Aktenzeichen W 3 K 16.30324
VwGO VwGO § 84
GG GG Art. 6 I, 16 II 2
EMRK EMRK Art. 8
Leitsatz
Für eine Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (aus eigenem Recht) fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Klägerin bereits bestandskräftig die (Familien-) Flüchtlingseigenschaft nach § 26 V iVm II AsylG zuerkannt worden ist. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Über die Klage kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor angehört.
Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist. Ihr fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Klägerin bereits bestandskräftig die (Familien-)Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 AsylG zuerkannt worden ist.
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis als ungeschriebene Voraussetzung jeder Inanspruchnahme der Gerichte ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor §§ 40-53 Rn. 11). Es wäre eine überflüssige Inanspruchnahme der Gerichte, wenn in solchen Fällen über die Klage sachlich entschieden werden müsste. Dies zu verhindern, ist der Zweck der Sachurteilsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor §§ 40-53 Rn. 11).
Gemessen hieran fehlt der Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Selbst mit einem obsiegenden Urteil (bzw. einem nach § 84 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO als Urteil wirkenden obsiegenden Gerichtsbescheid) würde die Klägerin ihre bereits erreichte Rechtsstellung nicht verbessern. Wer – wie die Klägerin – bereits einen bestandskräftigen (Familien-) Zuerkennungsbescheid besitzt, hat keinen weiteren schützenswerten Vorteil dadurch, dass ihm auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG in eigener Person bescheinigt wird. Denn er hat eine Rechtsposition, wie er sie durch ein seiner Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus eigenem Recht stattgebendes Urteil erlangen kann, bereits inne.
Die nach § 26 AsylG zu gewährende Rechtsstellung eines Flüchtlings ist nämlich identisch mit der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.4 i. V. m. Abs. 1 AsylG, die den Gegenstand der behördlichen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus eigenem Recht bildet (vgl. BVerwG, U. v. 25.6.1991 – 9 C 48/91 – juris Rn. 6; U. v. 28.4.1998 – 9 C 1/97 – juris Rn. 13 jeweils zur (Familien-) Asylberechtigung). Wortlaut, Systematik sowie Gesetzeszweck des § 26 AsylG enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit den darin verwendeten Begriffen des Familienasyls und des internationalen Schutzes für Familienangehörige einen neuartigen, bisher unbekannten Rechtsstatus schaffen wollte. Die Regelung des § 26 AsylG soll den zuständigen Behörden und Gerichten vielmehr lediglich die Möglichkeit eröffnen, von einer unter Umständen schwierigen Prüfung eigener Verfolgungsgründe der einzelnen Familienangehörigen abzusehen (BVerfG, B. v. 3.6.1991 – 2 BvR 720/91 – juris Rn. 3; BVerwG, U. v. 21.1.1992 – 9 C 66/91 – juris Rn. 14; HessVGH, U. v. 18.5.1992 – 12 UE 3905/88 – juris Rn. 31). Sie räumt allen von ihr erfassten Familienmitgliedern einen einheitlichen asylrechtlichen Status nicht nur dann ein, wenn eine politische Verfolgung in jeweils eigener Person besteht, sondern selbst dann, wenn objektiv feststeht, dass Familienangehörige des nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG Asylberechtigten oder des nach § 3 Abs. 1 AsylG anerkannten Flüchtlings nicht in eigener Person von politischer Verfolgung bedroht sind und ihnen auch sonst kein Asylanspruch und kein Anspruch auf internationalen Schutz zusteht. Durch § 26 AsylG soll dem Ehegatten oder Lebenspartner und den minderjährigen Kindern des Asylberechtigten bzw. international Schutzberechtigten eine Rechtsposition eingeräumt werden, die über ein bloßes Recht zum Aufenthalt in Deutschland, wie es für ein familiäres Zusammenleben mit dem asylberechtigten Angehörigen erforderlich ist, hinausgeht. Denn das Aufenthaltsrecht, das der Verwirklichung des durch Art. 6 Abs. 1 GG verbürgten familiären Zusammenlebens dient, ist für den Ehegatten und die minderjährigen Kinder bereits hinreichend durch §§ 27 bis 36 AufenthG statuiert. Dann aber kann die durch § 26 AsylG zuerkannte Rechtsposition nur der Erfüllung eines für den Ehegatten und die minderjährigen Kinder angenommenen – weiteren – Schutzinteresses dienen (BVerwG, U. v. 25.6.1991 – 9 C 48/91 – juris Rn. 11).
Wird somit mit der Gewährung von Familienasyl bzw. internationalem Schutz für Familienangehörige nach § 26 AsylG kein gesonderter, vom Asylrecht unabhängiger Status minderen Rechts verliehen (vgl. BVerwG, U. v. 25.6.1991 – 9 C 48/91 – juris Rn. 6; HessVGH, U. v. 25.11.1991 – 12 UE 3213/88 – juris Rn. 32; U. v. 21.12.1992 – 12 UE 1472/90 – juris Rn. 82 zur Familienasylberechtigung), würde sich die bereits erreichte Rechtsstellung eines Asylsuchenden, dem die Flüchtlingseigenschaft aus abgeleitetem Recht nach § 26 AsylG bereits bestands- bzw. rechtskräftig zuerkannt worden ist, durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG aufgrund einer abschließenden Prüfung der ihm persönlich drohenden Verfolgungsgefahren nicht verbessern. Dies trifft auch auf die Klägerin zu.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Möglichkeit eines späteren Wegfalls der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Vaters der Klägerin, von dem diese ihre Flüchtlingsanerkennung ableitet. Denn selbst wenn die Flüchtlingseigenschaft des Vaters der Klägerin erlischt, widerrufen oder zurückgenommen würde, kann die Flüchtlingszuerkennung der Klägerin gemäß § 73 Abs. 2b Satz 3 AsylG nur dann wegen Wegfalls der Flüchtlingseigenschaft des Stammberechtigten, ihres Vaters, widerrufen werden, wenn ihr nicht aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könnte. Somit wäre im Falle eines Widerrufverfahrens nach § 73 Abs. 2b Satz 3 AsylG zu prüfen, ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG nicht in eigener Person erfüllt. Hierdurch ist sie ausreichend in ihren Rechten geschützt. Einer Prüfung der Erfüllung der Flüchtlingsvoraussetzungen in eigener Person bedarf es daher in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung zum Schutz der Rechte der Klägerin nicht. Damit fehlt im Zeitpunkt dieser Entscheidung auch unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen späteren Wegfalls der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Vaters der Klägerin ein rechtlich anerkennenswertes Interesse der Klägerin an der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ebenso wie an der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus eigenen (Verfolgungs-)Gründen.
Ein solches rechtlich anerkennenswertes Interesse ergibt sich auch nicht daraus, dass der Mutter der Klägerin die Familienflüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 5 und Abs. 3 AsylG zuerkannt werden könnte, wenn der Klägerin aus eigenem Recht die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG zuerkannt würde. Denn die Frage, ob der Mutter der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, betrifft subjektive Rechte der Mutter der Klägerin und nicht solche der Klägerin selbst. Daher hat die Klägerin auch kein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass durch Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für sie selbst aufgrund eigener (Verfolgungs-) Gründen nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG die Voraussetzungen einer Zuerkennung der (Familien-) Flüchtlingseigenschaft für ihre Mutter nach § 26 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 AsylG geschaffen werden.
Dies gilt auch im Hinblick auf die Regelungen der Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, die den Schutz des Familienlebens gewährleisten. Denn die von der Klägerin begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG wegen eigener (Verfolgungs-) Gründe dient dem Schutz des (persönlich) Betroffenen – hier der Klägerin – vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, nicht aber der Verwirklichung der in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte oder dazu, (minderjährigen) Kindern eine Rechtsposition einzuräumen, die es ihren Eltern oder einem ihrer Elternteile ermöglicht, über § 26 AsylG eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen und damit eine Rechtsposition, die über ein bloßes Recht zum Aufenthalt in Deutschland, wie es für ein familiäres Zusammenleben mit dem als Flüchtling anerkannten Kind erforderlich ist, hinausgeht. Der zur Wahrung des durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK verbürgten familiären Zusammenlebens erforderliche Aufenthalt von (nicht in eigener Person flüchtlingsschutzberechtigten) Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ist bereits durch die Möglichkeit der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 27 bis 36 AufenthG oder zumindest einer Duldung nach § 60a AufenthG hinreichend gesichert.
Dies wird durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylrecht von Familienangehörigen politisch Verfolgter bestätigt. So hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 GG weder allein noch im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ein Asylrecht von Familienangehörigen politisch Verfolgter, die in ihrer Person keine politische Verfolgung erlitten haben und denen auch keine politische Verfolgung droht, gewährleistet (BVerfG, B. v. 19.121984 – 2 BvR 1517/84 – juris Rn. 1; B. v. 3.6.1991 – 2 BvR 720/91 – juris Rn. 3; B. v. 14.12.2000 – 2 BvR 517/99 – juris Rn. 3; vgl. auch BVerwG, U. v. 7.3.1995 – 9 C 389/94 – juris Rn. 11). Aus Art. 6 Abs. 1 GG kann also lediglich gefolgert werden, dass den Familienangehörigen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt werden muss. Dem Gesetzgeber steht insoweit allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der es ihm unbenommen lässt, dem Interesse des Asylberechtigten und seiner Angehörigen an der Fortführung der ehelichen und familiären Gemeinschaft durch Schaffung entsprechender ausländerrechtlicher Regelungen Rechnung zu tragen (BVerwG, U. v. 7.3.1995 – 9 C 389/94 – juris Rn. 11 m. w. N.). Nichts anderes gilt aus den bereits dargestellten Gründen bezogen auf das hier in Rede stehende Recht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Folglich droht allein aus der Nichtprüfung der eigenen Verfolgungsgründe der Klägerin und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein nach § 26 AsylG aus abgeleitetem Recht und nicht (auch) nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG aus eigenem Recht keine Verletzung von Rechten der Klägerin aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Familienlebens ergibt sich daher kein rechtlich anerkennenswertes Interesse der Klägerin an der Prüfung eigener Verfolgungsgründe.
Nach alledem würden die Durchführung eines – auf die Flüchtlingszuerkennung aus eigenem Recht gerichteten – weiteren Asylverfahrens und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus eigenem Recht der Klägerin keinen rechtlich anerkennenswerten Vorteil bringen. Somit würde die Klägerin selbst mit einer obsiegenden gerichtlichen Entscheidung ihre bereits erreichte Rechtsstellung nicht verbessern. Es wäre eine überflüssige Inanspruchnahme der Gerichte, wenn in einem solchen Fall über die Klage sachlich entschieden werden müsste. Dies zu verhindern, ist – wie bereits ausgeführt – der Zweck der Sachurteilsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses, das der Klage somit fehlt. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ist abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO nicht vorliegen. Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dass die erhobene Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist aus den im vorstehenden Gerichtsbescheid dargestellten Gründen nicht der Fall. Aufgrund der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann auch der Antrag auf Anwaltsbeiordnung keinen Erfolg haben.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).