungen zu betrachten.
Der Annahme trennungsgeldrechtlich relevanter Mehrauslagen steht auch nicht der von der Klägerin vorgelegte Nutzungsüberlassungsvertrag entgegen, wonach der Lebensgefährte der Klägerin während deren Ausbildungszeit (03. September 2012 bis 02. September 2014) von der Klägerin keine Nutzungsgebühr erhebt. Insoweit wurde glaubhaft und nachvollziehbar vorgetragen, dass unter dem Begriff „Nutzungsgebühr“ lediglich zu verstehen war, dass die Klägerin keinen Mietzins zu zahlen hatte. Die Beteiligung an den Nebenkosten sei hiervon nicht berührt worden. Das Gericht geht davon aus, dass es sich hierbei tatsächlich um laienhafte Bezeichnungen handelt, mit denen nicht auch die Zahlung von Nebenkosten ausgeschlossen sein sollte, zumal solche nach den Feststellungen des Gerichts tatsächlich von der Klägerin getragen worden sind. Maßgeblich sind insoweit die tatsächlichen Verhältnisse, so dass es – entgegen der Auffassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung – auch unerheblich ist, ob eine Rechtspflicht der Klägerin zur Beteiligung an den Nebenkosten bestand (vgl. VG Regensburg, U.v. 3.11.2009 – RN 8 K 09.1714 – juris Rn. 24; VG Regensburg, U.v. 28.3.2011 – RN 8 K 10.2115 – juris Rn. 25). Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Klägerin tatsächlich zur Hälfte an den Nebenkosten beteiligt hat. Dies ist nicht Voraussetzung für das Bestehen eines Trennungsgeldanspruchs.
4. Die Klägerin befindet sich in einer vergleichbaren Lage wie eine verheiratete Beamtin, deren Ehegatte Alleineigentümer oder Alleinmieter der gemeinsamen Wohnung ist. Ein sachlicher Grund, die Klägerin insoweit anders zu behandeln und von einer Trennungsgeldgewährung auszuschließen, ist nicht ersichtlich. Denn auch Ehegatten haben unter den genannten Umständen kein eigenes Verfügungsrecht über die Wohnung und können nicht verhindern, dass der Ehegatte, der Alleineigentümer oder Alleinmieter ist, die Wohnung durch Kündigung oder Veräußerung aufgibt. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine unterschiedliche Behandlung der Klägerin im Vergleich zu verheirateten Beamtinnen in ansonsten gleicher Lage im Lichte des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, Art. 3 GG, nicht rechtfertigen, zumal auch der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 GG, umgekehrt nicht gebietet, die Klägerin schlechter zu stellen. Denn auch Verheirateten wird unter den genannten Umständen Trennungsgeld gewährt (vgl. VG Würzburg, U.v. 5.4.2016 – W 1 K 15.1239). Überdies hat die Klägerin im … 2014 mit ihrem Lebensgefährten die Ehe geschlossen. Da sich hierdurch an den tatsächlichen Wohnverhältnissen nichts geändert hat, wäre es nicht nachvollziehbar, wenn der Klägerin für einen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Eheschließung liegenden Zeitraum ein Trennungsgeldanspruch versagt würde.
Vielmehr ist es auch einer Beamtin wie der Klägerin, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner in einer gemeinsamen Wohnung wohnt, entsprechend dem vom Gesetz- und Verordnungsgeber intendierten Zweck der Trennungsgeldgewährung billigerweise nicht zuzumuten, ihre bisher gemeinsam genutzte Wohnung aufzugeben. Entstehen dann jedoch, wie im vorliegenden Fall, infolge der doppelten Haushaltsführung tatsächliche Aufwendungen und somit dienstlich veranlasste Mehrauslagen, so ist ein Anspruch auf Trennungsgeld gegeben.
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 124 a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; vgl. auch VG Würzburg, U.v. 5.4.2016 – W 1 K 15.1239; VG Ansbach, U.v. 3.11.2015 – AN 1 K 14.01553 – juris Rn. 61). Obwohl bereits mehrere Instanzgerichte eine gegenteilige Auffassung vertreten haben, hält das Bayerische Staatsministerium der Finanzen an seiner (einschränkenden) Rechtsauffassung zum Wohnungsbegriff des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayTGV fest. Es besteht deshalb ein Bedürfnis für eine obergerichtliche Klärung dieser Rechtsfrage.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich unter Bezeichnung des angefochtenen Urteils einzulegen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 493,02 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.