Steuerrecht

Gewinnanteile aus Beteiligung an einem Windkraftfonds sind berücksichtigungspflichtige Einnahmen aus Gewerbebetrieb

Aktenzeichen  L 12 EG 45/15

Datum:
27.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
BEEG BEEG § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 6, § 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 8, Abs. 9
EStG EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2

 

Leitsatz

1. Die Gewinnanteile aus einer Beteiligung an einem Windkraftfonds sind Einnahmen aus Gewerbebetrieb und nicht solche aus Kapitalvermögen. Sie sind im Bezugszeitraum zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass für diese Einkünfte keine Arbeitsleistung zu erbringen war. (redaktioneller Leitsatz)
2. Das BEEG unterscheidet in § 2 Abs. 1 S. 2 iVm Abs. 7-9 nur zwischen den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit einerseits und aus nicht selbstständiger Arbeit andererseits. Eine Differenzierung innerhalb der Einkünfte nach Zeitbezogenheit der Tätigkeit ist ausgeschlossen (Anschluss an BSG BeckRS 2014, 70065). Auch bei der Beteiligung an einem Windkraftfonds wird das Unternehmerrisiko getragen, was ausreicht, um diese Einnahmen den typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Eigenschaften zuzurechnen und damit auf das Elterngeld anzurechnen. (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Qualifizierung der Beteiligungen als positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb führt zur Anrechnung der Einkünfte aus der Teilzeittätigkeit ebenfalls auf alle Monate des Bezugszeitraums verteilt. Es ist nämlich der Gesamtdurchschnitt des Gesamteinkommens zu bilden, selbst wenn die betreffenden Monate sich nicht zeitlich aneinanderreihen und selbst dann, wenn die Verteilung sich ungünstig auswirkt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 33 EG 130/14 2015-06-10 Urt SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. Juni 2015, S 33 EG 130/14, wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist auch im Übrigen zulässig, sachlich aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), denn ihr steht höheres Elterngeld ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus dem Windkraftfonds nicht zu. Hinsichtlich der Darstellung der gesetzlichen Vorschriften und deren Auslegung sieht der erkennende Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück. Auch die in der Berufungsinstanz vorgetragenen Argumente führen zu keiner anderen Entscheidung. Die Gewinnanteile der Klägerin aus ihrer Beteiligung an dem Windkraftfonds sind Einnahmen aus Gewerbebetrieb und nicht solche aus Kapitalvermögen. Der Berücksichtigung dieser Einnahmen steht nicht entgegen, dass die Klägerin für die Erzielung dieser Einkünfte keine Arbeitsleistung zu erbringen hatte. Wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 26.03.2014, B 10 EG 4/13 R, ausführlich zu Gewinnanteilen aus einer Kommanditgesellschaft, die auf die Verwaltung und Vermietung von Immobilien spezialisiert war, ausgeführt hat (und dies vom SG ausführlich dargestellt wurde) unterscheidet das BEEG in § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 7 – 9 nur zwischen den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit einerseits und aus nicht selbstständiger Arbeit andererseits. Eine Differenzierung innerhalb der Einkünfte danach, ob die Tätigkeiten mehr oder weniger zeitbezogen ausgeübt werden, ist somit ausgeschlossen. Die Klägerin trägt auch bei den Beteiligungen am Windkraftfonds das Unternehmensrisiko, was ausreicht, ihre Einnahmen aus Beteiligungen an einem Gewerbebetrieb als den typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Eigenschaften zuzurechnen und diese Einnahmen im Bezugszeitraum auf das Elterngeld anzurechnen. Soweit die Klägerin in der Anrechnung dieser Einkünfte auf ihren Elterngeldanspruch eine Ungleichbehandlung sieht, da ihrem Ehemann dessen Einkünfte im Bezugszeitraum aus Beteiligungen (Schiffsfonds) nicht angerechnet worden seien, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Der Beklagte hat erst durch die Einlassungen der Klägerin im Berufungsverfahren von den entsprechenden Einkünften des Ehemannes im Bezugszeitraum erfahren und diese Erkenntnisse zum Anlass genommen, den Elterngeldanspruch des Ehemannes nochmals zu überprüfen. Ein strukturelles Vollzugsdefizit oder gar ein Verstoß gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 GG oder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) ist hierin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu erkennen.
Diese Qualifizierung der Beteiligungen als (positive) Einkünfte aus Gewerbebetrieb im gesamten Bezugszeitraum führt nach § 2 Ab. 3 Satz 1 BEEG dazu, dass die Einkünfte der Klägerin aus ihrer Teilzeittätigkeit als Zahnärztin ab Januar 2011 ebenfalls auf alle Monate im Bezugszeitraum verteilt und nicht erst ab Januar 2011 angerechnet werden. Denn bei der Ermittlung des Einkommens während der Bezugszeit ist für alle Monate, in denen der berechtigte Elternteil ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, der Gesamtdurchschnitt dieses Einkommens zu bilden, auch wenn sich die betreffenden Monate zeitlich nicht aneinanderreihen. (BT-Drucksache 17/9841, 18). Dabei ist maßgeblich lediglich die Tatsache, dass in den entsprechenden Monaten Erwerbseinkommen erzielt wird, nicht in welcher Höhe. Diese für die Klägerin ungünstige Verteilung ist unabdingbare Folge von § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG. Hieraus hat der Beklagte zutreffend ein Elterngeld nunmehr lediglich in Höhe des Mindestbetrages von 300,00 Euro monatlich errechnet. Auch die Erstattungsbetrag von 10.500,00 Euro (durch Aufrechnung reduziert auf 9.000,00 Euro) ist – wie das SG ebenfalls zutreffend festgestellt hat – rechtmäßig.
Das SG hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 SGG. Die streitige Rechtsfrage ist geklärt.

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