Arbeitsrecht

Gegenstandswert für Beschwerde gegen Aussetzung

Aktenzeichen  3 C 15.2578

Datum:
26.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG RVG §§ 23 I 2, 33 I, VIII
VwGO VwGO § 94

 

Leitsatz

Der Gegenstandswert für das Verfahren einer Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss beträgt regelmäßig ein Fünftel des Wertes der Hauptsache.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 31.700,34 Euro.

Gründe

I.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Gegenstandswert für das Verfahren der Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts auf Antrag eines Beklagtenbevollmächtigten durch Beschluss selbstständig festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG), wobei die Entscheidung von dem zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter zu treffen ist (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG). Im vorangegangenen Senatsbeschluss vom 2. März 2016 war mit Blick auf 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG kein Streitwert festgesetzt worden, da im Falle der Zurückweisung der Beschwerde eine pauschale Gerichtsgebühr zu entrichten ist.
II.
In Verfahren, in denen im Gerichtskostengesetz eine Festgebühr bestimmt ist, sind die Wertvorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG (vgl. Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Auflage 2006, § 23 Rn. 9). Da der Antrag der Klägerin mehrere bezifferte Geldleistungen betrifft, ist für das Hauptsacheverfahren deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 GKG). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2015 war der vorläufige Streitwert auf 158.501,71 Euro festgesetzt worden. Hiergegen wurden von den Parteien keine Einwendungen erhoben. Für Beschwerden in Aussetzungsfragen, die einen bloßen Zwischenstreit betreffen, beträgt der Streit- und daher auch der Gegenstandswert nach ständiger Rechtsprechung ein Fünftel des Wertes der Hauptsache (vgl. BayVGH, B. v. 9.7.2001 – 1 C 01.970 – juris Rn. 12 in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zum Streitwert einer Rechtswegbeschwerde m. w. N.; vgl. auch BayVGH, B. v. 26.1.2015 – 4 C 14.2206 – juris Rn. 2; B. v. 28.7.2014 – 4 C 14.449 – juris Rn. 2).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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