Aktenzeichen W 3 K 15.813
Leitsatz
1 Ein Auszubildender ist dann an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG BeckRS 2011, 47370). (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Inwieweit persönliche oder familiäre Gründe einen echten Hinderungsgrund an der Aufnahme einer Ausbildung im Sinne von § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BAföG darstellen, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu ermitteln. Dabei kommt es darauf an, ob den Gründen ein solches Maß an Verbindlichkeit zugemessen werden muss, dass es auch unter Berücksichtigung der ausbildungspolitischen Zielsetzung der Höchstaltersgrenze geboten erscheint, Verzögerungsgründe als echte Hinderungsgründe anzuerkennen. (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Bei Vorliegen eines echten Hinderungsgrundes iSv § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BAföG muss der verspätete Beginn der Ausbildung kausal auf den Hinderungsgrund zurückzuführen sein, was nur dann der Fall ist, wenn eine lückenlose Kette von Hinderungsgründen zwischen dem Erwerb der Ausbildungszugangsberechtigung und dem Erreichen der Altersgrenze liegt. Hierbei ist der gesamte Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres zu berücksichtigen (BVerwG BeckRS 1998, 30012731), während es auf die Verhältnisse danach grundsätzlich nicht ausschlaggebend ankommt (BVerwG BeckRS 2011, 47370). (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Es ist fraglich, ob ein bei Erreichen der Altersgrenze vorliegender Hinderungsgrund (Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren) durch einen anderen Hinderungsgrund (zB Krankheit) abgelöst werden kann, der erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres eintritt. Gegen eine solche Aneinanderreihung bzw. Auswechslung der Gründe spricht, dass Umstände, die erst nach Erreichen der Altersgrenze eintreten, den Auszubildenden nicht vor Erreichen der Altersgrenze gehindert haben können, die Altersgrenze einzuhalten und die Ausbildung aufzunehmen (vgl. VG Hamburg BeckRS 2014, 48277). (red. LS Clemens Kurzidem)
5 Aus einem (fach)ärztlichen Gutachten muss sich mindestens ergeben, auf welcher Grundlage der Arzt seine Diagnose erstellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu rechnen insbesondere Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, welche Art von Befunderhebung stattgefunden hat und ob die vom Patienten geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden; des Weiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapien) geben (vgl. VGH München BeckRS 2014, 55976). (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes R.-G. vom 29. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 29. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat wegen Überschreitens der Altersgrenze keinen Anspruch dem Grunde nach auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für ihre Ausbildung an der Berufsfachschule für Pharmazeutisch-Technische Assistenten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenze bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG). Satz 2 Nr. 3 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe aufnimmt (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG).
Die Klägerin hatte bei Beginn ihrer Ausbildung an der Berufsfachschule bzw. zum Zeitpunkt des Antrags auf Ausbildungsförderung bereits das 39. Lebensjahr vollendet. Ausbildungsförderung könnte ihr also nur bewilligt werden, wenn bei ihr familiäre oder persönliche Hinderungsgründe in Betracht kommen. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG sind hier aber nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin bei Vollendung des 30. Lebensjahres Kinder unter zehn Jahren erzogen. Das jüngste Kind hat aber bereits im Februar 2012 sein 10. Lebensjahr vollendet. Die Ausbildung hätte im Anschluss daran unverzüglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt (hier: September 2012) aufgenommen werden müssen.
Das Gesetz geht davon aus, dass im Allgemeinen jeder bis zum Erreichen der Altersgrenze für Ausbildungsförderung die Chance gehabt hat, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Berufsausbildung zu beginnen. Nur wenn diese Möglichkeit ausnahmsweise nicht bestanden hat, ist auch bei verspätetem Ausbildungsbeginn die Gewährung von Ausbildungsförderung noch gerechtfertigt (BVerwG, U.v. 16.10.1980 – 5 C 64/78 – juris). Ein Förderungsbewerber ist dann an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, B.v. 6.11.1991 – 5 B 121/91 – juris). Bei der Frage, ob der Auszubildende aus persönlichen Gründen gehindert war, die Ausbildung rechtzeitig aufzunehmen, ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Persönliche Hinderungsgründe müssen für den Auszubildenden derart schwerwiegend sein, dass sie die Aufnahme der Ausbildung unmöglich machen oder unzumutbar erscheinen lassen. Der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG greift damit nicht schon bei jedem aus individueller Sicht vernünftigen und nachvollziehbaren Verzögerungsgrund ein, aus dem der Auszubildende sich selbst als gehindert angesehen hat, die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres aufzunehmen. Vielmehr ist die Abgrenzung, ob ein persönlicher oder familiärer Grund einen echten Hinderungsgrund im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG darstellt, aufgrund objektivierter Betrachtungsweise vorzunehmen; es kommt demnach darauf an, ob den Gründen ein solches Maß an Verbindlichkeit zugemessen werden muss, demzufolge es auch unter Berücksichtigung der ausbildungspolitischen Zielsetzung der Höchstaltersgrenze geboten erscheint, Verzögerungsgründe als echte Hinderungsgründe anzuerkennen (Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, Stand März 2015, § 10 Rn. 18 m.w.N.). Außerdem muss bei Vorliegen eines echten Hinderungsgrundes der verspätete Beginn der Ausbildung kausal auf den Hinderungsgrund zurückzuführen sein. Dies ist nur der Fall, wenn eine lückenlose Kette von Hinderungsgründen zwischen dem Erwerb der Ausbildungszugangsberechtigung und dem Erreichen der Altersgrenze liegt. Für diese Feststellung ist auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen (BVerwG, U.v. 28.4.1998 – 5 C 5/97 – juris Rn. 12). Auf die Verhältnisse danach kommt es dagegen grundsätzlich nicht ausschlaggebend an (BVerwG, B. v. 6.11.1991 – 5 B 121/91 – juris). Dabei sind mit zunehmendem Alter des Auszubildenden strengere Anforderungen an das Gewicht der Hinderungsgründe zur stellen (VG München, U.v. 10.2.2011 – M 15 K 09.5979 Rn. 28 -).
Vorliegend ist ein Hinderungsgrund in diesem Sinne bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes der Klägerin im Februar 2012 zu bejahen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG ist die Überschreitung der Altersgrenze nur dann unschädlich, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe aufnimmt. Vorliegend wäre im September 2012 die Aufnahme der Ausbildung möglich gewesen. Die Klägerin hat allerdings erst im Jahre 2014 die Ausbildung an der PTA-Schule aufgenommen und hierfür am 13. August 2014 beim Landratsamt R.-G. die Gewährung von Leistungen nach dem BAföG beantragt.
Die Klägerin macht geltend, sie sei wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen, unverzüglich im Jahre 2012 die Ausbildung aufzunehmen. Allerdings hat die Klägerin nicht geltend gemacht, dass eine Erkrankung bei Erreichen der Altersgrenze ursächlich dafür war, dass sie keine Ausbildung begonnen hat. Zum einen wurde dies von der Klägerin selbst nie vorgetragen. Darüber hinaus war zu diesem Zeitpunkt die Erkrankung nicht von einer solchen Schwere, dass sie die Aufnahme einer Ausbildung objektiv unmöglich gemacht hätte. Die Klägerin war nach Aktenlage trotz der Erkrankung in der Lage, Familienarbeit leisten, vier Kinder erziehen und daneben noch in Teilzeit zu arbeiten.
Soweit von Seiten der Klägerin gerügt wurde, das Landratsamt hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist darauf hinzuweisen, dass es ungeachtet des Amtsermittlungsprinzips aufgrund der allgemeinen Beweislastregeln Sache der Klägerin ist, das Vorliegen von für sie günstigen Tatsachen (Gründe für eine Ausnahmeregelung) nachzuweisen.
Im Hinblick auf dieses Vorbringen der Klägerin stellt sich weiterhin die Frage, ob ein bei Erreichen der Altersgrenze vorliegender Hinderungsgrund (Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren) durch einen anderen Hinderungsgrund (z.B. Krankheit) abgelöst werden kann, der erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres eintritt. Gegen eine solche Aneinanderreihung bzw. Auswechslung der Gründe spricht, dass Umstände, die erst nach Erreichen der Altersgrenze eintreten, den Auszubildenden nicht vor Erreichen der Altersgrenze gehindert haben können, die Altersgrenze einzuhalten und die Ausbildung aufzunehmen (so auch VG Hamburg, U.v. 17.2.2014 – 2 K 1494/12 -, BeckRS 2014, 48277 – Beck-Online, anders möglicherweise, wenn im Fall der Verhinderung wegen Kindererziehung während des Zeitraums der Verhinderung, aber nach Vollendung des 30. Lebensjahrs ein weiteres Kind geboren wird, vgl. Rothe/Blanke, BAföG, § 10 Rn. 24).
Deshalb spricht vieles dafür, dass die Einschätzung der Behörden, ein nach dem 30. Lebensjahr eintretender Grund könne grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, zutreffend ist. Diese Frage muss das Gericht allerdings nicht abschließend beantworten; vielmehr kann sie offen bleiben, denn selbst wenn ein bei Erreichen der Altersgrenze vorliegender Hinderungsgrund durch einen anderen abgelöst werden könnte, der erst nach Vollendung des 30. Lebensjahrs eintritt, wäre diese Fallkonstellation im vorliegenden Verfahren nicht zu bejahen.
Wenn man annehmen wollte, dass ein bei Erreichen der Altersgrenze bestehender familiärer Hinderungsgrund durch einen sonstigen erst nach Erreichen der Altersgrenze entstehenden persönlichen Hinderungsgrund abgelöst werden kann, stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt dieser Hinderungsgrund vorliegen muss. Zur Überzeugung der Kammer käme es hier auf das Jahr 2012 an, da im Februar 2012 der Hinderungsgrund „Erziehung des Kindes unter zehn Jahren“ weggefallen ist und im Herbst 2012 die Ausbildung hätte aufgenommen werden können.
Die von der Klägerin vorgelegten diversen ärztlichen Atteste sind nicht geeignet zu beweisen, dass die Klägerin in der Zeit zwischen Wegfall des Hindernisses Kindererziehung (Februar 2012) und dem nächstmöglichen Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung (Herbst 2012) so schwer erkrankt war, dass die Krankheit einen echten Hinderungsgrund im vorgenannten Sinne darstellt. Dabei sollen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin nicht relativiert werden. Es kommt aber entscheidungserheblich darauf an, ob der Gesundheitszustand der Klägerin bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme der Ausbildung im Herbst 2012 unmöglich gemacht hat.
Dies ist zur Überzeugung der Kammer nicht der Fall. Gegen eine Ursächlichkeit des Gesundheitszustandes der Klägerin für die nicht unverzügliche Aufnahme der Ausbildung im Herbst 2012 sprechen schon die äußeren Umstände. In ihrem Widerspruchsschreiben (Bl. 60 der Behördenakte) führt die Klägerin aus, sie habe monatelang – auch mit Hilfe des Arbeitsamtes – versucht, eine Arbeitsstelle zu finden. Dies sei ihr nach der langen Erziehungspause nicht möglich gewesen, weshalb sie eine Ausbildung als PTA absolvieren wolle, um den Wiedereinstieg zu schaffen. Wenn das Arbeitsamt für die Klägerin Vermittlungsbemühungen entfaltet hat, setzt dies voraus, dass diese dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hat. Auch hat die Klägerin weiterhin Teilzeit gearbeitet. Diese Umstände sprechen zur Überzeugung der Kammer dafür, dass der Entschluss der Klägerin, eine weitere Ausbildung zu absolvieren, erst nach der erfolglosen Stellensuche gereift ist. Dann kann aber der Gesundheitszustand der Klägerin nicht kausal dafür gewesen sein, dass im September 2012 die Ausbildung nicht aufgenommen wurde.
Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste beziehen sich teilweise nicht auf den entscheidenden Zeitraum zwischen Februar 2012 und September 2012. Außerdem genügen sie nicht den Mindestanforderungen. Grundsätzlich muss sich aus einem (fach)ärztlichen Gutachten nachvollziehbar mindestens ergeben, auf welcher Grundlage der Arzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, welche Art von Befunderhebung stattgefunden hat und ob die vom Patienten geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapien) geben (vgl. BVerwG, B.v. 26.7.2012 – 10 B 21.12 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 22.8.2014 – 5 C 14.1664 – juris Rn. 5).
Das hausärztliche Attest vom 7. Oktober 2014 (Bl. 68 Behördenakte) bezieht sich auf den Zeitraum Februar 2013 bis Februar 2014 und beschreibt die Klägerin als „nicht belastbar und nicht vollständig arbeitsfähig“. Außer dass die Klägerin „seit vielen Jahren“ in ambulanter Behandlung war, lässt sich diesem Attest für das Jahr 2012 nichts entnehmen.
Das im Klageverfahren vorgelegte Attest eines Facharztes für Orthopädie (Bl. 53 der Gerichtsakte) bestätigt, dass die Klägerin seit 2003 wegen einer Erkrankung des Skelett- und Bewegungssystems in Behandlung war. Es wird eine Verschlechterung im Jahre 2013 bestätigt, weshalb eine Umschulung erst 2014 habe erfolgen können, da die Patientin erst dann ausreichend stabilisiert gewesen sei. Zum Jahr 2012 enthält das Attest keine konkreten Angaben.
Das mit dem Antrag auf Gewährung von BAföG vorgelegte hausärztliche Attest vom 14. Juli 2014 (Bl. 9 Behördenakte) bestätigt der Klägerin, dass sie im Jahre 2012 wegen einer Operation im Krankenhaus gewesen sei und eine weitere stationäre Behandlung im April/Mai 2013 stattgefunden habe und die Klägerin „aufgrund dieser Gesundheitsstörungen“ nicht in der Lage gewesen sei, eine Berufsausbildung zu beginnen bzw. durchzuführen. Welche konkreten Symptome bzw. Beschwerden die Klägerin gehindert haben sollen, eine Ausbildung aufzunehmen, lässt sich diesem Attest ebenfalls nicht entnehmen.
Das im Klageverfahren vorgelegte frauenärztliche Attest (Bl. 30 der Gerichtsakte) bestätigt eine Operation (Konisation 2011; vaginale Hysterktomie 2012). Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich diesem Gutachten nicht entnehmen.
Ebenso wenig lässt sich aus dem Attest des Frauenarztes vom … Oktober 2014 (Bl. 67 Behördenakte) entnehmen, welche konkreten Beschwerden einer Ausbildung der Klägerin entgegenstanden. Dort wird lediglich beschrieben, eine „sitzende Tätigkeit oder Ausbildung mit längerem Frontalunterricht war zu dieser Zeit nicht durchführbar“.
Während des Klageverfahrens hat das Landratsamt eine Auskunft der Schule eingeholt, wonach die Ausbildung zur Hälfte in der Theorie und die andere Hälfte mit praktischen Unterrichtungen im Labor, sitzend oder stehend erfolgen können. Ein „längerer Frontalunterricht“ findet also nicht statt.
Die Klägerin hat auf Befragen in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, dass sie sich im Anschluss an die Operation im März 2012 keiner Rehabilitationsbehandlung unterzogen hat. Auch das spricht zur Überzeugung der Kammer dafür, dass die Klägerin im Herbst 2012 nicht so schwer und arbeitsunfähig erkrankt war, dass eine Aufnahme der Ausbildung objektiv unmöglich gewesen wäre.
Aus vorstehenden Gründen konnte die Klage keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.