Aktenzeichen M 6 K 15.3530
VwGO VwGO § 92 Abs. 3, § 113 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
Die Einstellung des Verfahren kommt nicht in Betracht, wenn ein Beteiligter zwar die Einstellung beantragt, aber keine prozessbeendende Erklärung abgibt. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Über die mit Schriftsatz vom … Dezember 2014 erhobene und auf Aufhebung des Festsetzungsbescheids des Beklagten vom 1. Dezember 2014 gerichtete Klage war noch zu entscheiden. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Mit Schriftsatz vom … Dezember 2014 kündigte der Bevollmächtigte des Klägers im Verfahren M 6a K 14.5061 die Erweiterung seiner am … November 2014 erhobene Klage um den Antrag an, auch den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2014 aufzuheben. Diesen Antrag hat der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 7. August 2015 ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift dann aber nicht gestellt, sondern lediglich den Antrag „aus der Klageschrift vom … November 2014“ wiederholt. Gemeint war offensichtlich der Antrag aus der Klageschrift vom … November 2014, da es eine Klageschrift vom … November 2014 nicht gibt; hier liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor. Über den Antrag aus der Klageschrift vom … Dezember 2014, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2014 aufzuheben, hat das Gericht daher in seinen Urteilen vom 7. August 2015 nicht entscheiden können (vgl. § 88 VwGO) und daher ausweislich der Urteilsbegründung auch nicht entschieden. Die Klage war daher insoweit nach wie vor rechtshängig. Die vom Klägerbevollmächtigten nunmehr beantragte Einstellung des Verfahrens scheidet mangels prozessbeendender Erklärung des Klägers aus. Mit dem Schreiben vom … September 2015 hat der Bevollmächtigte des Klägers lediglich den Antrag gestellt, das Verfahren einzustellen, hat aber weder die Klage zurückgenommen noch für erledigt erklärt. Eine Verfahrenseinstellung gemäß § 92 Abs. 3 VwGO (analog) kommt daher nicht in Betracht.
Die Klage auf Aufhebung des Festsetzungsbescheids des Beklagten vom 1. Dezember 2014 ist zwar zulässig, aber unbegründet, da der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird auf die rechtlichen Ausführungen unter „Entscheidungsgründe“ in dem Urteil der Kammer 6a vom 7. August 2015 im Verfahren M 6a K 15.5061 verwiesen, die sich die erkennende Kammer zu eigen macht. Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO -.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 61,94 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.