Medizinrecht

Keine Übernahme von Reparaturkosten einer Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds nach bereits gewährtem Zuschuss

Aktenzeichen  L 2 P 69/13

Datum:
20.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 73113
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB V § 33
SGB XI § 14, § 15, § 40 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4

 

Leitsatz

1 Der Einbau eines elektrischen Türöffnungs- und Schließsystems einer Wohnungstür mit elektronischem Schloss und ziehendem Armsystem stellt eine Maßnahme zur individuellen Wohnumfeldverbesserung dar und keine Versorgung mit (Pflege-) Hilfsmitteln. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Reparatur einer solchen bezuschussten technischen Hilfe kann nicht als zweiter Zuschuss gewährt werden. Denn ein zweiter Zuschuss wird nur gewährt, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert. (redaktioneller Leitsatz)
3 Anders als bei den Pflegehilfsmitteln und deren Folgekosten hat sich der Gesetzgeber bei Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes bewusst gegen die Übernahme von Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen entschieden. Ansprüche auf Folgekosten bestehen deshalb grundsätzlich nicht. Eine Übernahme der Kosten ist allenfalls denkbar bei vollständiger Zerstörung oder Gebrauchsunfähigkeit, weil dies einer Ersatz- bzw. Erstanschaffung gleich kommt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 1 P 52/13 2013-10-11 GeB SGBAYREUTH SG Bayreuth

Tenor

I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.10.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Die außergerichtlichen Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A) Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere hat das SG die Berufung im Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassen. Die Berufung erweist sich aber als unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung eines Zuschusses wegen der Reparaturkosten seiner elektrischen Tür.
Maßgebend für den Anspruch des Klägers ist § 40 Abs. 4 SGB XI, weil die Reparatur das eingebaute elektrische Türöffungs- und -schließsystem und damit eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes betraf. Zu Recht hatte die Beklagte dem Kläger im Jahr 2009 nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens u. a. für den Einbau dieser elektrischen Türschließanlage einen Zuschuss gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI gewährt.
Nach § 40 Abs. 4 SGB XI in der hier maßgeblichen, bis 31.12.2014 geltenden Fassung (i. d. F. d. Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung – Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) vom 23.10.2012, BGBl. I S. 2246 – im Folgenden § 40 Abs. 4 SGB XI a. F.) können die Pflegekassen Pflegebedürftigen bei häuslicher Pflege subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Höhe der Zuschüsse durfte nach § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI a. F. einen Betrag in Höhe von 2.557,- Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Versicherungsträger pflichtgemäß Ermessen auszuüben, ob (Entschließungsermessen) und in welcher Höhe er Zuschüsse gewährt (vgl. BSG Urteil vom 19.04.2007 – B 3 P 8/06 R – Juris RdNr. 17; BSG Urteil vom 28.06.2001 – B 3 P 3/00 R – Juris RdNr. 16; BT-Drucks 12/5262 S. 114 zu § 36 SGB XI-Entwurf, Udsching, Kommentar zum SGB XI, 4. Auflage, zu § 40 RdNr. 32).
Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes im Sinne von § 40 Abs. 4 SGB XI sind zwar nicht auf die für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit maßgebenden Verrichtungen des täglichen Lebens (§ 14 Abs. 4 SGB XI) begrenzt; die Einstandspflicht der Pflegekassen ist jedoch nach der Konzeption des § 40 Abs. 4 SGB XI auf die Wahrung elementarer Bedürfnisse der Pflegebedürftigen beschränkt (vgl. BSG Urteil vom 17.07.2008 – B 3 P 12/07 R -Juris RdNr. 10 f. m. w. N.). Diese Zuschüsse haben primär den Zweck, das Verbleiben in häuslicher Pflege zu fördern und die Notwendigkeit der Heimpflege zu vermeiden und müssen deshalb zuvorderst zur Überwindung von Hindernissen beitragen, die dem Verbleib des Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung und deren möglichst selbstständiger Nutzung entgegenstehen (vgl. BSG vom 17.07.2008 ebenda).
So zielt das Tatbestandsmerkmal „Ermöglichung oder erhebliche Erleichterung der häuslichen Pflege“ darauf ab, die Pflegebedürftigen möglichst lange in der häuslichen Wohnumgebung belassen und eine Heimunterbringung abwenden zu können. Daher „ermöglicht“ eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes die häusliche Pflege, wenn sie objektiv erforderlich ist, um die Pflege im häuslichen Umfeld erst durchführen zu können (vgl. BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 4 S.22). „Erheblich erleichtert“ wird sie, wenn ohne Durchführung der zu bezuschussenden Maßnahme eine Überforderung der Pflegeperson droht und deshalb eine stationäre Unterbringung des Pflegebedürftigen in Betracht zu ziehen ist (vgl. BSG Urteil vom 17.07.2009 – B 3 P 12/07 R – SozR 4-3300 § 40 Nr. 9 – Juris RdNr. 11). In entsprechender Weise sind Maßnahmen zur Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen Lebensführung (§ 40 Abs. 4 Satz 1, 2. Alt SGB XI) nur bezuschussungsfähig, soweit elementare Belange der Lebensführung betroffen sind (vgl. BSG Urteil vom 17.07.2009 a. a. O. Juris RdNr. 11 m. w. N.).
Der Einbau des Türöffnungssystems mit elektrischem Antrieb und einem über Funk steuerbaren Türschloss diente der Wiederherstellung der selbstständigen Lebensführung des Klägers, denn es ermöglichte ihm, selbst die Wohnungstür zu öffnen und zu schließen, selbstständig mittels elektrischen Rollstuhls die Wohnung zu verlassen und wieder aufzusuchen, selbst Besucher in die Wohnung einzulassen und sich selbstständig im unmittelbaren Wohnumfeld aufzuhalten (vgl. hierzu auch BSG Urteil vom 28.06.2001 – B 3 P 3/00 R – Juris RdNr. 12 zur Gegensprechanlage).
Die Ausstattung der Eingangstür mit der Vorrichtung zur elektrischen Türöffnung und -schließung unterfällt auch nicht als Versorgung mit (Pflege-) Hilfsmitteln den gegenüber § 40 Abs. 4 SGB XI vorrangigen Leistungsansprüchen nach § 33 SGB V oder § 40 Abs. 1, Abs. 3 SGB XI. Zwar dient die Vorrichtung dem Behinderungsausgleich des Klägers und seinem Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens im Sinne von § 33 SGB V (vgl. BSG vom 29.04.2010 – B 3 KR 5/09 R) und nach § 40 Abs. 1, Abs. 3 SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die dem Versicherten eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht von der Krankenversicherung oder einem anderen Leistungsträger zu leisten sind. Allerdings sind in Abgrenzung zu der Versorgung mit (Pflege-) Hilfsmitteln nach der BSG-Rechtsprechung (vgl. hierzu und im Folgen insbesondere BSG vom 12.06.2008 – B 3 P 6/07 R – Juris) folgende Hilfen den Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes zuzurechnen: 1) Unabhängig vom Befestigungsgrad sind nach ihrem Zweck diejenigen Hilfen eine Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung, die eine Anpassung der konkreten Wohnumgebung an die Bedürfnisse des behinderten Menschen bezwecken und deshalb in einer anderen Wohnumgebung nicht notwendig ebenso benötigt werden. Darunter fallen u. a. Treppenlifter oder Aufzüge, mit denen die konkreten Verhältnisse der jeweiligen Wohnsituation an die Anforderungen des behinderten Menschen angepasst werden, oder der Einbau von Fenstern mit Griffen in rollstuhlgerechter Höhe, weil Zahl und Größe der Fenster von der konkreten Wohnumgebung abhängen (vgl. BSG a. a. O. Juris RdNr. 15 f.). Zu prüfen ist, ob Hilfen durch einen Wohnungswechsel funktionslos werden oder ob sie grundsätzlich in jeder Wohnumgebung in gleicher Weise mit im Wesentlichen unveränderter Ausführung benötigt werden und einsatzbereit sein können (vgl. so BSG a. a. O. Juris RdNr. 16 mit Verweis auf § 31 SGB IX).
2) Ebenfalls dem Zweck nach sind solche Hilfen Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung, die in § 40 Abs. 4 SGB XI beispielsweise als „technische Hilfen im Haushalt“ angeführt sind. Nach den Gesetzesmaterialien ist dabei an Haltegriffe oder mit dem Rollstuhl unterfahrbare Einrichtungsgegenstände gedacht (vgl. BSG a.a.O- Juris RdNr. 17 mit Verweis auf BT-Drucks 12/5262 S.114). Nach dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 17.03.2013 zählen zu technischen Hilfen, die gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI bezuschusst werden können, u. a. eine maschinelle Absenkvorrichtung von Küchenoberschränken, die Schaffung von herausfahrbaren Unterschränken, im Schlafzimmer die Installation von Lichtschaltern und Steckdosen, die vom Bett aus zu erreichen sind, und im Eingangs- bzw. Ausgangsbereich die Installation von Türen mit pneumatischem Türantrieb oder ähnlichem. Dabei enthält dieses Rundschreiben Erläuterungen, aber keine nach außen wirkenden und die Gerichte bindenden Rechtsnormen (vgl. BSG vom 28.06.2001 – B 3 P 3/00 R – Juris RdNr. 11).
3) Unabhängig von ihrem Zweck stellen solche Hilfen eine Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung nach § 40 Abs. 4 SGB XI dar, die der Wohn- oder Gebäudesubstanz auf Dauer hinzugefügt werden und bei Umzug nicht ohne Weiteres mitgenommen werden können (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG Urteil vom 12.06.208 – B 3 P 6/07 R – Juris RdNr. 18). Erforderlich ist eine wertende Betrachtung, die auf die Dauerhaftigkeit der Befestigung in zeitlicher Hinsicht abstellt. Danach scheidet die Zuordnung zur Hilfsmittelversorgung nach Sinn und Zweck des Mitnahmekriteriums aus, wenn die Hilfe so in das Gebäude eingebaut ist, dass sie nach der Verkehrsauffassung bei einem Umzug regelmäßig dort verbleiben wird und nicht mitgenommen wird, der Einbau also von Dauer ist (vgl. BSG ebenda). Das ist der Fall, wenn der Einbau selbst mit einem wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist oder der Ausbau der Hilfe mit so erheblichen Substanzeinbußen verbunden wäre, dass die Mitnahme nicht sinnvoll erscheint. Kann eine Hilfe dagegen bei Wohnungswechsel ohne wesentliche verbleibende Folgen ausgebaut und mit vertretbarem Anpassungsaufwand in eine neue Wohnung eingebaut werden, steht die Verbindung mit dem Gebäude einer Qualifizierung als Hilfsmittel nicht entgegen. So hat das BSG eine Deckenliftanlage (vgl. BSG Urteil vom 12.06.2008 – B 3 P 6/07 R – Juris) und eine Lichtsignalanlage (BSG Urteil vom 29.04.2010 – B 3 KR 5/09 R – Juris) nicht als Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI eingeordnet, weil dort die Befestigungen bzw. die Anlage ohne wesentliche Substanzbeeinträchtigung abbaubar waren und die Hilfen in einer anderen Wohnung in gleichem Maße einsetzbar und erforderlich waren. Bei einer festen Verbindung (z. B. Verbindungskabeln unter Putz /durch eine Wand; Einlassen von Halterungen in die Wände) liegt dagegen wegen dauerhafter Verbindung mit dem Gebäude eine Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI vor (vgl. so BSG vom 29.04.2010 – B 3 KR 5/09 R – Juris RdNr. 19).
Nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen und Bildern besteht die Anlage zur elektrischen Türöffnung- und -schließung aus einem Motor (Drehantrieb), einem ziehendem Gestänge zur Befestigung sowohl oben an der Tür als auch an der Wand mittels Schrauben, einem an der Wand angebrachten Funkempfänger, einem über Putz verlaufendem Kabel und einem über Funk steuerbaren Türschloss, dass das vorherige Türschloss ersetzt hat. Daher sind nach Überzeugung des Senats weder der Einbau noch die Entfernung der Anlage mit einem wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz verbunden.
Allerdings ist der Einbau des elektrischen Türöffnungs- und Schließsystem mit elektronischem Schloss und ziehendem Armsystem nach seinem Zweck als Maßnahme zur Wohnumfeldverbesserung anzusehen, weil er die konkrete Wohnumgebung an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen anpasst und weil die Einsatzmöglichkeit der Anlage jeweils von den konkreten Wohnverhältnissen abhängt, u. a. von Art und Funktionsweise der Tür und den räumlichen Verhältnissen. Von Bedeutung für die Verwendbarkeit des Systems bzw. für eine Wiederverwendung nach Umzug ist u. a., ob es sich um eine Drehflügeltür oder um andere Türen handelt (z. B. Schiebetür, Doppelflügeltür etc.), ob Maße und Gewicht der Tür innerhalb des Leistungsbereichs der Anlage liegen, ob die räumlichen Verhältnisse und das Material der Tür eine ausreichend stabile Befestigung durch Anschrauben zulassen, ob ausreichend Platz für die Installation vorhanden ist und ob die Installation eines ziehenden Armsystems (Pull-System statt Druck- bzw. Push-System) möglich ist. Ferner hängt es von den konkreten Wohnverhältnissen ab, ob die vorhandene Anlage nach einem Umzug ein selbstständiges Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung ermöglicht, da häufig neben einer Wohnungstür auch eine Haustür zu überwinden sind, so dass die notwendige Anzahl der Schließsysteme zum Erreichen des Zwecks variiert.
Daher sieht der Senat in Übereinstimmung mit den Beteiligten die Installation des Türöffnungs- und -schließsystems unter Berücksichtigung der BSG-Rechtsprechung nicht als Versorgung mit (Pflege-) Hilfsmitteln, sondern ebenso wie eine Versorgung mit pneumatischen Türen als Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI, die insoweit ggf. technische Hilfen miterfasst.
Aus diesem Grund richten sich auch Ansprüche des Klägers wegen der notwendigen Reparatur dieser Anlage nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Ein vorrangiger Leistungsanspruch gegen einen anderen Leistungsträger ist nicht ersichtlich. So sind Leistungen der Eingliederungshilfe (vgl. § 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX) nicht vorrangig gegenüber dem Anspruch nach § 40 Abs. 4 SGB XI (vgl. Udsching, Kommentar zum SGB XI, 4. Auflage zu § 40 RdNr. 33 mit Verweis auf § 13 Abs. 3 S. 3 SGB XII). Ein vorrangiger Anspruch auf Leistungen des Integrationsamts nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 d SGB IX i. V. m. § 33 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX im Sinne einer begleitenden Hilfe im Arbeitsleben besteht nicht, weil der Kläger dauerhaft in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig ist, ohne Aussicht auf Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt (zur Maßgeblichkeit der Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt§ 18 Abs. 2 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung; Seidel in Hauck/Noftz zu § 102 SGB IX RdNr. 49).
Dass der Kläger seinen Antrag auf Leistungen nach § 40 Abs. 4 SGB XI erst nach durchgeführter Reparatur gestellt hat, steht seinem Anspruch nicht entgegen. Denn ausreichend ist insoweit auch eine Antragstellung nach Durchführung (vgl. BSG Urteil vom 14.12.2000 – B 3 P 1/00 R – Juris RdNr. 22 ff.; BSG Urteil vom 28.06.2001 – B 3 P 3/00 R- Juris RdNr. 15).
Nach Überzeugung des Senats hat der Kläger aber für die erfolgte Reparatur – den Austausch des verschleißbedingt ausgefallenen Drehgebers – keinen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI.
Ob und unter welchen Voraussetzungen für Reparaturkosten von technischen Hilfen, für deren Einbau bereits ein Zuschuss unter Ausschöpfung des Höchstbetrags nach § 40 Abs. 4 SGB XI gewährt worden war, erneut Anspruch auf einen (weiteren) Zuschuss gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI dem Grunde nach entsteht, ist in der Rechtsprechung umstritten und bislang nicht höchstrichterlich geklärt.
Während der Gesetzgeber für den Anspruch von Pflegebedürftigen auf Versorgung mit technischen Pflegehilfsmitteln in § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB XI – entsprechend der damaligen Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V in der Fassung des Gesundheitsreformgesetzes (vom 20.12.1988 – BGBl. I S. 2477) für die Hilfsmittelversorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) – ausdrücklich geregelt hat, dass dieser Anspruch auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln umfasst, hat er in § 40 Abs. 4 SGB XI keine entsprechende Regelung für die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes aufgenommen, obwohl er bereits bei Schaffung des SGB XI als solche Maßnahmen ausdrücklich auch technische Hilfen im Haushalt vorgesehen hatte (vgl. BT-Drucks. 12/5262 S. 20 zu § 36 Gesetzentwurf bzw. S. 114).
Die Formulierung von § 40 Abs. 4 SGB XI zur Gewährung von Zuschüssen für „Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes ( …), beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt“ und die Materialien zum Gesetzentwurf des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) legen nahe, dass der Gesetzgeber lediglich die Umgestaltung des Wohnumfeldes bzw. die Beschaffung, Einfügung und Anpassung technischer Hilfen in den Haushalt begünstigen wollte. So nennen die Materialien zum Gesetzentwurf des PflegeVG als entsprechende Maßnahmen technische Hilfen im Haushalt, Umbaumaßnahmen wie die Verbreiterung von Türen, Einbau einer Dusche oder eines Treppenlifts sowie einfache, technische Hilfen wie Haltegriffe oder mit dem Rollstuhl unterfahrbare Einrichtungsgegenstände (vgl. BR-Drucks. 505/93 S. 114 zu § 36 Abs. 4 Gesetz-E; BT-Drucks 12/5262 S. 114 zu § 36 Abs. 4 Gesetz-E). Ausführungen zu Wartungs- oder Reparaturkosten als mögliche Maßnahmen im Rahmen von § 40 Abs. 4 SGB XI finden sich in den Gesetzesmaterialien nicht.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit Blick auf technische Pflegehilfsmittel i. S. v. § 40 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 SGB XI einen Sachleistungsanspruch geschaffen hat, der in der Höhe lediglich durch einen geringen Zuzahlungsanteil von 10%, maximal 25 Euro (bzw. vor 01.01.2002 maximal 50 DM) pro Pflegehilfsmittel, begrenzt ist. Demgegenüber ist der mit dem SGB XI neu eingeführte Anspruch wegen wohnumfeldverbessernder Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI vom Gesetzgeber von vornherein nur als teilweise Kostenbeteiligung an den vom Pflegebedürftigen in eigener Verantwortung durchgeführten Maßnahmen in beschränkter Höhe konzipiert. Das belegt die Ausgestaltung als Ermessensanspruch auf Gewährung von Zuschüssen bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 DM bzw. ab 01.01.2002 von 2.557 Euro (vgl. § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI i. d. F. des Achten Euro-Einführungsgesetzes vom 23.10.2001, BGBl. I 2702) je Maßnahme, wobei bis zur Neufassung durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (PNG) vom 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 30.10.2012 ein einkommensabhängiger Eigenanteil vorgesehen war. Dass der Gesetzgeber eine behindertengerechte Umgestaltung der Wohnung insgesamt als eine Verbesserungsmaßnahme ansah, beschränkt auf den Höchstbetrag (vgl. BT-Drucks. 12/5262 S. 114), bestätigt den Grundgedanken einer nicht umfassenden, sondern nur unterstützenden Zuschussgewährung (vgl. zu dem knappen finanziellen Rahmen der Konzeption auch BSG im Urteil vom 12.06.2008 – B 3 P 6/07 R – Juris RdNr. 16). Die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen werden dabei nicht von der Pflegekasse übernommen bzw. geleistet, sondern der Pflegebedürftige selbst muss ggf. entsprechende Maßnahmen veranlassen.
Aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB XI und den der Bestimmung zugrundeliegenden Vorstellungen des Gesetzgebers ergibt sich ferner, dass nach Sinn und Zweck der Regelung alle in einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund des Pflegebedarfs objektiv erforderlichen und vom Grundsatz her bezuschussungsfähigen Einzelschritte (Einzelmaßnahmen) zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen in ihrer Gesamtheit rechtlich „eine Maßnahme“ (Gesamtmaßnahme) im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI darstellen, auch wenn die zu diesem Zeitpunkt notwendigen Einzelmaßnahmen nicht in einem Auftrag zusammengefasst oder zeitlich nacheinander durchgeführt werden (vgl. so die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 03.11.1999 – B 3 P 6/99 R – Juris RdNr. 13; BSG Urteil vom 19.04.2007 – B 3 P 8/06 R – Juris RdNr. 19). Die Gewährung eines zweiten Zuschusses kommt daher erst in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert, z. B. durch Hinzutreten einer weiteren Behinderung oder altersbedingte Ausweitung des Pflegebedarfs, und dadurch im Laufe der Zeit weitere Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden, die (im Falle der nachträglichen Antragstellung) bei Durchführung der ersten Umbaumaßnahme bzw. (im Falle der vorangehenden Antragstellung) bei Beantragung des ersten Zuschusses noch nicht notwendig waren (vgl. BSG Urteil vom 03.11.1999 – B 3 P 6/99 R – Juris RdNr. 13; BSG Urteil vom 19.04.2007 – B 3 P 8/06 R – Juris RdNr. 19).
Eine solche nachträgliche Änderung der Pflegesituation liegt auch dann vor, wenn wegen nachträglicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine Ausweitung des Pflegebedarfs eingetreten ist und dadurch ein Umzug in eine nicht behindertengerecht ausgestaltete Wohnung erforderlich geworden ist (vgl. so BSG Urteil vom 19.04.2007 – B 3 P 8/06 R – Juris RdNr. 20). Außerdem hat das BSG in den nichttragenden Gründen dieser Entscheidung (BSG Urteil vom 19.04.2007 – B 3 P 8/06 R – Juris RdNr. 23) ausgeführt, dass auch ein Umzug in eine andere nicht behindertengerechte Wohnung, der aus nachvollziehbaren Erwägungen und nicht mutwillig erfolgt, eine nachträgliche Änderung der Pflegesituation nach sich ziehen und einen erneuten Zuschuss rechtfertigen kann. Als nachvollziehbare Gründe hat das BSG u. a. einen Umzug aus beruflichen Gründen, aus einer Mietwohnung in geerbtes Wohneigentum oder in eine kleinere Wohnung zur Verringerung des Aufwands der Haushaltsführung wegen des eigenen Alters oder wegen des Alters der Ehefrau genannt.
Ausdrücklich offengelassen hat das BSG bislang allerdings die Frage, ob ein zweiter Zuschuss auch dann gewährt werden kann, wenn eine „Maßnahme“ nicht durch einen veränderten Pflegebedarf verursacht worden ist, sondern darauf beruht, dass eine technische Hilfe (z. B. ein Treppenlift), deren Einbau bereits bezuschusst worden ist, nach einem – nicht vom Pflegebedürftigen zu vertretenden – Defekt repariert oder ersetzt worden ist und dadurch erneut pflegebedingte Kosten in beträchtlicher Höhe angefallen sind (vgl. BSG Urteil vom 03.11.1999 – B 3 P 6/99 R – Juris RdNr. 13).
Vor diesem Hintergrund werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob und unter welchen Voraussetzungen für Reparaturkosten für eingebaute und bezuschusste technische Hilfen Anspruch auf einen (weiteren) Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI entstehen kann.
Das SG Koblenz hat im Urteil vom 24.04.2009 (S 3 P 106/08 – Juris) einen Anspruch nach § 40 Abs. 4 SGB XI wegen Reparaturkosten in Höhe von 2.029,03 Euro für einen Treppenlifter bejaht, für dessen Einbau bereits der Höchstbetrag des Zuschusses bewilligt worden war. Im Gegensatz zu funktionserhaltenden Maßnahmen wie Wartung seien funktionswiederherstellende Maßnahmen als neue Maßnahme bezuschussungsfähig. Zur Begründung führt das SG aus, dass die Reparatur des Treppenlifters noch nicht zum Zeitpunkt der Anschaffung notwendig gewesen sei und sich durch den Defekt die Pflegesituation nachträglich objektiv geändert (vgl. SG Koblenz a. a. O. Juris RdNr. 23). Zwar habe der Gesetzgeber nicht jede Reparatur oder Wartung von erfolgten wohnumfeldverbessernden Maßnahmen als bezuschussungsfähig angesehen hat, weil Kostenerstattung für Reparaturen nur für Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 3 SGB XI vorgesehen sei. Allerdings sei ein Treppenlifter aus Laiensicht eher als technisches Hilfsmittel zu betrachten und der Gesetzgeber habe offenbar übersehen, dass Geräte wegen Verschleißerscheinungen ggf. nicht nur repariert, sondern erneuert werden müssten; bei rechtssystematischer Auslegung – so das SG Koblenz – müssten erhebliche Reparaturen als neue Maßnahme behandelt werden (vgl. SG Koblenz a. a. O.Juris RdNr. 24 f.).
Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 10.06.2011 (L 4 P 2397/10 – Juris) einen Anspruch des dortigen Klägers auf Wartungskosten für einen Treppenlift abgelehnt, weil der Höchstbetrag des Zuschusses bereits ausgeschöpft sei und die Wartung eine funktionserhaltende und keine „neue“ Maßnahme sei, zumal sie bereits bei Abschluss des Wartungsvertrages dem Grunde nach feststehe. Auch Reparaturen des Treppenlifts seien nicht zu erstatten (vgl. LSG BaWÜ a. a. O. Juris RdNr. 23).
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat im Urteil vom 26.11.2014 (L 10 P 95/14, Juris, derzeit Revision anhängig unter dem Az. B 3 P 2/15 R) ausgeführt, dass gerade § 40 Abs. 3 SGB XI verdeutliche, dass der Gesetzgeber bei Pflegehilfsmitteln „Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen“ als zu erstattende Folgekosten im Blick hatte. Bei wohnumfeldverbessernden Maßnahme habe sich der Gesetzgeber hingegen für einen finanziellen Zuschuss je Maßnahme entschieden und damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Beteiligung der Pflegekassen auf diesen einmaligen, finanziell in der Höhe begrenzten Zuschuss beschränken wollte und dass er diesen Anspruch nach geleistetem Zuschuss als erfüllt ansehe (vgl. LSG NW a. a. O. Juris RdNr. 18 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 17.07.2008, B 3 P 12/07 R, Juris RdNr. 21). Daher würden weder laufende Betriebskosten (wie Strom) noch Aufwendungen für Wartung und Reparaturen von diesem Zuschuss umfasst. Für die vom SG Koblenz vorgenommene Differenzierung zwischen funktionswiederherstellenden Maßnahmen (erhebliche Reparatur) und funktionserhaltenden Maßnahmen (Wartung) sah das Gericht keinen Raum, solange sich der Pflegebedarf nicht objektiv ändere (LSG NW ebenda).
Der Senat sieht in Übereinstimmung mit dem LSG Nordrhein-Westfalen und abweichend von den Ausführungen des SG Koblenz keinen Grund für die Annahme, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung von Instandsetzungs- bzw. Reparaturkosten von technischen Hilfen im Haushalt im Rahmen von § 40 Abs. 4 SGB XI systemwidrig bzw. versehentlich unterlassen hat. Vielmehr spricht die ausdrückliche Regelung eines entsprechenden Anspruchs nur für technische Pflegehilfsmittel in § 40 Abs. 3 SGB XI und nicht in § 40 Abs. 4 SGB XI für eine bewusst unterschiedliche Gestaltung des Anspruchsumfangs, zumal der Gesetzgeber keine der zahlreichen Pflegereformen zum Anlass für eine Gesetzesänderung genommen hat. Das gilt insbesondere für das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) vom 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246), mit dem die Regelung zur Berücksichtigung eines angemessenen Eigenanteils des Pflegebedürftigen abgeschafft und die Gewährung von Zuschüssen bei mehreren Pflegebedürftigen in einer gemeinsamen Wohnung neu geregelt wurde, und für das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (PSG I) vom 17.12.2014 (BGBl. i S. 2222), mit dem der Höchstbetrag des Zuschusses angehoben worden ist.
Dabei trägt die unterschiedliche Gestaltung hinsichtlich der Folgekosten für Wartung und Reparatur der unterschiedlichen Konzeption der Ansprüche auf technische Pflegehilfsmittel und auf Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen Rechnung: Denn die Pflegekasse ist als Sachleistungsträger für die Versorgung mit technischen Pflegehilfsmitteln verantwortlich, einschließlich einer ggf. zu treffenden Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Hilfsmitteln; dieser grundlegenden Verantwortung entspricht die ausdrücklich geregelte Zuständigkeit für notwendige Änderungen, Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen technischer Pflegehilfsmittel. Korrespondierend dazu kann die Bewilligung technischer Pflegehilfsmittel davon abhängig gemacht werden, dass die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen lassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden lassen (§ 40 Abs. 3 S. 2 SGB XI).
Dagegen ist angesichts der Zuschussregelung in § 40 Abs. 4 SGB XI der Einfluss der Pflegekasse darauf, ob und welche wohnumfeldverbessernden Maßnahmen der Pflegebedürftige ergreift, begrenzt. Das gilt insbesondere, wenn die Anpassung des Wohnraums ein Bündel notwendiger Maßnahmen umfasst und der Pflegebedürftige aus finanziellen Gründen eine Auswahl (vorrangig) durchzuführender Maßnahmen trifft.
Deswegen besteht nach Ansicht des Senats unter Berücksichtigung von Gesetzessystematik und Konzeption der Ansprüche für Folgekosten solcher Maßnahmen in Form von Reparaturkosten für technische Hilfen grundsätzlich kein Anspruch nach § 40 Abs. 4 SGB XI.
Der Senat hält einen Anspruch auf notwendige Reparaturkosten für eine bereits bezuschusste Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI allenfalls unter engen Voraussetzungen für vertretbar, die hier nicht erfüllt sind. Aus der Gestaltung von § 40 Abs. 4 SGB XI unter Berücksichtigung der oben genannten BSG-Rechtsprechung (vgl. BSG Urteil vom 03.11.1999 – B 3 P 6/99 R und vom 19.04.2007 – B 3 P 8/06 R, beide veröffentlicht in Juris) ist zu entnehmen, dass der berücksichtigungsfähige Bedarf im Sinne von § 40 Abs. 4 SGB XI insbesondere von zwei Komponenten bestimmt wird, nämlich dem individuellen Wohnumfeld und dem Pflegebedarf des Versicherten. Dementsprechend kann neben der gesundheitsbedingten Ausweitung von Pflegebedarf auch eine Änderung des Wohnumfeldes durch Umzug in eine andere Wohnung eine nachträgliche Änderung bedingen, die neue Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich macht und damit einen erneuten Anspruch auf Zuschuss begründen kann. Davon ausgehend kommt eine Änderung des individuellen Wohnumfeldes ferner dann in Betracht, wenn eine eingebaute technische Hilfe im Haushalt vollständig zerstört wird bzw. vollständig ersetzt werden muss. Denn in einem solchen Fall wandelt sich das individuelle Wohnumfeld nachträglich auch ohne Umzug (wieder) wesentlich in ein Wohnumfeld (zurück), das eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Sinne einer Neuanschaffung erfordert. Daher erscheint es dem Senat vertretbar, eine wesentliche nachträgliche Änderung des objektiven Hilfebedarfs wegen wesentlicher Änderung des individuellen Wohnumfeldes anzunehmen, wenn eine bereits bezuschusste technische Hilfe im Haushalt wegen eingetretener Gebrauchsunfähigkeit vollständig ersetzt werden muss oder wenn eine notwendige Reparatur zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit zwar möglich ist, wirtschaftlich aber einer Ersatz- bzw. Erstanschaffung gleichkommt.
Das vom SG Koblenz zugrunde gelegte Kriterium, ob eine Reparatur funktionswiederherstellend ist (vgl. Urteil vom 24.04.2009 – S 3 P 106/08 Juris), ist nach Ansicht des Senats nicht ausreichend für die Annahme einer neuen Maßnahme, die einen Anspruch auf einen weiteren Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI auslöst. Denn bei technischen Geräten können selbst leicht zu ersetzende, dem Verschleiß unterliegende Bestandteile bereits die Funktion lahmlegen. Letztlich wäre auch der Austausch von Batterien für eine Fernbedienung eine notwendige funktionswiederherstellende Maßnahme. Die Anwendung dieses Kriteriums hätte zur Folge, dass selbst bei geringfügigen Defekten technischer Hilfsmittel stets ein erneuter Anspruch auf einen Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI bis zum Höchstbetrag entsteht und liefe auf einen regelmäßigen Anspruch auf Übernahme von Instandsetzungskosten hinaus, was im Widerspruch zu den oben dargelegten unterschiedlichen Regelungen von § 40 Abs. 3 SGB XI und § 40 Abs. 4 SGB XI und zu der vom Gesetzgeber angelegten engen finanziellen Begrenzung der Zuschussregelung je Maßnahme nach § 40 Abs. 4 SGB XI stünde. So geht auch das SG Koblenz davon aus, dass der Gesetzgeber nicht jede Wartung oder Reparatur als bezuschussungsfähig angesehen hat (vgl. SG Koblenz a.a.O, Juris RdNr. 23).
Im Fall des Klägers war die Reparatur aber weder nach ihrem Umfang noch angesichts der damit verbundenen Kosten mit einer Neu- oder Erstanschaffung der Türschließanlage vergleichbar. Es musste lediglich der Drehgeber am Drehtürantrieb ausgetauscht werden. Dafür wurde eine Arbeitszeit von 75 Min. mit 96,39 Euro (inklusive Umsatzsteuer) abgerechnet; weiter betrugen die Kosten für die Ersatzteile 141,61,- Euro (inklusive Umsatzsteuer) und für die Fahrtkostenpauschale 309,40 Euro (inkl. Umsatzsteuer). Damit waren die Aufwendungen von insgesamt 547,40 Euro mit der Neuanschaffung der Anlage angesichts damaliger Kosten von 2.550,- Euro (ohne Mehrwertsteuer) nicht vergleichbar. Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf einen weiteren Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI wegen der angefallenen Reparaturkosten.
B) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
C) Angesichts der unterschiedlichen Rechtsprechung und fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung des BSG zur der Problematik lässt der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zu.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel