Europarecht

Anfechtung immissionschutzrechtlicher Auflagen eines Bauvorbescheids

Aktenzeichen  M 11 K 14.3299

Datum:
4.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TA Lärm Nr. 1 Abs. 2, Nr. 7.4
16. BImSchV
VwGO VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 1
BayVwVfG BayVwVfG Art. 36 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) ist in der Regel auch für die nach Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm ausgenommenen Anlagen heranzuziehen, sofern keine speziellen Vorschriften bestehen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Umstand, dass die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) keine speziellen Regelungen für Situationen enthält, in denen der Schwerlastverkehr zu einem hohen Anteil aus Traktoren oder anderen besonders lauten Fahrzeugen besteht, führt nicht zur Unanwendbarkeit der 16. BImSchV. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
In dem den Klägern erteilten Vorbescheid des Beklagten vom 11. Februar 2015 werden die Unterabsätze 3 und 4 der immissionsschutzrechtlichen Auflagen (Nummer III. 3 des Bescheids) aufgehoben.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

1. Über die Klage konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
2. Die Klage hat im Hauptantrag (Klageantrag I) Erfolg.
a) Die Klage ist im Hauptantrag zulässig.
Gegenstand der insoweit erhobenen Anfechtungsklage sind die in den Unterabsätzen 3 und 4 von Nummer III. 3. enthaltenen Regelungen des Bescheids vom 11. Februar 2015, die die Zulässigkeit von landwirtschaftlichem Schwerlastverkehr auf dem westlichen und östlichen Zufahrtsweg tagsüber und die Zu- und Abfahrten dieses Schwerlastverkehrs zur Nachtzeit betreffen. Die im Klageantrag I unzutreffend bezeichnete Nummerierung („Immissionsschutz, Sätze 2 und 3“) – Unterabsatz 2 ist die Regelung hinsichtlich des Gesamt-Tierbesatzes – ist unschädlich, weil im Klageantrag I auch der Text der beiden Auflagen explizit angegeben wurde und somit eindeutig feststeht, wogegen die Klage gerichtet sein soll.
Nach Ansicht der Kammer ist gegen die beiden Nebenbestimmungen die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft. Die Kläger müssen keine Verpflichtungsklage auf Erlass eines Vorbescheids, der die angegriffenen Auflagen nicht enthält, erheben. Bei den beiden Nebenbestimmungen handelt es sich nicht um sog. „modifizierende“ Auflagen und auch nicht um Bedingungen, sondern um echte Auflagen. Bei dem begehrten Vorbescheid handelt es sich auch nicht um eine Ermessensentscheidung. Es liegt auch keine Fallgestaltung vor, bei der der verbleibende Teil des Verwaltungsakts infolge der Aufhebung der Auflagen rechtswidrig würde. Das ergibt sich schon daraus, dass es grundsätzlich nicht erforderlich ist, im Vorbescheidsverfahren, das auf die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens gerichtet ist, eine abschließende immissionsschutzrechtliche Beurteilung vorzunehmen (vgl. BayVGH, Urteil vom 7. April 2006 – 25 BV 02.1027 – juris Rn. 34). Die Aufhebung der beiden Auflagen bedeutet nicht, dass mit dem Vorbescheid verbindlich entschieden ist, dass An- und Abfahrtsverkehr zum Vorhabengrundstück unbegrenzt stattfinden darf. Die Aufhebung der Auflagen führt nur dazu, dass solche lärmbegrenzenden Auflagen bisher nicht getroffen wurden. Das kann noch im Baugenehmigungsverfahren nachgeholt werden.
b) Die Klage ist im Hauptantrag auch begründet. Die beiden angegriffenen Auflagen waren aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und die Kläger daher in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Bei dem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bejahenden Vorbescheid vom 11. Februar 2015 handelt es sich um eine gebundene begünstigende Entscheidung. Nach Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG darf ein solcher Verwaltungsakt mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
Im vorliegenden Fall soll mit den angegriffenen Auflagen ersichtlich sichergestellt werden, dass das Vorhaben der Kläger gegenüber der an den Zufahrtswegen (oder in deren Nähe) bereits vorhandenen oder – wegen der Baugebietsausweisung – zu erwartenden (Wohn-)Bebauung in Bezug auf Lärmimmissionen das Gebot der Rücksichtnahme wahrt. Die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme durch die Kläger erfordert jedoch diese beiden Auflagen nicht, weil der Inhalt der Auflagen über dasjenige hinausgeht, was die vorhandene oder künftige (Wohn-)Bebauung insoweit an Schutz beanspruchen kann.
Nach Ansicht der Kammer ist hinsichtlich der Lärmbeurteilung des klägerischen Vorhabens die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) heranzuziehen. Zwar enthält Nr. 1 Absatz 2 Buchstabe c TA Lärm die Regelung, dass nicht (nach Immissionsschutzrecht) genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen vom Anwendungsbereich der TA-Lärm ausgenommen sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass solche Anlagen vom Lärmschutz gänzlich freigestellt sind. Vielmehr ist die TA Lärm auch für die in Nr. 1 Absatz 2 TA Lärm ausgenommenen Anlagen in der Regel heranzuziehen, sofern keine speziellen Vorschriften bestehen (Feldhaus /Tegeder, TA Lärm – Sonderdruck aus Feldhaus, Bundesimmissionsschutzgesetz -, 2014, Kommentar zu Nr. 1 TA Lärm, Rn. 25). Da solche Sonderregelungen für landwirtschaftliche Betriebe nicht bestehen, gibt es nach Ansicht des Gerichts keinen Grund, das Regelungswerk der TA Lärm nicht wenigstens in der Weise zugrunde zu legen, dass ein nicht genehmigungsbedürftiger landwirtschaftlicher Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme jedenfalls nicht verletzt, wenn die aus der TA Lärm sich ergebenden Werte eingehalten sind. Da die TA Lärm für genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen gilt, käme man ansonsten zu dem nicht angemessenen Ergebnis, dass nicht genehmigungsbedürftige Anlagen strengeren Vorgaben unterworfen wären als genehmigungsbedürftige Anlagen. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Frage, ob von einem privilegierten landwirtschaftlichen Vorhaben schädliche Lärmimmissionen ausgehen, bereits an der TA Lärm gemessen (so im Urteil vom 7. April 2006 – 25 BV 02.1027 -juris Rn. 48 ff.). Im Übrigen hat auch der Beklagte selbst, wie aus Unterabsatz 5 („Die Regelungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm …“) der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen hervorgeht, jedenfalls zum Teil die TA Lärm zugrunde gelegt.
Die TA Lärm unterscheidet in Bezug auf Verkehrsgeräusche in Nr. 7.4 danach, ob diese auf dem Betriebsgrundstück und bei der Ein- und Ausfahrt oder aber auf öffentlichen Verkehrsflächen stattfinden. Die beiden streitgegenständlichen Auflagen betreffen Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen. Für diese Geräusche gilt nach Nr. 7.4 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. Absatz 2 TA Lärm, dass Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in den in Nr. 6.1 Buchstaben c bis f TA Lärm genannten Gebieten – umfasst sind u. a. Dorf-, Misch- allgemeine und reine Wohngebiete – durch Maßnahmen organisatorischer Art so weit wie möglich vermindert werden sollen, soweit kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht muss sich rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, es darf zweitens keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt sein und es müssen drittens die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Nach Nr. 7.4 Abs. 3 TA Lärm ist der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990, zu berechnen.
Diese Regelungen hat das Landratsamt seiner Lärmberechnung nicht zugrunde gelegt. Es ist, wie sich aus Eintragungen auf den mit der Klageerwiderung vorgelegten Graphiken (Bl. 24 ff. der Gerichtsakte) und insbesondere aus dem Schreiben vom 30. Dezember 2015 ergibt, von den Regelungen der 16. BImSchV, auf die die TA Lärm verweist, zu Ungunsten der Kläger abgewichen.
Das Landratsamt hat für eine Traktorfahrt einen Zuschlag von beachtlichen 9 dB(A) gegenüber einer LKW-Fahrt angesetzt. Ob dieser Ansatz, der praktisch darauf hinausläuft, dass ein Traktor die achtfache Lärmentwicklung eines LKWs besitzt, realistisch ist, sei hier dahingestellt. Jedenfalls sieht die 16. BImSchV eine solche Erhöhung für Traktoren nicht vor, was das Landratsamt auch selbst einräumt. Das Landratsamt ist vielmehr der Ansicht, die Anwendung der Regelungen der 16. BImSchV sei insoweit nicht angemessen, weil die 16. BImSchV einen Schwerlastanteil von 100% mit einem extrem hohen Anteil an Traktoren nicht abbilde. An dieser Einlassung ist zutreffend, dass die 16. BImSchV nur den Anteil von LKWs am Gesamtaufkommen erfasst, aber innerhalb der Kategorie der LKWs keine weitere Differenzierung trifft. Die 16. BImSchV erfasst jedoch sehr wohl die Konstellation, dass das Verkehrsaufkommen zu 100% aus LKWs besteht (siehe z. B. Anlage 1 zur 16. BImSchV, Diagramm I). Nach Ansicht der Kammer ist der Umstand, dass die 16. BImSchV keine speziellen Regelungen für Situationen enthält, in der der Schwerlastverkehr zu einem hohen Anteil aus Traktoren oder anderen besonders lauten Fahrzeugen besteht, kein Grund, die Regelungen der 16. BImSchV nicht anzuwenden. Es ist davon auszugehen, dass der insoweit „grobe“ Maßstab der 16. BImSchV, der nur auf den LKW-Anteil am Gesamtaufkommen abstellt, vom Verordnungsgeber bewusst gewählt worden ist, um die Berechnung nicht zu verkomplizieren. Zugrunde zu legen ist dies auch im Rahmen von Vorhaben, die nach der TA Lärm zu beurteilen sind und für die für den auf öffentlichen Verkehrsflächen stattfindenden An- und Abfahrtsverkehr auf die 16. BImSchV verwiesen wird. Da die TA Lärm zwingend insbesondere auch und gerade für größere, nach Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftige industrielle Anlagen gilt, für die es nicht untypisch ist, dass sie einen hohen Anteil an lärmintensivem Schwerlastverkehr auslösen, kann man nicht annehmen, dass die in der TA Lärm vorgesehene Verweisung auf die 16. BImSchV gerade für solche Anlagen keine Geltung beanspruchen soll. Für das Vorhaben der Kläger muss demzufolge erst recht gelten, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht vorliegt, wenn die Vorgaben von Nr. 7.4 TA Lärm, die auf die 16. BImSchV verweist, eingehalten sind.
Die beiden streitgegenständlichen Auflagen sind somit rechtswidrig, weil davon auszugehen ist, dass bei zutreffender Berechnung nach der 16. BImSchV weder die für die Tagzeit geltende Beschränkung noch der für die Nachtzeit verfügte vollständige Ausschluss des landwirtschaftlichen Schwerverkehrs gerechtfertigt ist. In der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 2. Dezember 2015 wurde dargelegt, dass bei Berechnung des Verkehrslärms nach der 16. BImSchV bzw. nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen die drei Voraussetzungen in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm an keinem relevanten Immissionsort kumulativ vorliegen. Dem ist das Landratsamt in seinem Schreiben vom 30. Dezember 2015 nur in der Weise entgegen getreten, dass eine Berechnung des Verkehrslärms nach der TA Lärm bzw. der 16. BImSchV nicht angezeigt sei.
Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, ob im vorliegenden Fall zurecht vom Landratsamt bei der Lärmberechnung ein Zuschlag von 3 dB(A) für die unbefestigte Fahrbahn angesetzt worden ist (vgl. Bl. 24 ff. d. Gerichtsakte). Solche Zuschläge sieht die 16. BImSchV in Anlage 1, Tabelle B, zwar vor. Auch das von den Klägern hinzugezogene Ingenieurbüro hat diesen Zuschlag „zur Erhöhung der Prognosesicherheit“ vorgenommen (vgl. Stellungnahme vom 2. Dezember 2015, Seite 2 unten). Nach dem Augenschein ist gleichwohl zweifelhaft, ob diese Erhöhung gerechtfertigt ist. Der Augenschein hat ergeben, dass der östliche Zufahrtsweg von Süden her vollständig bis zur Einfahrt auf das Vorhabengrundstück und der westliche Zufahrtsweg von Süden her jedenfalls bis zu der Stelle, wo der Bebauungsplan „… II“ endet, geteert ist. Es ist deshalb zumindest zweifelhaft, ob hier für die „unbefestigte Fahrbahn“ ein Zuschlag von immerhin 3 dB(A) angebracht ist.
3. Über die ihrem Wortlaut nach unbedingt gestellten Klageanträge II und III ist keine Entscheidung zu treffen. Zur Auslegung der Klageanträge ist auch die Klagebegründung heranzuziehen. Aus dieser ergibt sich ohne weiteres, dass es sich um Hilfsanträge handelt, die nur für den Fall, dass der Klageantrag zu I unzulässig sein sollte, gestellt sind.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene trägt billigerweise ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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