Aktenzeichen W 6 K 15.797
Leitsatz
Tenor
Die den Beteiligten zugestellte Ausfertigung des Streitwertbeschlusses wird wie folgt berichtigt: Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Ausfertigung des Streitwertbeschlusses war analog § 118 VwGO zu berichtigen, da sie von dem am 11.05.2016 von der Kammer beschlossenen und der Geschäftstelle übergebenen Tenor abwich. Die Kammer hatte den doppelten Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG für angemessen erachtet, da die Kläger ihre Klage erweitert hatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar und eröffnet keine neue Rechtsmittelfrist für Rechtsmittel gegen den berichtigten Beschluss.