Verwaltungsrecht

Berechnung der Ausbildungskapazität – Zahnmedizin

Aktenzeichen  7 CE 16.10029, 7 CE 16.10030

Datum:
2.5.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 46015
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LUFV §§ 1, 2 II 1, 4
HZV § 46

 

Leitsatz

1 Da es wegen des abstrakten Stellenprinzips nicht auf die tatsächliche Besetzung der einer Lehreinheit zugewiesenen Stellen ankommt, bedarf es zur Kapazitätsberechnung keiner “Bewirtschaftungsliste” mit den Namen der Stelleninhaber. (redaktioneller Leitsatz)
2 Nehmen wissenschaftliche Angestellt Dienstaufgaben beamteten Lehrpersonals wahr, haben sie auch die für dieses Personal festgelegten Lehrverpflichtungen zu erfüllen; der Vorlage der Arbeitsverträge zur Berechnung der Kapazität bedarf es deshalb nicht.  (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei einem verbindlichen Curricularnormwert bedarf es keines “quantifizierten Studienplans”. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 1 E Z 15.10179 2015-12-18 Ent VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin und der Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,– Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe:
I. Die Antragstellerin und der Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester an der Universität Regensburg (UR) für das Wintersemester 2015/2016.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat ihre Anträge mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 abgelehnt.
Mit den vorliegenden Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Kapazitätsberechnung sei nicht nachvollziehbar, weil es an einer detaillierten (Stellen-)Bewirtschaftungsliste, u. a. mit den Namen der jeweiligen Beschäftigten und Angaben zu deren Lehrdeputaten fehle. Die UR habe im Übrigen nicht aufgeschlüsselt, wie sie zu dem zugrunde gelegten Curriculareigenanteil gekommen sei, ein quantifizierter Studienplan fehle vollständig. Schließlich sei zu fragen, um welche Lehrveranstaltung es sich bei dem Dienstleistungsexport in die klinische Medizin handele.
Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II. Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die Beschwerdevorbringen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründen den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht.
1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ausgeschöpft hat und die Kapazitätsberechnung nicht zu beanstanden ist. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf die Beschwerdevorbringen zu bemerken:
Entgegen den Ausführungen der Antragsteller sind die Kapazitätsunterlagen nicht unvollständig.
a) In der vorgelegten „Bewirtschaftungsliste“ bedarf es keiner vollständigen (bzw. ungeschwärzten) Angabe des Namens des jeweiligen Stelleninhabers. Denn bei der (gerichtlichen) Überprüfung der Kapazitätsberechnung kommt es wegen des geltenden abstrakten Stellenprinzips auf die tatsächliche Besetzung der einer Lehreinheit zugewiesenen Stellen und damit auch auf die Namen der jeweiligen Stelleninhaber nicht an. In der unterbliebenen Vorlage einer entsprechenden Aufstellung liegt daher kein ergebnisrelevanter Verfahrensmangel (BayVGH, B. v. 26.7.2011 – 7 CE 11.10288 u. a. m. w. N. – juris).
b) Es fehlen auch keine Angaben zum Lehrdeputat. Das in die Kapazitätsberechnung einfließende Lehrdeputat des Lehrpersonals ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte und in Deputatsstunden gemessene Lehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe (§ 46 Abs. 1 HZV). Die hierzu erlassene Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV) vom 14. Februar 2007, in der Fassung vom 30. August 2014, gilt für Lehrpersonen, die im Dienste des Freistaats Bayern stehen und im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können (§ 1 LUFV). Die Lehrverpflichtung einer Lehrperson wird im Rahmen des Dienstrechts festgesetzt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LUFV).
Damit ergibt sich das Lehrdeputat aus der in der Bewirtschaftungsliste angegebenen Wertigkeit einer Stelle i. V. m. dem in § 4 LUFV angegebenen Umfang der jeweiligen Lehrverpflichtung. Das gilt nicht nur für das beamtete Lehrpersonal, sondern auch für die wissenschaftlichen Angestellten, deren Lehrverpflichtung sich zwar nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses richtet (§ 4 Abs. 1 Nr. 8a LUFV), die aber, wenn sie aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Dienstaufgaben beamteten Lehrpersonals wahrnehmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 – 7 LUFV) auch die für diese Lehrpersonen festgelegte Lehrverpflichtung zu erfüllen haben (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 8b LUFV). Da im Übrigen auch keine substantiierten Zweifel an den diesbezüglichen Angaben der UR bestehen, bedarf es der geforderten Vorlage von Arbeitsverträgen der wissenschaftlichen Angestellten nicht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 21.4.2016 – 7 CE 16.10024 – juris).
c) Entgegen den Beschwerdevorbringen ist in der Kapazitätsberechnung der Curriculareigenanteil dargestellt. Die UR hat im Beschwerdeverfahren die Curricularwertberechnung vorgelegt (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 27.1.2016). Aus ihr ergibt sich nicht nur, dass der vorgegebene Curricularnormwert von 7,8 eingehalten wird, sondern auch Zusammensetzung und Höhe des auf die Lehreinheit Zahnmedizin entfallenden Curriculareigenanteils. Nicht erforderlich in diesem Zusammenhang ist die Vorlage eines „quantifizierten Studien- bzw. Stundenplans“: Einer solchen bedarf es bei Vorgabe eines verbindlichen Curricularnormwerts – anders als bei der normativen Vorgabe lediglich einer „Bandbreite“ möglichen Ausbildungsaufwands eines Studiengangs – nicht (st. Rspr. des erkennenden Senats, zuletzt B. v. 31.10.2013 – 7 CE 13.10312 m. w. N. – juris).
d) Schließlich ist aus der vorgelegten Curricularwertberechnung auch der Dienstleistungsexport an den klinischen Abschnitt der Lehreinheit Humanmedizin ersichtlich. Insoweit handelt es sich um die Vorlesung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie im Umfang von 1 SWS bei einer Gruppengröße von 180, worauf die UR in ihrer Beschwerdeerwiderung auch ausdrücklich hingewiesen hat. Aus Sicht des Senats sind eventuell bestehende Unklarheiten damit ausgeräumt.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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