Aktenzeichen 7 CE 16.829
VwGO VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
Leitsatz
Der in einer Prüfungsordnung als Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudiengang geforderte Nachweis bestimmter Modulpunkte in “genau” einer Modulgruppe als Beleg vertiefter Kenntnisse kann nicht durch den Nachweis der entsprechenden Zahl von Modulpunkten in mehreren Modulgruppen ersetzt werden. Zu einer Benachteiligung von Bewerbern anderer Hochschulen führt diese Regelung nicht. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RO 3 E 16.341 2016-04-06 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, ihn im Sommersemester 2016 vorläufig zum Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität Regensburg (UR) zuzulassen.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat seinen Antrag mit Beschluss vom 6. April 2016 abgelehnt. Der Antragsteller, der an einer anderen Hochschule den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre abschließen wird und bereits ein vorläufiges Prüfungsgesamtergebnis aufgrund der bisher erbrachten Leistungen von 2,47 und insgesamt 198 von 210 ECTS erreicht hat, erfülle die von der UR in ihrer Prüfungsordnung (PO) festgelegte Zulassungsvoraussetzung zum Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre – Nachweis vertiefter Kenntnisse in „genau“ einer von mehreren möglichen Modulgruppen – nicht.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Lege man die Prüfungsordnung mit dem Verwaltungsgericht aus und verlange den Nachweis von 24 Kreditpunkten in einer Modulgruppe, werde der Antragsteller, der aufgrund seines Studiums nicht weniger für den Masterstudiengang geeignet sei als andere Bewerber, in unverhältnismäßiger Weise benachteiligt. Ausreichend sei es vielmehr, insgesamt 24 ECTS in „genau“ den mehreren, möglichen Modulgruppen zu sammeln. Andernfalls benachteilige man Fremdbewerber in nicht gerechtfertigter Weise.
Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Der Antragsteller erfüllt die in § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 6 Nr. 1 der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Internationale Volkswirtschaftslehre mit Ausrichtung auf Mittel- und Osteuropa und Wirtschaftsinformatik sowie für die Masterstudiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Internationale Volkswirtschaftslehre mit Ausrichtung auf Mittel- und Osteuropa, Wirtschaftsinformatik und Immobilienwirtschaft an der Universität Regensburg vom 28. September 2015 (PO) festgelegten Zulassungsvoraussetzungen nicht, weil er keinen Nachweis vertiefter Kenntnisse in einer der Modulgruppen Wertschöpfungsmanagement (Value Chain Management), Finanzmanagement und -berichterstattung (Financial Reporting and Management), Wirtschaftsinformatik (Management Information Systems) oder Immobilienwirtschaft (Real Estate) erbracht hat. Dass hierfür das Erreichen einer Summe von 24 Kreditpunkten in genau einer und nicht in mehreren der genannten Modulgruppen erforderlich ist, hat das erstinstanzliche Gericht ausführlich dargelegt. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen noch zu bemerken:
Entgegen der Darstellung der Beschwerde ist der Wortlaut der Regelung in § 6 Abs. 6 Nr. 1 PO eindeutig und deshalb keiner Auslegung zugänglich. Dort heißt es wörtlich: „Der in den Absätzen 2 bis 4 geforderte Nachweis vertiefter Kenntnisse wird wie folgt erbracht:
1. Im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre durch Studienleistungen im Umfang von in der Summe mindestens 24 Kreditpunkten, mit den er die zu erwerbenden Kompetenzen in genau einer der Modulgruppen
– Wertschöpfungsmanagement (Value Chain Management),
– Finanzmanagement und -berichterstattung (Financial Reporting and Management),
– Wirtschaftsinformatik (Management Information Systems) oder
– Immobilienwirtschaft (Real Estate)
gemäß § 27 Abs. 1 (PO) nachgewiesen werden.“
Soweit der Antragsteller gleichwohl der Auffassung ist, es sei ausreichend, 24 Kreditpunkte in (genau) diesen Modulgruppen gesammelt zu haben, verkennt er, dass ein Nachweis „vertiefter Kenntnisse“ gefordert wird und nicht der Nachweis von Kenntnissen in mehreren Modulgruppen.
Diese Regelung in der PO führt auch nicht, wie der Antragsteller meint, zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung von Fremdbewerbern: Aus der vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Übersicht geht hervor, dass im Sommersemester 2014, im Wintersemester 2014/2015, im Sommersemester 2015 und im Wintersemester 2015/2016 jeweils deutlich mehr externe Bewerber zum Masterstudiengang zugelassen worden sind als Absolventen der UR. Lediglich im Sommersemester 2016 wurden 21 Bewerber der UR angenommen und nur 18 von anderen Universitäten bzw. Fachhochschulen. Eine Bevorzugung von Absolventen der UR und Benachteiligung von Fremdbewerbern ist daraus nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.