Aktenzeichen Au 2 K 16.399
Datum:
1.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 148 Abs. 1, § 173
ZPO ZPO § 251 S. 1
ZPO ZPO § 251 S. 1
Leitsatz
Tenor
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Mai 2016, in welchem das Ruhen des Verfahrens Au 2 K 16.399 angeordnet wurde, wird aufgehoben.
Gründe
Aufgrund eines Gerichtsversehenes wurde nicht erkannt, dass die Klägerseite dem Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt hatte. Damit fehlt es an den Voraussetzungen des § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 1. Alt. ZPO. Deshalb war der Beschwerde nach § 148 Abs. 1 1. Halbsatz VwGO abzuhelfen.