Handels- und Gesellschaftsrecht

Festsetzung der Vergütung eines Insolvenzverwalters – Abschlag von der Regelvergütung

Aktenzeichen  4 IK 255/14

Datum:
20.4.2016
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
InsVV InsVV § 2, § 3 Abs. 2 lit. d, lit. e, § 10

 

Leitsatz

Ein Abschlag von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von 50% kann angemessen sein, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sowie die Zahl der Gläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters … werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
2.843,49
zuzüglich 19% Umsatzsteuer
540,26
Vergütung insgesamt
3.383,75
zu erstattende Auslagen
1.446,95
zuzüglich 19% Umsatzsteuer
274,92
Auslagen insgesamt
1.721,87
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
5.105,62 in Worten: fünftausendeinhundertfünf 62/100
2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag von 5.105,62 EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 26.02.2016.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 14.217,43 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 10, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 5.686,97 EUR festzusetzen.
Es war ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz um -50% gerechtfertigt.
Nach § 3 Abs. 2 lit. d) und e) InsVV ist ein Abschlag vorzunehmen, wenn die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte bzw. die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.
Im vorliegenden Verfahren waren lediglich 9 Gläubiger vorhanden von denen nur 4 eine Forderung angemeldet haben. Die Verbindlichkeiten betragen insgesamt knapp 35.000,00 €.
Die einzigen Vermögenswerte des Schuldners waren zwei Lebensversicherungen und der Eingang von pfändbaren Vermögensanteilen.
Die Lebensversicherungen wurden bereits kurz nach Ablauf des Prüfungstermins zur Masse gezogen, danach gingen lediglich regelmäßig pfändbare Beträge und eine Steuererstattung ein.
Im Ergebnis ist daher ein Abschlag von 50% auf die Regelvergütung angemessen, da die Zahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten gering waren. Ferner war die zu verwaltende Masse im Vergleich hierzu überdurchschnittlich hoch.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 5.686,97 EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15% der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10% für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Zustellauslagen für insgesamt 9 Zustellungen in Höhe von 25,20 EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.

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