Aktenzeichen 13a ZB 16.30062
Leitsatz
Für aus dem europäischen Ausland nach Afghanistan zurückkehrende alleinstehende junge Männer ist auch angesichts der aktuellen Auskunftslage derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG oder nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnte. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 2 K 15.30637 2015-12-23 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Dezember 2015 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht vorliegen.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Wenn ein Urteil nebeneinander auf mehrere je selbstständig tragende Begründungen (kumulativ) gestützt ist, kann ein Rechtsmittel nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und gegeben ist (BVerwG, B. v. 17.12.2010 – 9 B 60.10 – BayVBl 2011, 352). Die Gründe für die Zulassung sind in dem Antrag substantiiert darzulegen.
Der Kläger hält für klärungsbedürftig „ zum einen die Frage der Blutrache aufgrund einer Ehrverletzung, insbesondere deren Trag- und Reichweite; zum anderen eine Neubewertung der zumutbaren inländischen Fluchtalternative in Kabul für männliche jüngere afghanische Staatsangehörige und eine etwaige Gefährdung und das hieraus resultierende Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, zumindest für diese Personen, die keinerlei verwandtschaftliche Unterstützung in Afghanistan mehr haben und auch keinerlei Bezug zu Kabul.“ Er macht geltend, dass durch das Scheitern der Eheverabredung eine Ehrverletzung der Familie der „Verlobten“ vorgelegen habe. Die familiär bezogene Ehrverletzung habe nicht einfach durch Tötung seines Bruders gesühnt werden können, sondern erfordere nach paschtunischer Tradition die Auslöschung der Familie. Das Verwaltungsgericht habe indes lediglich auf die Tötung des Bruders als Akt der Blutrache abgestellt. Die Reichweite und Handhabung der Blutrache nach traditionellem paschtunischem Recht habe grundsätzliche Bedeutung, weil diesbezüglich bisher kaum Erkenntnisse vorlägen. Die Klärung der Frage würde deshalb eine Fortentwicklung des Asylrechts darstellen. Zur Lage jugendlicher Rückkehrer in Afghanistan gebe es zwei aktuelle Erkenntnismaterialien (amnesty international bzw. Adam Nader – jeweils 2016).
Das Verwaltungsgericht hat es in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob die Verfolgungsgeschichte des Klägers – Verabredung einer Eheschließung, die Weigerung seines Bruders, die Ehe einzugehen, dessen Tötung und die Furcht vor weiteren Racheakten – glaubhaft ist (UA S. 8). Denn selbst wenn man den Kläger für glaubwürdig hielte, würde es an einer für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen asylrelevanten Verfolgung im Sinn von § 3 Abs. 1 AsylG fehlen. Bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags bestünde nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Sippengefährdung, weil durch die Tötung des Bruders durch einen Familienangehörigen des betroffenen Mädchens das Verbrechen gesühnt und der Ehrenkonflikt beendet wäre. Im Übrigen stünde dem [aus der Provinz Balkh stammenden] Kläger eine inländische Fluchtalternative im Sinn von § 3e AsylG zur Verfügung. In Kabul wäre er nicht durch Nachstellungen seitens der gegnerischen Familie gefährdet und würde wegen seines Lebensunterhalts auch nicht in eine extreme Gefahrenlage geraten. Da der Kläger im Fall der Abschiebung nicht etwa dem baldigen Hungertod ausgeliefert werden würde, bestehe kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (in entsprechender Anwendung).
Der diesbezügliche Vortrag des Klägers entspricht nicht den Begründungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Der Hinweis allein, dass noch keine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, reicht ohne Auseinandersetzung mit dem Erkenntnismaterial zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht aus. Erforderlich ist vielmehr über den ergebnisbezogenen Hinweis, dass der Bewertung der Verfolgungslage zu der als klärungsbedürftig bezeichneten Tatsachenfrage durch das Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden kann, hinaus, dass in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismitteln dargetan wird, aus welchen Gründen dieser Bewertung nicht zu folgen ist. Es ist im Einzelnen unter Bezeichnung konkreter Erkenntnismittel – etwa gegensätzliche Auskünfte, Presseberichte, andere Gerichtsentscheidungen oder anderweitige Erkenntnisse – anzugeben, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen (Berlit in GK-AsylG, Stand April 2016, § 78 Rn. 610; ebenso: Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 214). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass durch die Tötung des Missetäters die Tat gesühnt und der Ehrkonflikt grundsätzlich beendet ist, entspricht den Erkenntnissen des UNHCR, die ins Verfahren eingeführt und im Urteil zitiert sind (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013 – HCR/EG/AFG/13/01 – III. A. 12). Nach dem Paschtunwali müsse sich die Rache grundsätzlich gegen den Missetäter selbst richten, unter bestimmten Umständen könne aber auch dessen Bruder oder ein anderer Verwandter aus der väterlichen Linie zum Ziel der Rache werden. Gemäß der dort in Fußnote 445 angeführten (norwegischen) Landinfo, Afghanistan: Blood Feuds, Traditional Law (Paschtunwali) and Traditional Conflict Resolution, 1. November 2011 richtet sich die Blutrache primär gegen den Missetäter („perpetrator“) selbst, kann stattdessen („alternative“) aber auch an einem Bruder oder einem anderen Familienmitglied der männlichen Linie geübt werden (a. a. O. S. 10). Hieraus ergibt sich, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf maßgeblichen Erkenntnisquellen fußt und plausibel ist, ohne dass der Zulassungsantrag dies in Frage stellt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob außer dem (getöteten) Missetäter noch sonstige Familienangehörige von Blutrache bedroht sein könnten, hängt nach den Erkenntnissen des UNHCR (a. a. O. S. 80) von den Umständen des Einzelfalls ab, lässt sich also nicht allgemeingültig klären (vgl. Happ in Eyermann a. a. O. § 124 Rn. 38).
Da somit bezüglich der einen tragenden Begründung ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist, kommt es darauf, ob bezüglich der anderen (Fluchtalternative) ein solcher gegeben ist, nicht mehr an.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus der Einschätzung der Existenzbedingungen junger alleinstehender Männer bei einer Abschiebung nach Kabul. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG oder nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen würde (BayVGH, U. v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris; U. v. 21.11.2014 – 13a B 14.30107 – juris; U. v. 30.1.2014 – 13a B 13.30279 – juris; U. v. 24.10.2013 – 13a B 13.30031 – juris = KommunalPraxisBY 2014, 62 -LS-). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein arbeitsfähiger, gesunder Mann regelmäßig auch ohne familiären Rückhalt und ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten in seiner Heimatregion oder in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. An dieser Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof auch unter Berücksichtigung der aktuellen Auskünfte von UNHCR, Auswärtigem Amt und Schweizerischer Flüchtlingshilfe festgehalten (zuletzt U. v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – a. a. O.; B. v. 23.10.2015 – 13a ZB 15.30201 – juris). Die vom Kläger angeführten Erkenntnismittel schaffen keine neue Auskunftslage im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog. Extremgefahr, so dass eine Neubewertung der kritischen Versorgungssituation von Rückkehrern nicht veranlasst ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einzelfall Ausländern ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG; vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226). Eine solche existenzielle Gefährdung lässt sich weder dem Amnesty International Report 2015/2016 – The State oft he World’s Human Rights – Afghanistan noch dem Aufsatz von Adam Naber, Afghanistan: Gründe der Flucht und Sorgen jugendlicher Rückkehrer, Asylmagazin 1-2/2016, S. 4 ff. entnehmen. Amnesty International berichtet davon, dass Ende 2015 noch immer tausende Menschen in überbelegten Lagern und Behelfsunterkünften bei mangelnden sanitären Einrichtungen lebten. Es ist aber nicht die Rede davon, dass etwa das Existenzminimum unterschritten wäre. Nader berichtet u. a. davon, dass junge zurückkehrende Männer im Durchschnitt ca. neun Monate lang nach einer Arbeit suchen und sich in Kabul vielfach auf eigene Faust durchschlagen, weil sie dort keine Familie haben oder sich nicht in deren Obhut begeben wollen. Außerdem ist vom Tagelöhnerdasein mit temporärer Minimalgrundsicherung und von absoluter Armut die Rede. Den Schluss, dass Rückkehrer im Allgemeinen einer unmittelbar drohenden extremen Gefahrensituation für Leib oder Leben ausgesetzt wären, kann man hieraus aber nicht ziehen.
Auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels liegt nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). In diesem Zusammenhang macht der Kläger eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er rügt, das Verwaltungsgericht habe sich lediglich mit der individuellen Ehrverletzung hinsichtlich des Verhaltens des Bruders beschäftigt, die familiäre Ehrverletzung aber nicht erwähnt. Außerdem habe das Verwaltungsgericht drei Urteile des Verwaltungsgerichts Ansbach zitiert, die weder in der vorab übersandten Erkenntnismittelliste noch in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden seien.
Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B. v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann allerdings nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG, B. v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 zu BVerfGE 47, 182). Das angefochtene Urteil zeigt, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen zwar erwogen, aber von seinem Standpunkt aus als unwesentlich beurteilt hat (BVerfG, B. v. 24.2.2009 – 1 BvR 188/09 – NVwZ 2009, 580; B. v. 25.2.1994 – 2 BvR 50/93 – NJW 1994, 2279; B. v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133/146). Der Tatbestand enthält u. a. die Aussage des Klägers, dass der Onkel des betroffenen Mädchens als mutmaßlicher Mörder seines Bruders auch die restlichen Angehörigen bedroht habe. In den Entscheidungsgründen hat sich das Verwaltungsgericht mit der Wahrscheinlichkeit einer Sippenhaftgefährdung sachlich auseinandergesetzt (UA S. 3, 9). Mit der hier zum Ausdruck gebrachten Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör aber grundsätzlich nicht begründet werden (BVerfG, E. v. 19.7.1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267/273; BVerwG, B. v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris; B. v. 15.5.2014 – 9 B 14.14 – juris Rn. 8).
Es liegt wegen der Bezugnahme auf andere erstinstanzliche Urteile auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Eine solche ist gegeben, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde, auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wendung gab (BVerwG, B. v. 27.7.2015 – 9 B 33.15 – NJW 2015, 3386; BVerwG, B. v. 19.7.2010 – 6 B 20.10 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 = NVwZ 2011, 372). Das Gericht darf nur solche Tatsachen verwerten, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten vorher äußern konnten (BVerfG, B. v. 19.12.2013 – 1 BvR 859/13 – juris zu BVerfGE 101, 106). Im Asylverfahren dürfen bei Wahrung des rechtlichen Gehörs nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse – einschließlich Presseberichten und Behördenauskünften – verwertet werden, die von einem Verfahrensbeteiligten oder dem Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden (BVerfG, B. v. 18.6.1985 – 2 BvR 414/84 – BVerfGE 70, 180/189 = NJW 1986, 371). Die Erkenntnismittel müssen ordnungsgemäß ins Verfahren eingeführt sein (BVerwG, U. v. 29.12.1983 – 9 C 68.83 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 142; U. v. 8.2.1983 – 9 C 847.82 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 132). Es verstößt aber nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn ein Gericht andere Entscheidungen (ohne vorherigen Hinweis) nur als bestätigenden Beleg dafür heranzieht, dass andere Gerichte ein bestimmtes Problem tatrichterlich in ähnlicher Weise gewürdigt haben (BVerwG, B. v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039 = BayVBl 2014, 508).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.