Aktenzeichen 5 U 1393/15
Leitsatz
Verfahrensgang
5 U 1393/15 2016-03-22 Endurteil OLGMUENCHEN LG München I
Tenor
1. Das Endurteil des Oberlandesgerichts München – 5. Zivilsenat – vom 22.03.2016 wird in den Gründen wie folgt berichtigt:
Auf S. 8 wird im vorletzten Absatz die Passage „Hintergrund der Vollstreckungen gegen die Schuldnerin seien 20 Verfahren wegen des Grundstückskaufs (Tabelle Bl. 223/224), aus denen nunmehr Kostentitel gegen die Schuldnerin, den Beklagten und die GbR in Höhe von (per 09.06.2015) € 680.430,31 resultierten“ aus dem streitigen Vorbringen der Kläger gestrichen.
Auf S. 3 wird in Zeile 3 folgender Satz eingefügt:
„Insgesamt handelt es sich um 20 Verfahren wegen des Grundstückskaufs (Tabelle Bl. 223/224), aus denen nunmehr Kostentitel gegen die Schuldnerin, den Beklagten und die GbR in Höhe von (per 09.06.2015) € 680.430,31 resultieren.“
2. Das Endurteil des Oberlandesgerichts München – 5. Zivilsenat – vom 22.03.2016 wird in den Gründen wie folgt berichtigt:
Auf S. 11 lautet der Satz ab Zeile 2:
„Nach den am 15.07.2009 gebuchten Kosten einer Vollstreckungsandrohung von € 345,81 ist es zu einer weiteren Buchung erst auf Grund eines am 27.01.2011 eingereichten Kostenfestsetzungsantrags und eines auf Grund dessen am 30.01.2012 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses gekommen.“
3. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag der Kläger vom 11.04.2016 zurückgewiesen.
Gründe
I.
Am 22.03.2016 hat der Senat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2016 ein Endurteil erlassen, das dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 30.03.2016 zugestellt wurde.
Mit Schriftsatz vom 11.04.2016, eingegangen am 12.04.2016, beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger Berichtigung bzw. Ergänzung des Urteilstatbestandes. Der Antrag wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten am 17.05.2016 zugestellt, eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht. Hinsichtlich aller Einzelheiten wird auf das genannte Endurteil, den Berichtigungsantrag sowie die bei der Akte befindlichen Schriftsätze der Prozessparteien Bezug genommen.
II.
Der zulässige (§ 320 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) Antrag hat im ausgesprochenen Umfang Erfolg; im übrigen ist er unbegründet.
1. a. Der Antrag zu 2 ist insoweit begründet, als er rügt, dass das klägerische Vorbringen zur Anzahl der Bezugsverfahren und zur Höhe der vorliegenden Vollstreckungstitel als streitig behandelt wurde. Tatsächlich hat der Beklagte diesen Vortrag nicht bestritten.
b. Der Antrag zu 4 ist begründet. Zum Tatbestand im Sinne von § 320 ZPO gehört auch das in den Entscheidungsgründen enthaltene tatsächliche Vorbringen (BGH, Urteil vom 07.12.1993 – VI ZR 74/93 -, juris, Rn. 29; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auf. 2014, § 320 Rn. 4). Unzutreffend dargestellt und zu berichtigen ist, dass ausweislich des Schriftsatzes der Kläger vom 01.09.2015, S. 20 (Bl. 276) am 27.01.2011 eine Buchung erfolgte. Vielmehr wurde unter diesem Datum ein Kostenfestsetzungsantrag mit der Folge von ab diesem Datum laufenden Zinsen gestellt. Gemäß § 319 ZPO war zugleich das auf einem Schreibversehen beruhende und mit einem Fragezeichen gekennzeichnete kalendarisch unmögliche Datum 30.02.2012 zu korrigieren.
2. Die weiteren Anträge sind unbegründet.
a. Der Antrag zu 1 ist zurückzuweisen, da das klägerische Vorbringen in erster Instanz, die Ehefrau des Beklagten sei nur dessen „Strohfrau“ gewesen (Schriftsatz vom 09.07.2013, S. 10 [Bl. 13], vom 05.01.2015, S. 6 [Bl. 8]), vom Beklagten in erster (Schriftsatz vom 18.02.2015, S. 3 [Bl. 151]) und zweiter Instanz bestritten wurde (Schriftsatz vom 14.08.2015, S. 2 [Bl. 252], vom 28.09.2015, S. 6 [Bl. 290]).
b. Auch der Antrag zu 2 ist in seinen weiteren Rügen nicht begründet. Dem Vortrag der Kläger, die Ehefrau des Beklagten habe kein eigenes Interesse an den von ihr gegen die Kläger initiierten Aktivprozessen gehabt (Schriftsatz vom 09.07.2013, S. 10 [Bl. 13], vom 05.01.2015, S. 6 [Bl. 8]), ist der Beklagte bereits in erster Instanz entgegengetreten (Schriftsatz vom 05.11.2013, S. 2 [Bl. 33], vom 18.02.2015, S. 3 [Bl. 151]); soweit dieser Vortrag in der Berufung wiederholt wurde (Schriftsatz vom 01.09.2015, S. 4 [Bl. 260]), wurde er ebenfalls bestritten (Schriftsatz vom 28.09.2015, S. 3, 6 [Bl. 287, 290]).
c. Soweit die Kläger unter derselben Gliederungsziffer die Ergänzung des Tatbestands durch die Aufnahme angeblich unbestrittenen Vortrags begehren (namentlich, die Kosten der Aktivprozesse seien von dem Beklagten vorgeschossen worden, er habe die an seine Ehefrau abgetretenen Forderungen dieser nicht geschenkt, Prozessniederlagen seien absehbar gewesen), ist der Antrag ebenfalls unbegründet, da auch dieser Vortrag von der Gegenseite bestritten wurde (Schriftsatz vom 28.09.2015, S. 3 [Bl. 287]).
d. Auch der Antrag zu 3 bleibt erfolglos. Die Darstellung von Zahlungen des Beklagten auf S. 10 der Entscheidungsgründe gibt lediglich die von den Klägern selbst zusammengestellte Tabelle über Zahlungsflüsse wieder (Schriftsatz vom 01.09.2015, S. 19/21 [Bl. 275/277]). Dort ist als Schuldner ausdrücklich der Beklagte genannt – und nicht etwa die … GbR – und die Buchung selbst (unter Position 24) als „Zahlung/Gutschrift“ bezeichnet.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 320 Rn. 13).