Verwaltungsrecht

Beschulungsverpflichtung nach Aufnahme in die Schule

Aktenzeichen  M 3 E 16.977

Datum:
9.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayEUG BayEUG Art. 55
BayGSO § 26, § 29, § 33

 

Leitsatz

Ergibt die Auslegung im Eilverfahren eine wirksame Aufnahme in eine Schule, besteht die Pflicht zur Beschulung. Es ist zweifelhaft, ob die Aufnahme unter der Bedingung des Bestehens einer Probezeit erfolgen kann. (redaktioneller Leitsatz)
Ein konkludenter Austritt aus einer Schule durch Anmeldung an einer anderen Schule ist nicht möglich, weil die Erziehungsberechtigten den Austritt schriftlich erklären müssen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ab sofort in der 8. Jahrgangsstufe des Städtischen T.-Gymnasiums zu beschulen.
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller und die Antragstellerin, beide am … geboren (im Folgenden: die Antragsteller), besuchten im Schuljahr 2013/2014 die 8. Jahrgangsstufe eines staatlichen Gymnasiums. Dieses stellte mit Schreiben vom 28. Juli 2014 fest, dass auf der Grundlage der nur vereinzelt vorliegenden Noten für die Antragsteller kein Zeugnis ausgestellt werden könne, das zum Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe berechtigen würde. Nachdem das staatliche Gymnasium den Antrag der Eltern auf Vorrücken der Antragsteller auf Probe abgelehnt hatte, verpflichtete das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 (Az. M 3 E 14.4214) den Freistaat Bayern, den Antragstellern das Vorrücken auf Probe in die 9. Jahrgangsstufe des Gymnasiums zu gestatten.
Die Antragsteller wurden am 12. November 2014 in die Klasse 9c des T.-Gymnasiums der Antragsgegnerin aufgenommen. Die eigentlich bis zum 15. Dezember 2014 dauernde Probezeit wurde aufgrund von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Gymnasialschulordnung – GSO – bis zum 15. Februar 2015 verlängert.
In ihrer Sitzung vom 23. Februar 2015 beschloss die Klassenkonferenz der Klasse 9c jeweils einstimmig die Empfehlung, dass der Antragsteller und die Antragstellerin die Probezeit nicht bestanden haben.
Am 23. Februar 2015 entschied die Lehrerkonferenz der Schule über die Probezeit der Antragsteller. Es wurde sowohl hinsichtlich des Antragstellers, als auch hinsichtlich der Antragstellerin jeweils einstimmig beschlossen, dass die Probezeit nicht bestanden wurde.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 teilte die Schule den Eltern der Antragsteller mit, gemäß § 63 Abs. 3 GSO habe die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz zu entscheiden gehabt, ob die Antragsteller nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hätten oder ob sie zurückverwiesen würden. Die Klassenkonferenz habe am 23. Februar 2015 nach intensiver schulrechtlicher und pädagogischer Beratung und unter Abwägung aller Gesichtspunkte einstimmig beschlossen, der Lehrerkonferenz zu empfehlen, dass die Antragsteller nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit nicht bestanden hätten und zurückverwiesen würden. Die Lehrerkonferenz habe sich am 23. Februar 2015 der Empfehlung der Klassenkonferenz angeschlossen. Es gebe für die Antragsteller somit keine Möglichkeit mehr, in der 9. Jahrgangsstufe zu bleiben. Abschließend müsse mitgeteilt werden, dass eine Aufnahme in einer 8. Klasse für die beiden Antragsteller am T.-Gymnasium aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei.
Der Bescheid enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Einlegung eines Widerspruchs oder die Erhebung einer Klage zulässig sei. Auf die Widerspruchsfrist wurde nicht hingewiesen.
Den Antrag der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München nach § 123 VwGO mit dem Ziel des weiteren Verbleibs der Antragsteller in der 9. Jahrgangsstufe des Gymnasiums lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 23. April 2015, Az. M 3 E 15.963, ab.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 wies der Ministerialbeauftragte für die Gymnasien in Oberbayern-West die Antragsteller dem R.-Gymnasium … zu. Der dagegen von den Eltern der Antragsteller mit Schreiben vom … Mai 2015 eingelegte Widerspruch wurde noch nicht verbeschieden. Es wurde lediglich mit Schreiben des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-West vom 18. Mai 2015 mitgeteilt, dass ein Widerspruch „in dieser Form an der hiesigen Dienststelle nicht möglich“ sei.
Das R.-Gymnasium … erließ am 31. Juli 2015 Jahreszeugnisse für die Antragsteller für das Schuljahr 2014/2015. Diese enthielten keine Noten, sondern Bemerkungen. Außerdem enthielten diese die Feststellung, dass die Antragsteller zum zweiten Mal die 8. Jahrgangsstufe nicht bestanden hätten und vom Gymnasium abgewiesen würden.
Gegen diese Feststellung erhoben die Bevollmächtigten der Antragsteller mit Schriftsatz vom … Februar 2016 Widerspruch. Mit Abhilfebescheid des R.-Gymnasiums … vom 4. März 2016 wurde festgestellt, dass die Antragsteller die Jahrgangsstufe 8 zum ersten Mal nicht bestanden haben und das Recht haben, die Jahrgangsstufe am Gymnasium zu wiederholen. Außerdem wurden den Antragstellern insoweit korrigierte Jahreszeugnisse übermittelt.
Ebenfalls mit Schriftsatz vom … Februar 2016 erhoben die Bevollmächtigten der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2015. Diese Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2016 zurückgewiesen.
Über die dagegen von den Antragstellern mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom … März 2016 erhobene Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 3 K 16.1155) wurde noch nicht entschieden.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom … Februar 2016 beantragten die Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München im Weg der einstweiligen Anordnung,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ab sofort, hilfsweise ab Beginn des Schuljahres 2016/2017, in die 8. Jahrgangsstufe des Städtischen T.-Gymnasiums M. aufzunehmen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Antragsteller stünden nach wie vor in einem Schulverhältnis zum Städtischen T.-Gymnasium. Sie seien weder durch Verwaltungsakt noch durch Gesetz entlassen worden. Auch hätten die Eltern sie nicht abgemeldet. Daher hätten sie einen Anspruch auf Beschulung in der 8. Jahrgangsstufe.
Die Entscheidungen über das Nichtbestehen der Probezeit seien rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hätte gegenüber den Antragstellern eine Probezeitentscheidung nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG treffen müssen. Selbst im Fall einer Nichtbestehensentscheidung würden die Antragsteller nicht als Wiederholungsschüler gelten.
Hinsichtlich der Ablehnung der Antragsgegnerin, die Antragsteller in die 8. Jahrgangsstufe aufzunehmen, seien Gründe hierfür nicht erkennbar. Die bloße Behauptung, dass angeblich die Kapazität der achten Jahrgangsstufe im Schuljahr 2014/2015 erschöpft gewesen sei, genüge nicht.
Es werde von den Eltern der Antragsteller ausdrücklich bestritten, bereits vorher darüber informiert gewesen zu sein, dass eine Aufnahme in die 8. Jahrgangsstufe nicht erfolgen könne.
Den Antragstellern sei die Beschulung in der 8. Jahrgangsstufe in tatsächlicher Hinsicht verwehrt worden, obwohl sie weiterhin in Schulverhältnissen zum T.-Gymnasium der Antragsgegnerin gestanden hätten. Somit könnten die Antragsteller bis zum Schuljahr 2020/2021 noch innerhalb der Höchstausbildungsdauer von zehn Jahren die allgemeine Hochschulreife erwerben.
Dem Anspruch der Antragsteller auf Beschulung in der 8. Jahrgangsstufe am T.-Gymnasium stünde auch nicht die Zuweisung des Ministerialbeauftragten an das Gymnasium … entgegen. Diese sei nicht bestandskräftig geworden. Die Zuweisung sei rechtswidrig gewesen, da die Voraussetzungen des § 26 Abs. 6 Satz 2 GSO nicht erfüllt gewesen seien. Die Regelungen in § 26 GSO beträfen die Aufnahme an einem Gymnasium, nicht die Fortsetzung des Schulbesuchs. Vorliegend seien aber die Antragsteller bereits Schüler des T.-Gymnasiums der Antragsgegnerin gewesen.
Auch die Vorschrift des Art. 44 Abs. 3 BayEUG stehe dem Anspruch der Antragsteller nicht entgegen. Danach bestehe nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift lediglich kein Anspruch auf „Aufnahme“ in eine bestimmte Schule. Vorliegend machten die Antragsteller jedoch keinen Aufnahmeanspruch geltend. Vielmehr gehe es ihnen um die Fortsetzung der Beschulung am T.-Gymnasium in der 8. Jahrgangsstufe im Rahmen eines bestehenden Schulverhältnisses.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsteller hätten weder die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes noch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht.
Den Antragstellern sei mit Bescheid vom 23. Februar 2015 bekannt gegeben worden, dass sie nicht mehr am Städtischen T.-Gymnasium beschult werden könnten. Wenn die Antragsteller nunmehr mehr als ein Jahr später begehrten, in die 8. Jahrgangsstufe aufgenommen zu werden, erfolge dies im Hinblick auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu spät. Die Beschulung am Städtischen T.-Gymnasium sei auch nicht nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden, da die Antragsteller jederzeit ein öffentliches Gymnasium besuchen könnten. Auch am T.-Gymnasium seien die Antragsteller kaum zum Unterricht erschienen.
Es bestehe kein Anspruch auf Weiterbeschulung, weil das Schulbesuchsverhältnis der Antragsteller am Städtischen T.-Gymnasium geendet habe.
Spätestens durch die erfolgreiche Anmeldung an der Staatlichen Berufsschule … am 17. Dezember 2015 seien die Antragsteller aus dem Städtischen T.-Gymnasium ausgetreten. Dadurch hätten die Eltern der Antragsteller zumindest konkludent erklärt, dass ihre Kinder das Gymnasium der Antragsgegnerin nicht mehr besuchen wollten.
Würden die Antragsteller das Klassenziel der 8. Jahrgangsstufe im laufenden Schuljahr 2015/2016 nicht erreichen könnten sie den Abschluss am Gymnasium ohne Überschreiten der Höchstausbildungsdauer nicht mehr erreichen.
Es bestehe auch kein Anspruch auf erneute Aufnahme am Städtischen T.-Gymnasium. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule an einem bestimmten Ort.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Aktenvorgänge Bezug genommen.
II.
Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts besteht (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 294 ZPO) gemacht wird. Bei der Entscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVGH vom 5.8.1992 Az. 7 CE 92.1896 u. a. BayVBl 1992, 659) in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte.
Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; die Antragsteller sind schulpflichtig. Aufgrund rechtlich unterschiedlicher Auffassungen zwischen ihnen und der Antragsgegnerin sind sie derzeit nicht in der Lage, den Schulbesuch an der Schule der Antragsgegnerin, der sie nach ihrer Meinung weiterhin angehören, fortzusetzen. Ob diese Situation seit über einem Jahr besteht, ist insofern ohne Belang, als die Antragsteller beanspruchen können, angesichts ihres fortschreitenden Lebensalters und des laufenden Schuljahres möglichst schnell eine Klärung der Situation herbeizuführen.
Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Gericht geht bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise nicht vertieft möglichen Überprüfung davon aus, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs der Antragsteller auf Weiterbeschulung am Städtischen T.-Gymnasium M. besteht.
Aller Wahrscheinlichkeit nach sind die Antragsteller weiterhin Schüler am Städtischen T.-Gymnasium M. der Antragsgegnerin.
Unstreitig wurden die Antragsteller ausweislich der Akten (Personalbogen) am 23. Oktober 2014 in die Jahrgangsstufe 9 des Städtischen T.-Gymnasiums aufgenommen. Dass die Aufnahme unter der Bedingung des Bestehens der Probezeit erfolgte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es ist auch äußerst fraglich, ob dies rechtlich zulässig wäre.
Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl 2007, 68), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.9.2015 (GVBl 2015, 349), setzt die Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit voraus. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 GSO für ein Abweichen davon sind ersichtlich nicht gegeben. Da darüber hinaus gemäß § 29 Abs. 3 GSO Schülerinnen und Schüler eines Gymnasiums, denen die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versagt wurde, im nächstfolgenden Schuljahr nicht zur Aufnahmeprüfung für diese Jahrgangsstufe eines Gymnasiums zugelassen werden dürfen, die Antragsteller die Vorrückenserlaubnis für die 9. Jahrgangsstufe im vorausgegangenen Schuljahr gerade nicht erhalten hatten, war ihre Aufnahme in die 9. Jahrgangsstufe weder mit noch ohne Aufnahmeprüfung zulässig.
Zulässig war allenfalls ein Schulwechsel gemäß § 33 Abs. 1 GSO, wonach Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe mit Erfolg besucht haben, zu Beginn des folgenden Schuljahres in die nächste Jahrgangsstufe eines anderen Gymnasiums der gleichen Ausbildungsrichtung übertreten können. Gemäß § 33 Abs. 4 GSO ist ein Übertritt an ein anderes Gymnasium aus wichtigem Grund auch während des Schuljahres zulässig. Da die Antragsteller nur die 7. Jahrgangsstufe mit Erfolg besucht hatten, konnte am T.-Gymnasium eine „Aufnahme“ nur in die 8. Jahrgangsstufe erfolgen; hiervon unabhängig ist der probeweise Besuch der 9. Jahrgangsstufe.
Die „Aufnahme“ der Antragsteller ist daher jedenfalls bei summarischer Prüfung dahingehend auszulegen, dass diese in die 8. Jahrgangsstufe erfolgt ist.
Ob die Mitteilung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 23. Februar 2015, dass eine Aufnahme der Antragsteller in eine 8. Klasse aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei, einen Widerruf der Aufnahme darstellt, bzw. welche rechtliche Bedeutung ihm in Zusammenhang mit der vom Gericht vorgenommenen Auslegung der Aufnahme zukommt, kann offen bleiben, da dieser Bescheid ist noch nicht bestandskräftig ist, da er von den Antragstellern aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung (Fehlender Hinweis auf die Widerspruchsfrist) noch innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs.2 VwGO angefochten werden konnte.
Darüber hinaus ist der Schulbesuch der Antragsteller am Städtischen T.-Gymnasium auch nicht beendet.
Gemäß Art. 55 Abs. 1 BayEUG endet der Schulbesuch bei den Schülerinnen und Schülern anderer als Pflichtschulen
1. durch Austritt,
2. durch Nichtbestehen einer Probezeit, es sei denn, dass die Schülerin oder der Schüler in eine andere Jahrgangsstufe zurückverwiesen wird (Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 53 Abs. 6 Satz 2),
3. durch Erteilung des Abschlusszeugnisses oder des Entlassungszeugnisses, spätestens aber mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Abschlussprüfung bestanden wird,
4. mit Ablauf des Schuljahres, in dem eine Schülerin bzw. ein Schüler die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe nicht erhalten oder die Abschlussprüfung nicht bestanden hat und ein Wiederholen nicht mehr zulässig ist,
5. durch Entlassung,
6. durch Überschreitung der Höchstausbildungsdauer, die für die einzelnen Schularten in der Schulordnung festgelegt ist; für Härtefälle können Ausnahmen vorgesehen werden.
Ein Austritt der Antragsteller gemäß Art. 55 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG ist nicht erfolgt. Gemäß § 40 Abs. 1 GSO ist der Austritt einer Schülerin oder eines Schülers aus der Schule schriftlich durch einen Erziehungsberechtigten zu erklären. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Aufgrund des klaren Wortlauts dieser Vorschrift ist auch ein konkludenter Austritt durch die Anmeldung an einer anderen Schule nicht möglich. Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt folgerichtig, dass ansonsten eine rein vorsorgliche Anmeldung eines Schülers (etwa für den Fall des Scheiterns an einer Schule) bei einer anderen Schule oder Schulart nicht möglich wäre.
Es liegt auch kein Fall des Art. 55 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG vor, da die Antragsteller ja gerade in die 8. Jahrgangsstufe zurückverwiesen wurden.
Auch die übrigen Alternativen des Art. 55 Abs. 1 BayEUG sind offensichtlich nicht gegeben.
Auch die Zuweisung der Antragsteller an das Gymnasium … führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist diese Entscheidung aufgrund des dagegen von den Eltern der Antragsteller erhobenen Widerspruchs nicht bestandskräftig.
Zum anderen regelt § 26 Abs. 6 Satz 2 GSO nach dem Wortlaut das Verfahren bei Kapazitätsproblemen der öffentlichen Gymnasien bei der Aufnahme ins Gymnasium. Dieser Fall lag bei den Antragstellern nicht vor. Auch wenn diese Vorschrift auch in einem Fall wie vorliegend anwendbar wäre, wäre in einem Hauptsacheverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Zuweisung durch den Ministerialbeauftragten vorlagen. Aus den oben dargestellten Gründen im Zusammenhang mit der Aufnahme der Antragsteller im Städtischen T.-Gymnasium ist vorliegend bereits fraglich, ob die Kapazität der 8. Jahrgangsstufe diesen überhaupt entgegengehalten werden kann. Darüber hinaus ist aber angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten Klassenlisten der 8. Jahrgangsstufe im Schuljahr 2014/2015 auch fraglich, ob überhaupt Kapazitätsprobleme vorgelegen haben.
Dem Antrag war daher stattzugeben.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO
Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG; dabei wurde ein Streitwert in Höhe von jeweils 2.500,- Euro für jeden der beiden Antragsteller zugrunde gelegt.

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