Handels- und Gesellschaftsrecht

Kein Anspruch eines Tankstellenpächters auf Handelsvertreterausgleich bei nicht veranlasster Eigenkündigung

Aktenzeichen  16 HK O 13480/15

Datum:
19.5.2016
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
HGB HGB § 84 Abs. 1, § 89a, § 89b Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1
BGB BGB § 433 Abs. 1, § 812 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Allein die Tatsache, dass der Betrieb seines Unternehmens (hier: gepachtete Tankstelle) für den Handelsvertreter wirtschaftlich nicht auskömmlich ist, führt nicht dazu, dass ihm im Falle einer Eigenkündigung des Handelsvertretervertrages die nach § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB ausgeschlossenen Ansprüche erhalten bleiben. (redaktioneller Leitsatz)
2. Umstände, die für den Prinzipal nicht beeinflussbar sind (hier: Neueröffnung der Tankstelle eines Wettbewerbers in räumlicher Nähe), können nicht als ein von ihm gesetzter Anlass zur Kündigung herangezogen werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 75.344,60 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Handelsvertreterausgleich noch auf irgendwelche Zahlungen im Zusammenhang mit der Shopware.
I. Ein Ausgleichsanspruch gem. § 89 b Abs. 1 HGB ist nicht eröffnet, weil er gem. § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB ausgeschlossen ist.
Das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis wurde durch eine Kündigung des Klägers beendet. Zwar macht der Kläger geltend, er sei aufgrund der schlechten Erträge der Tankstelle zur Kündigung gezwungen gewesen, weshalb die Beklagte durch ihr Verhalten begründeten Anlass für die Kündigung gegeben habe, § 89 b Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. HGB; dem vermag das Gericht jedoch nicht zu folgen:
1. Allein die Tatsache, dass der Betrieb seines Unternehmens für den Handelsvertreter wirtschaftlich nicht auskömmlich ist, führt nicht dazu, dass ihm die nach § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB ausgeschlossenen Ansprüche erhalten bleiben. Vielmehr ist Leitgedanken des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB, dass bei der Eigenkündigung des Handelsvertreters grundsätzlich sein Ausgleichsanspruch entfällt. Ihm ist kein billigenswertes Interesse an einer finanziellen Entschädigung zuzuerkennen, weil die Beendigung des Vertragsverhältnisses auf seinem eigenen freien Willensentschluss beruht. Der Anspruch bleibt ihm daher nur dort erhalten, wo ein Verhalten des Unternehmers zur Vertragsbeendigung begründeten Anlass gegeben hat. Begründeter Anlass ist weniger als ein wichtiger Kündigungsgrund i. S. v. § 89 a HGB. Der Prinzipal braucht sich weder vertragswidrig noch schuldhaft verhalten zu haben. Der Grund zur Kündigung kann sich auch aus einer Gesamtschau einzelner Umstände ergeben. Ein begründeter Anlass ist insb. dann zu bejahen, wenn der Handelvertreter durch ein Verhalten des Unternehmers in eine für ihn nach Treu und Glauben nicht haltbare Lage gekommen ist, wobei das Merkmal des Unternehmerhandelns weit auszulegen ist. Andererseits dient die Vorschrift nicht dazu, das unternehmerische Risiko des Handelsvertreters einseitig auf den Unternehmer zu verlagern, vgl. insgesamt Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 36. Auflage, § 89 b RN 57 m. w. N.
2. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hat die Beklagte dem Kläger keinen Anlass für die Eigenkündigung gegeben.
Dabei kann dahinstehen bleiben, ob die vom Kläger vorgetragenen Angaben zur wirtschaftlichen Situation seiner Tankstelle richtig sind. Ebenso kann dahinstehen bleiben, ob überhaupt bei der behaupteten Ertragssituation (durchwegs Gewinne in den letzten Jahren vor Vertragsende) bereits die Grenze erreicht ist, von einer mangelnden Auskömmlichkeit zu sprechen. Jedenfalls beruhten die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht auf Umständen, die im Einflussbereich der Beklagten lagen. Die mit dem Betrieb einer Tankstelle zwangsläufig einhergehenden wirtschaftlichen Risiken waren allein vom Kläger zu tragen und führen nicht zum Aufleben des gesetzlich nicht vorgesehenen Ausgleichsanspruchs:
a) Ohne irgendeine rechtliche Relevanz für die im Jahr 2013 ausgesprochene Kündigung sind etwaige wirtschaftliche Verluste aus den Jahren bis 2009. Unstreitig erfolgte aufgrund Vereinbarung der Parteien eine dauerhafte Reduzierung der Pacht jedenfalls ab dem Jahr 2010, zusätzlich eine Aussetzung der Kassenmiete. Danach warf der Betrieb laufend Gewinne ab.
b) Gleiches gilt für die Eröffnung einer … Station in der …straße/… Die Eröffnung erfolgte nach unbestrittenem Beklagtenvortrag bereits im Jahr 2007 und somit etwa sechs Jahre vor Ausspruch der Kündigung. Außerdem ist nicht erkennbar, dass sich angesichts der erheblichen Entfernung und konkreten Anbindung eine unmittelbare Konkurrenzsituation zwischen der neuen Station und der vom Kläger betriebenen Tankstelle ergab.
c) Sofern der Kläger geltend macht, die wirtschaftlichen Probleme beruhten (auch) auf der Neueröffnung einer …-Tankstelle, ist dies ein Umstand, der nicht im Einflussbereich der Beklagten liegt, ebenso wenig wie die Preisgestaltung der ehemaligen …-Tankstelle an der … Straße (nunmehr …-Tankstelle nach Auslaufen des Pachtvertrages mit der Beklagten). Umstände, die für den Prinzipal nicht beeinflussbar sind, können jedoch nicht herangezogen werden als ein von ihm gesetzter Anlass zur Kündigung.
d) Auch dadurch, dass die Beklagte es im Jahr 2012 ablehnte, den Kläger für die Übernahme des Betriebes einer …-Tankstelle in … vom vertraglichen Konkurrenzverbot frei zu stellen, hat sie keinen Anlass für die Kündigung i. S. v. § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB gesetzt.
Der Kläger hatte keinen Anspruch auf eine Freistellung vom Konkurrenzverbot. Die entsprechende Verweigerung stellt sich weder als vertragswidrig noch als treuwidrig dar, auch nicht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der streitgegenständlichen Tankstelle. Vielmehr gab es alternativ zum zusätzlichen Betrieb einer konkurrierenden Station noch wirtschaftlichen Spielraum innerhalb des Vertragsverhältnisses der Parteien, insb. dahingehend, die vertragliche Pacht, die zuletzt nach Angaben des Klägers (Anlage K 8) bei € 18.600,- jährlich lag, abermals zu reduzieren. Dies hätte zu einer erheblichen Gewinnsteigerung führen können. Warum der Kläger jedoch darauf verzichtet hat, hierüber mit der Beklagte zu verhandeln, ist nicht erkennbar.
Nicht zu folgen ist der Auffassung des Klägers, die Beklagte habe ihm die Möglichkeit einräumen müssen, durch Zunahme einer anderen Station in eine wirtschaftliche Lage versetzt zu werden, dass er zumindest seinen Lebensunterhalt finanzieren könnte. Weder der Vertrag der Parteien noch die Gesetzeslage sehen vor, dass der Prinzipal aus eigenem Antrieb die wirtschaftliche Situation seiner Handelsvertreter beobachten und ihnen ggf. Angebote zur wirtschaftlichen Unterstützung unterbreiten müsste. Allenfalls als Nebenpflicht des Vertrages, gem. § 4 Abs. 2 des Vertrages vom 29.12.2010 oder unter dem Gesichtspunkt einer Änderung der Geschäftsgrundlage käme eine Verpflichtung der Beklagten in Betracht, in Nachverhandlungen wirtschaftliche Zugeständnisse zu machen. Allerdings haben solche Verhandlungen hier zwischen den Parteien nicht stattgefunden.
Die Kündigung des Tankstellenvertrages wurde somit nicht durch die Beklagte veranlasst sondern beruhte auf einem eigenverantwortlichen Entschluss des Klägers. Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht.
II. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von € 19.988,25.
1. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus der als Anlage K 12 vorgelegte Rechnung der Beklagten vom 01.08.2014 mit Ausweis eines Gutschriftbetrages in Höhe von € 19.988,25 (netto) und erst recht nicht aus der „Gutschrift“ der Firma … vom 01.08.2014 (Anlage K 5).
Die Anlage K 5 ist ausweislich des Textes (Überschrift Seite 1, Hinweis Seite 14 unten) keine Gutschrift sondern lediglich eine Warenaufstellung/Lieferschein. Die von der Beklagten unter dem 01.08.2014 erteilte Gutschrift stellt sich rechtlich nicht als selbstständiges Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen dar. Sie basiert offensichtlich auf der Warenaufstellung der Firma … (Anlage K 5) und lässt weder einen Aussteller erkennen noch, dass mit ihr neue Verpflichtungen eingegangen werden sollten.
2. Ein vertraglicher Rechtsgrund, insb. ein zwischen den Parteien am 30.06.2014 abgeschlossener Kaufvertrag, § 433 Abs. 1 BGB, ist ebenfalls nicht anzunehmen.
a) Der Kläger ist dahingehend darlegungs- und beweisbelastet, dass die Parteien sich auf eine entgeltliche Übernahme der restlichen Warenbestände geeinigt haben. Daran ändert auch die am 01.08.2014 erteilte und zwei Wochen später wieder rückgängig gemachte Gutschrift in Höhe der Klagesumme nichts. Sie mag im Rahmen der Beweiswürdigung als Indiz zu würdigen sein, stellt jedoch – auch aus objektiver Empfängersicht in der konkreten Dreieckskonstellation sowie unter Billigkeitserwägungen – keinen Umstand dar, der es rechtfertigen würde, den Kläger vom Nachweis zu entbinden, das Zustandekommen eines Vertrages zu beweisen.
b) Der Nachweis eines Vertragsschlusses ist dem Kläger nicht geglückt. Vielmehr steht nach der Anhörung des Klägers, nach Einvernahme der Zeugen und unter Berücksichtigung der von den Parteien vorgelegten Unterlagen fest, dass eine Einigung zwischen den Parteien gerade nicht stattgefunden hat. Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich der Kläger ursprünglich direkt mit dem Nachpächter … auf eine entgeltliche Übernahme der Waren geeinigt hat und erst zu einem späteren Zeitpunkt versucht wurde, unter Einschaltung der Firma … die Beklagte zwischenzuschalten.
– Bereits der schriftsätzliche Sachvortrag des Klägers war schwankend. War anfänglich noch von einer Vereinbarung „im Rahmen der Vertragsabwicklung“ hinsichtlich aller Waren die Rede, deren Haltbarkeitsdatum nicht abgelaufen war, und vom Zurücklassen „sämtlicher Shopwaren“ (Klage Seite 9), ging es in der Replik nur noch um die Waren, die sich am Tag der Tankstellenübergabe noch im Shop befanden und darum, dass die Waren vom Nachpächter inventarisiert worden seien (Bl. 35/36 d. A.). In Anwesenheit der Zeugen … und … habe der Kläger am 30.06.2014 mit dem Zeugen … den Kauf zu Einkaufspreisen vereinbart (Bl. 35 d. A.); bereits im Rahmen der Besprechungen vor der Übergabe sei zwischen dem Kläger und dem Zeugen … die Vereinbarung zur Übernahme der Shopware vereinbart worden (Bl. 38 d. A.). Sodann brachte der Klägerin im Schriftsatz vom 25.01.2016 an, der Nachpächter habe sich bereit erklärt, die Tabakwaren zu übernehmen und habe die verpackten Tabakwaren mit zu einem Warenlage in seiner Tankstelle genommen; auf Vorschlag des Nachpächters habe die Abrechnung über die Firma … erfolgen sollen (Bl. 56 d. A.)
Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung im Termin erklärte der Kläger sodann einerseits, die Einigung zur Übernahme sei vor dem Übergabetermin getroffen worden, weshalb der Nachfolgepächter einen Mitarbeiter bereitgestellt habe zur Aufnahme des Warenbestandes. Hierfür habe er auch schriftliche Unterlagen. Anderseits führte er aus, „die Sache“ sei anlässlich der Übergabe mit dem Zeugen … „draußen“ „vor der Tür“ besprochen worden; der Zeuge … habe gesagt, dass die Waren über die Firma … übernommen und abgerechnet und von … bezahlt würden. Kurze Zeit später gab der Kläger dann an, die Sache habe von … gutgeschrieben werden sollen. Auf weitere Nachfrage erklärte er, die … habe wiederum nur zwischengeschaltet werden sollen.
Insgesamt hinterlässt der Prozessvortrag des Klägers den Eindruck, dass es an der erforderlichen Sorgfalt beim Umgang mit prozessentscheidendem Vortrag mangelt und das gewollte Ergebnis, weniger die Vollständigkeit der Darstellung im Vordergrund steht.
– Die Beweisaufnahme hat nicht bestätigt, dass sich der Kläger und der Zeuge … auf die Übernahme der Waren geeinigt hätten. Weder der Zeuge …, der nach ausdrücklicher Behauptung des Klägers persönlich anwesend gewesen sein sollte, noch die Zeugin … (ehemals …) haben die vom Kläger aufgestellte Behauptung bestätigt.
Der Zeuge … gab glaubhaft an, er habe am Tag der Tankstellenübergabe die dort noch befindlichen Waren gezählt, maßgeblich sei er jedoch am Rückbau der Tankstelle beteiligt gewesen. Nach einem Hin-und-Her sei doch vereinbart worden, dass der Nachpächter … die Waren übernehme. Er sei weder an den Gesprächen vor dem 30.06. noch am 30.06.2014 dabei gewesen. Die verbliebenen Tabakwaren seien ins Büro geschafft und später vom Nachpächter abtransportiert worden. Auch habe ihm der Nachpächter in der Woche nach der Übergabe mitgeteilt, dass die Sache an die Firma … gegeben worden sei; diese habe eine Gutschrift erteilen und die Waren mit dem Nachpächter abrechnen sollen.
Die Zeugin … konnte aus eigener Anschauung keinerlei Vereinbarungen bezeugen. Sie bestätigte die Angaben des Zeugen … dahingehend, dass die Tabakwaren/Zigaretten vom Nachpächter übernommen werden sollten und von ihm in seine Tankstelle verbracht wurden.
Beide Zeugen hinterließen im Rahmen ihrer Einvernahme einen zuverlässigen Eindruck. Sie stehen in keinem Näheverhältnis zu einer der Parteien und es haben sich keinerlei Gründe ergeben, die auf eine bewusste oder unbewusste Falschaussage hindeuten würden. Sofern die Zeugen vor der Einvernahme Kontakt hatten mit dem Kläger und/oder dem Zeugen …, ist das Gericht davon überzeugt, dass sich hieraus keine Beeinflussung der Zeugenaussage ergeben hat.
Der Zeuge … erklärte, es habe am 30.06.2014 weder eine mündliche noch eine schriftliche Einigung zwischen ihm und dem Kläger über die Übernahme von Shopware gegeben. Er berief sich darauf, dass in den seltenen Fällen, in denen durch die Beklage ein Warenlager übernommen werde, dies stets schriftlich abgewickelt werde. Er habe vom Nachpächter gehört, dass eine Einigung zwischen diesem und dem Kläger nicht zustande gekommen sei und der Kläger trotz Aufforderung die Waren nicht abgeholt habe.
Auch den Angaben des Zeugen … glaubt das Gericht. Zwar ist die Glaubwürdigkeit deutlich herabgesetzt, da der Zeuge verantwortlicher Mitarbeiter der Beklagten ist und für diese die Verhandlungen mit dem Kläger geführt hat. Allerdings waren seine Angaben schlüssig, in wesentlichen Punkten im Einklang mit den Aussagen der Zeugen … und … bzw. vorliegenden Unterlagen und es ergab sich zu keinem Zeitpunkt der Eindruck, dass der Zeuge das Gericht nicht mit der Wahrheit bedient hätte.
– Schriftliche Unterlagen, die die Version des Klägers, der Zeuge … habe sich während der Verhandlungen vor der Rückgabe der Tankstelle oder am Tag der Rückgabe mit ihm auf einen Aufkauf der Tabakwaren geeinigt, liegen nicht vor, noch nicht einmal irgendwelche Unterlagen, E-Mails o.ä., die auf konkrete Verhandlungen der Parteien hindeuten würden. Vielmehr ergibt sich aus der E-Mail des Klägers vom 28.05.2014 ausdrücklich, dass es um Vereinbarungen des Klägers mit dem Nachpächter … ging (“Zahlungsziel für Hr. …“).
Ebenso wenig liegen Unterlagen vor, die auf eine dreiseitige Vereinbarung der Parteien und des Nachpächters hindeuten würden.
Eine schriftliche Vereinbarung wäre jedoch nach Erfahrung der Kammer für Handelssachen zu erwarten, wenn Waren im Umfang von ca. € 20.000,- veräußert werden. Mag noch nachvollziehbar sein, dass sich Kaufleute wie der Kläger und der Nachpächter in Einzelkonstellationen lediglich mündlich einigen und auf schriftliche Vereinbarungen verzichten, so ist dies für den Zeugen … und ein Unternehmen wie die Beklagte absolut fernliegend.
– Aufgrund der tatsächlichen Abwicklung, wie sie von den Zeugen dargestellt wurde, drängt sich die Einschätzung auf, dass der Kläger und der Nachpächter sich in ihren Verhandlungen auch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tabakwaren einig waren, später jedoch Unstimmigkeiten entstanden und – wohl durch den Nachpächter – versucht wurde, sich von Zahlungsverpflichtungen durch die nachträgliche Einbeziehung der Beklagten zu entledigen. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, da der Nachpächter am hiesigen Verfahren nicht beteiligt wurde und etwaige Vereinbarungen zwischen ihm und dem Kläger nicht streitentscheiden sind.
– Kein anderes Ergebnis ergibt sich unter Berücksichtigung der Gutschrift durch die Beklagte vom 01.08.2014. Im Kontext der fehlenden schriftlichen Vereinbarungen, der Abläufe, wie sie sich nach der Beweisaufnahme darstellen und der zeitnahen Rückbuchung spricht alles dafür, dass es sich bei der Gutschrift um ein internes Versehen handelte. Der Zeuge … hat glaubhaft, bestätigt durch den als Anlage 4 zum Protokoll genommenen E-Mail-Verkehr, angegeben, er könne sich die Erteilung der Gutschrift nicht erklären.
c) Gesetzliche Anspruchsgrundlagen zur Begründung des klägerischen Anspruchs sind nicht erkennbar, insb. nicht ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung.
Die Klage war daher vollumfänglich als unbegründet abzuweisen.
3. Nebenentscheidungen:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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