Sozialrecht

Antragsfrist für die Befreiung von der Zweitwohnungssteuer

Aktenzeichen  M 10 K 16.241

Datum:
25.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 3 Abs. 3 S. 2, S. 7
VwGO VwGO § 67 Abs. 2 S. 1, § 101 Abs. 2, § 113 Abs. 5 S. 1, § 154 Abs. 1, § 167
BayVwVfG BayVwVfG Art. 32
ZPO ZPO § 708 Nr. 11, § 711

 

Leitsatz

Die Nichterhebung bzw. die Befreiung von der Zweitwohnungssteuer setzt nach Art. 3 Abs. 3 S. 7 KAG voraus, dass der Betroffene einen Antrag zur Berücksichtigung des geringen Einkommens stellt und dieser Antrag bis zum Ende des Kalendermonats, der auf das Steuerjahr folgt, bei der steuererhebenden Kommune eingeht. (redaktioneller Leitsatz)
Es ist zweifelhaft, ob eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich dieser Antragsfrist möglich ist, da es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vor, wenn der Betroffene nicht ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten, weil er Kenntnis von der Frist hatte oder aus anderen Zeitwohnungssteuerbescheiden hätte haben können. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2014.
Die Klägerin bewohnt in … eine gemietete Zweitwohnung. Seit dem 1. November 2012 wohnte sie in der …-straße 28; zum 6. Mail 2013 meldete sie sich in die …-straße 24 um.
Aufgrund eines (nicht bei den Akten befindlichen) Befreiungsantrags vom 5. Juni 2013 wurde die Klägerin aufgrund geringen Einkommens von der Zweitwohnung- steuerpflicht für die Wohnung …-straße 28 befreit. Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 9. Juni 2013 sinngemäß einen Befreiungsantrag sowohl für die Wohnung in der …-straße 28 als auch für die Wohnung in der …-straße 24 gestellt und einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vorgelegt.
Aufgrund einer neuen Zweitwohnungsteuererklärung der Klägerin vom 14. Juni 2013 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juni 2013 die Zweitwohnungsteuer für die Zweitwohnung in der …-straße 24 für das Jahr 2013 vom 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013 sowie für die Folgejahre wegen geringen Einkommens auf null fest. Im Bescheid war der Hinweis enthalten, die Befreiung für die Folgejahre (2014) erfolge unter der Bedingung, dass die Klägerin bis zum 31. Januar 2015 einen erneuten schriftlichen Antrag unter Vorlage aller notwenigen Nachweise stelle und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine weitere Befreiung vorlägen. Bei Versäumung dieser Frist müsse die Klägerin mit einer Festsetzung der Steuer rechnen. Dies gelte auch, wenn die Klägerin zwar den Antrag gestellt habe, die gesetzlichen Voraussetzungen aber nicht vorlägen bzw. nicht ausreichend nachgewiesen würden.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 setzte die Beklagte für die Zweitwohnung in der …-straße 24 für das Jahr 2014 und für das Jahr 2015 die Zweitwohnungssteuer auf jeweils 198 EUR fest. In den Erläuterungen wurde ausgeführt, die Klägerin sei im Bescheid vom 20. Juni 2013 darauf hingewiesen worden, dass für Folgejahre erneut ein schriftlicher Antrag unter Vorlage aller notwendigen Nachweise erforderlich sei. Da sie bisher keinen weiteren Antrag auf Befreiung gestellt habe, werde mit diesem Bescheid die Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2014 und 2015 festgesetzt. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein jetzt gestellter Antrag auf Befreiung für das Jahr 2014 wegen Verfristung abgelehnt werden müsse. Für das Jahr 2015 könne ein Antrag noch bis zum 31. Januar 2016 gestellt werden.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2015 ein und führte aus, sie habe einen Bescheid vom 20. Juni 2013 nicht erhalten, ihr liege lediglich ein Bescheid vom 14. Juni 2013 vor. Nach einem Vermerk der Beklagten bezieht sich der Bescheid vom 14. Juni 2013 auf die Wohnung …-straße 28.
Mit Bescheid vom 24. November 2015 lehnt die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2014 ab. Eine Befreiung wegen geringen Einkommens setze einen Antrag voraus, der bis zum Ende des Kalendermonats, der auf das Steuerjahr folge, gestellt sein müsse. Da es sich um eine gesetzlich vorgegebene Frist handle, könnten Anträge, welche nach Ablauf der Frist eingingen, nicht berücksichtigt werden. Ein Antrag auf Befreiung für das Veranlagungsjahr 2014 hätte damit bis zum 31. Januar 2015 gestellt sein müssen. Ein dementsprechender Hinweis sei bereits in einem Anschreiben zur Zweitwohnungsteuererklärung vom 7. Juni 2016 (gemeint wohl: 7.6.2013) enthalten gewesen. Darüber hinaus habe es der Klägerin oblegen, vor allem nach der bereits erfolgten Korrespondenz zu der Zweitwohnung in der …-straße 28, Kontakt aufzunehmen. Es läge im Verantwortungsbereich der Klägerin, sich über die geltenden Rechtsvorschriften zur Zweitwohnung-steuer und zu den etwaigen Befreiungsmöglichkeiten und -voraussetzungen zu informieren sowie die gesetzlichen Fristen einzuhalten. Selbst wenn der Klägerin der Originalbescheid vom 20. Juni 2013 nicht zugegangen sei, komme es zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage. Der Befreiungsantrag für das Jahr 2014 sei erst konkludent mit dem Widerspruch vom 22. Oktober 2015 gestellt worden, also für das Jahr 2014 verfristet. Der Klägerin wurde der Bescheid vom 20. Juni 2013 nochmals per Fax am 27. November 2015 übermittelt.
Am 29. November 2015 stellte die Klägerin unter Beifügung von Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2011 bis 2014 einen Befreiungsantrag für 2014 und 2015.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2015 setzte die Beklagte für die Zweitwohnung …-straße 24 die Zweitwohnungsteuer für den 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013 auf null, für das Jahr 2014 auf 198 EUR und für das Jahr 2015 wiederum auf null fest. Für 2013 und 2015 würden antragsgemäß geringfügige Einkünfte zugrunde gelegt. Für das Jahr 2014 sei der Befreiungsantrag verfristet gestellt worden und eine Befreiung daher nicht möglich.
In einem Begleitschreiben wird erläutert, entsprechend dem Vorbringen der Klägerin werde davon ausgegangen, dass die Bescheide vom 19. Oktober 2015 und 20. Juni 2013 nicht zugegangen und damit gegenstandslos seien. Infolge dessen sei ein neuer Bescheid für die Jahre 2013 bis 2015 erstellt worden. Auch wenn die Klägerin den Bescheid vom 20. Juni 2013 nicht erhalten haben sollte und deswegen nicht über die Antragsfrist informiert gewesen sei, wäre dies unerheblich. Die Klägerin habe sich auch anderweitig über die gesetzlichen Fristen zur Antragsstellung für einen Befreiungsantrag informieren können.
Die Klägerin hat am 19. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und sinngemäß beantragt, auch für das Jahr 2014 eine Befreiung von der Zweitwohnungssteuer aufgrund geringfügigen Einkommens zu erhalten. Sie habe den Bescheid vom 20. Juni 2013 nicht erhalten und insofern auch nicht die dort aufgeführten Fristen für die Stellung eines Befreiungsantrags beachten können.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Mit Beschluss vom 2. Mai 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
2. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2014 nicht zu, sie wird deshalb durch die Ablehnung der Befreiung durch die Beklagte nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz1 VwGO.
2.1. Die Beklagte erhebt aufgrund ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt München vom 22. Dezember 2006 eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Hinsichtlich der Gültigkeit dieser Zweitwohnungsteuersatzung bestehen keine Bedenken; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht haben die Steuersatzung in mehreren Entscheidungen nicht beanstandet. Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass die Klägerin eine entsprechende Zweitwohnung im Stadtgebiet innehat und damit tatbestandlich der Zweitwohnungsteuer unterfällt. Auch die berechnete Höhe der Steuerforderung für das Jahr 2014 ist unbestritten.
2.2. Anders als für die Veranlagungsjahre 2013 und 2015 kann der Klägerin für das Jahr 2014 keine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer im Sinne einer Festsetzung auf null gewährt werden.
Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 KAG wird eine Steuer auf das Innehaben einer Wohnung nicht erhoben, wenn die Summe der positiven Einkünfte des Steuerpflichtigen nach § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes im vorletzten Jahr vor der Entstehen der Steuerpflicht EUR 25.000 (ab dem Jahr 2015 EUR 29.000) nicht überschritten hat. Die Nichterhebung bzw. die Befreiung von der Steuer gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 KAG setzt jedoch nach Art. 3 Abs. 3 Satz 7 KAG voraus, dass der Betroffene einen Antrag zur Berücksichtigung des geringen Einkommens stellt und dieser Antrag bis zum Ende des Kalendermonats, der auf das Steuerjahr folgt, bei der steuererhebenden Kommune eingeht.
Im vorliegenden Fall hätte für das Veranlagungsjahr 2014 der Befreiungsantrag damit spätestens mit Ablauf des 31. Januars 2015 bei der Beklagten eingehen müssen. Tatsächlich wurde der Antrag erst mit dem Schreiben vom 22. Oktober 2015 (inzident mit Widerspruchserhebung) bzw. ausdrücklich mit Schreiben vom 29. November 2015 unter Vorlage der Einkommensnachweise gestellt. Dieser Antrag war damit betreffend das Veranlagungsjahr 2014 verfristet.
Es kann dahinstehen, ob nach Art. 32 BayVwVfG eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der Frist des Art. 3 Abs. 3 Satz 7 KAG möglich ist oder allein schon deshalb ausscheidet, da es sich bei der Frist um eine materiell- rechtliche Ausschlussfrist handelt. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach Art. 32 BayVwVfG im vorliegenden Fall nicht vor. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Friste einzuhalten. Vorliegend wusste die Klägerin jedoch von der Frist bzw. hätte von ihr bei gehöriger Sorgfalt wissen müssen, so dass eine Fristversäumung nicht als unverschuldet anzusehen ist.
Soweit sich die Klägerin insbesondere darauf beruft, den Zweitwohnungsteuerbescheid für die Wohnung in der …-straße vom 20. Juli 2013, in welchem ein Hinweis auf die Stellung von Befreiungsanträgen jeweils für die Folgejahre enthalten war, nicht erhalten zu haben, bleibt dies ohne Belang. Die Klägerin hätte sich bei ihrem Zuzug nach München darüber versichern müssen, unter welchen Voraussetzungen sie Zweitwohnungsteuer zu entrichten hat und ggf. unter welchen Bedingungen eine Befreiung oder Nichtfestsetzung der Zweitwohnung-steuer erfolgen kann. Im Übrigen musste die Klägern bereits aufgrund des Zweitwohnungssteuerfestsetzungsverfahrens betreffend ihre vorherige Wohnung in der …-straße 28 wissen, dass ein Befreiungsantrag fristgerecht und mit den erforderlichen Unterlagen über die Einkommensverhältnisse einzureichen ist. Den Zweitwohnungsteuerbescheid betreffend die …-straße 28, mit dem auch eine Steuerfestsetzung auf null bzw. die Befreiung von der Zweitwohnungssteuer erfolgte, hat die Klägerin unbestritten erhalten. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin den späteren Bescheid vom 20. Juni 2013 über die Zweitwohnungsteuerfestsetzung betreffend die …-straße nicht erhalten haben soll, in welchem ebenfalls ein Hinweis auf die Stellung fristgerechter Befreiungsanträge bei geringfügigen Einkommen enthalten war. Letztlich hat jedenfalls die Klägerin die gesetzliche Antragsfrist nicht unverschuldet versäumt.
3. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 198,– festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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