Verwaltungsrecht

Anordnung von Abschiebehaft wegen Fluchtgefahr

Aktenzeichen  4 T 1107/16

Datum:
20.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 19348
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 56 Abs. 1 S. 1, § 58 Abs. 1
AufenthG § 2 Abs. 14, § 62 Abs. 3, § 106 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Der Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft erfordert insbesondere Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Zurückschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (vgl. § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 – 5 FamFG). Inhalt und Umfang der erforderlichen Darlegung bestimmen sich nach dem Zweck des Begründungserfordernisses, das gewährleisten soll, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf die die Behörde ihren Antrag stützt, und dass das rechtliche Gehör des Betroffenen durch die Übermittlung des Haftantrags nach § 23 Abs. 2 FamFG gewahrt wird (wie BGH BeckRS 2010, 19954). (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Fluchtgefahr iSv § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Ausländer, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Gewicht vorgenommen hat, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs unterbunden werden können. Hierunter fällt zB ein Verhalten an Bord eines Luftfahrzeugs, das den Ausschluss von der Beförderung in den Zielstaat der Rückführung durch den verantwortlichen Luftfahrzeugführer zur Folge hat. (red. LS Clemens Kurzidem)

Verfahrensgang

3 XIV 40/16 2016-03-30 Bes AGMUEHLDORF AG Mühldorf

Tenor

1. Die Beschwerde des Betroffenen vom 26.03.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 24.03.2016 wird verworfen.
2. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 30.03.2016 dahingehend abgeändert, dass die Haft bis 23.04.2016 angeordnet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Betroffene, ein syrischer Staatsangehöriger, wurde am 13.03.2014 in Bulgarien als Asylbewerber anerkannt. Das Bundesamt für … (…) wies mit Bescheid vom 16.02.2015 seinen nach Ersteinreise in Deutschland gestellten Asylantrag als unzulässig zurück und drohte die Abschiebung an. Die hiergegen gerichtete Klage des Betroffenen wurde durch das Verwaltungsgericht (VG) Regensburg am 05.10.2015 abgewiesen (Az.: …). Der Betroffene wurde am 11.01.2016 nach Bulgarien angeschoben. Das VG Regensburg wies mit Beschluss vom 11.01.2016 (Az.: …) den Eilantrag des Betroffenen nach § 123 VwGO, mit dem dieser eine Abschiebung nach Bulgarien verhindern wollte, zurück. Den Antrag des Betroffenen vom 27.11.2015 auf Abänderung des Bescheids des … vom 16.02.2015 wies das … mit Bescheid vom 15.03.2016 ab. Den hiergegen gerichteten Antrag des Betroffenen nach § 123 VwGO wies das VG Regensburg mit Beschluss vom 22.03.2016 ab (Az.: …).
Der Betroffene reiste erneut am 26.01.2016 über den Grenzübergang Simbach am Inn von Österreich kommend nach Deutschland ein. Bei einer polizeilichen Kontrolle konnte sich der Betroffene mit keinen aufenthaltslegitimierenden Dokumenten ausweisen.
Der Betroffene befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Landshut vom 27.01.2016 (Az.: …) bis 22.03.2016 in Untersuchungshaft.
Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht Landshut nach persönlicher Anhörung vom 07.03.2016 (Protokoll Bl. 37/39) mit Beschluss vom 08.03.2016 Haft von bis zu zwei Wochen an, wobei die Haft nach dem Vollzug der Untersuchungshaft beginnen sollte (Az.: …). Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht Landshut mit Beschluss vom 16.03.2016 zurück (Az.: …). Der BGH wies mit Beschluss vom 21.03.2016 (Az.: V ZB 44/16) den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Haft zurück.
Die für den 24.03.2016 vorgesehene Abschiebung des Betroffenen nach Bulgarien scheiterte (vgl. Abschlussmeldung, Bl. 19).
Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 24.03.2016 ordnete das Amtsgericht Mühldorf am Inn mit Beschluss vom 24.03.2016 durch einstweilige Anordnung Haft zur Sicherung der Abschiebung bis 31.03.2016 an (Az.: 3 XIV 39/16). Hiergegen legte der Betroffene mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 26.03.2015 Beschwerde ein.
Mit Schreiben vom 29.03.2016 beantragte die beteiligte Ausländerbehörde gegen den Betroffenen die Verlängerung der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung um sechs Wochen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen beantragte mit Schriftsatz vom 29.03.2016 die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und seine Beiordnung.
Nach persönlicher Anhörung am 30.02.2016 (Protokoll Bl. 56/57) ordnete das Amtsgericht Mühldorf am Inn mit Beschluss vom 30.03.2016 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis 09.05.2016 an. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen legte zu Protokoll des Amtsgerichts Mühldorf am Inn gegen den Beschluss Beschwerde ein, die er mit Schriftsätzen vom 05.04.2016, 11.04.2016 und 13.04.2016 begründete. Das Amtsgericht Mühldorf am Inn half am 30.03.2016 den Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 24.03.2016 und 30.03.2016 nicht ab. Die beteiligte Behörde ergänzte den Haftantrag mit Schreiben vom 05.04.2016 und nahm mit Schreiben vom 06.04.2016, 11.04.2016 und 13.04.2016 zur Beschwerde Stellung.
Am 12.04.2016 hörte der beauftragte Richter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein den Betroffenen persönlich an (vgl. Protokoll Bl. 121/124).
Mit Schriftsatz vom 12.04.2016 stellte der Betroffene beim VG München erneut Antrag nach § 123 VwGO mit dem Ziel der Verhinderung einer Abschiebung nach Bulgarien. Das VG München verwies den Antrag mit Beschluss vom 19.04.2016 an das VG Ansbach (Az.: …).
II.
1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 24.03.2016 ist unzulässig, die gegen den Beschluss vom 30.03.2016 ist zulässig.
a) Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.03.2016 ist unzulässig geworden, da die einstweilige Anordnung vom 24.03.2016 aufgrund der Hauptsacheentscheidung vom 30.03.2016 außer Kraft trat (§ 56 Abs. 1 Satz 1 FamFG) und sich das Beschwerdeverfahren daher erledigt hat. Die Beschwerde wurde daher wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig (vgl. Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2015, § 22 Rn. 33). Ein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG wurde nicht gestellt. Eines gerichtlichen Hinweises auf die Erledigung bedurfte es nicht, da der anwaltlich vertretene Betroffene auch gegen den Beschluss vom 30.03.2016 Beschwerde eingelegt hat und daher von der Erledigung des Beschwerdeverfahrens betreffend den Beschluss vom 24.03.2016 wusste.
b) Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.03.2016 ist zulässig. Gegen die Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung ist gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 58 Abs. 1 FamFG das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 30.03.2016 wurde form- und fristgerecht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) eingelegt.
2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 30.03.2016 ist unbegründet. Der Betroffene ist aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 AufenthG). Seine Einreise war unerlaubt, da er den erforderlichen Pass nach § 3 AufenthG oder Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG nicht besaß (§ 14 Abs. 1 AufenthG). Die vollziehbare Ausreisepflicht besteht darüber hinaus gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. An der unerlaubten Einreise ändert auch der Umstand nichts, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen am 27.11.2015 beim … einen sog. „Wiederaufgreifensantrag“ nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG gestellt hat.
a) Zwar lag der Anordnung der Abschiebehaft zunächst kein ausreichend begründeter Haftantrag der beteiligten Ausländerbehörde vom 29.03.2016 zugrunde. Dessen Mängel wurden jedoch mit Schreiben der beteiligten Behörde vom 05.04.2016, das dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen übersandt und dem Betroffenen bei der persönlichen Anhörung vom 12.04.2016 bekannt gegeben wurde, geheilt.
Für Abschiebehaftanträge werden insbesondere Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Zurückschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung und zu der notwendigen Haftdauer verlangt (vgl. § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 – 5 FamFG). Inhalt und Umfang der erforderlichen Darlegung bestimmen sich nach dem Zweck des Begründungserfordernisses. Es soll gewährleisten, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Behörde ihren Antrag stützt, und dass das rechtliche Gehör des Betroffenen durch die Übermittlung des Haftantrags nach § 23 Abs. 2 FamFG gewahrt wird (BGH vom 22. Juli 2010, V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511). Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falles ansprechen (BGH vom 15.09.2011, FGPrax 2011, 317).
(1) Aus dem Haftantrag der beteiligten Behörde vom 29.03.2016 ging nicht hervor, nach welcher Rechtsgrundlage der Betroffene nach Bulgarien abgeschoben werden soll. Jedoch ergab sich aus dem Schreiben der beteiligten Behörde vom 05.04.2016, dass der Betroffene, dem in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt wurde, nach dem bilateralen Abkommen zwischen Deutschland und Bulgarien vom 01.02.2006 abgeschoben werden soll. Die Voraussetzung für die Übernahme des Betroffenen durch Bulgarien nach Art. 5 Abs. 1 des Übernahmeübereinkommens liegt vor, da der Betroffene durch Bulgarien internationalen Schutz erhalten hat und damit ein Aufenthaltstitel Bulgariens vorliegt. Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die 3-Monats-Frist nach Art. 7 Abs. 3 des Übernahmeübereinkommens nicht eingehalten ist. Die beteiligte Behörde hat hierzu mit Schreiben vom 11.04.2016 mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit der Bundespolizei Koblenz vom 01.02.2016 die Rückübernahmezusicherung weiterhin gültig ist. Offensichtlich wurde daher nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des Rückübernahmeeinkommens diese Frist durch Bulgarien verlängert. Das erforderliche Passersatzpapier liegt vor.
(2) Der Antrag vom 29.03.2016 enthielt eine Begründung, dass die beteiligte Behörde nach der gescheiteren Abschiebung am 24.03.2016 voraussichtlich noch sechs Wochen für die beabsichtigte Abschiebung benötigt. Dies liegt daran, dass für die weitere Abschiebung eine Sicherheitsbegleitung erforderlich ist und die begrenzten personellen Kapazitäten der Bundespolizei eine Vorlaufzeit von sechs Wochen erfordern.
(3) Dem Betroffenen wurde zunächst im Bescheid des … vom 16.02.2015 die Abschiebung angedroht (§ 90 Abs. 1 AufenthG). Ob diese Androhung durch die am 11.01.2016 erfolgte Abschiebung „verbraucht“ wurde, kann dahinstehen, da nach den Ausführungen im Antrag vom 29.03.2016 (S. 2) dem Betroffenen die Abschiebung erneut mit Schreiben vom 08.02.2016 und 16.03.2016 angedroht wurde.
b) Der Haftantrag enthält das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Landshut für die geplante Abschiebung (vgl. S. 3u) ab der Durchführung der Hauptverhandlung im dortigen Strafverfahren, die am 22.03.2016 stattfand. Im Übrigen ist das Einvernehmen nach der aktuell gültigen Fassung des § 72 Abs. 4 AufenthG nicht mehr erforderlich.
c) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne von §§ 62 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5, 2 Abs. 14 Ziffer 6 AufenthG. Danach kann konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen einer Fluchtgefahr sein, wenn der Ausländer, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen vom vergleichbaren Gewicht vorgenommen hat, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs verbunden werden können. Hierunter fällt z. B. ein Verhalten an Bord eines Luftfahrzeugs, das den Ausschluss von der Beförderung in den Zielstaat der Rückführung durch den verantwortlichen Luftfahrzeugführer zur Folge hat (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 18/4097 vom 25.02.2015).
Ein solches Verhalten lag hier vor. Wie sich aus der Stellungnahme des Beamten der Bundespolizeiinspektion Flughafen München IV vom 11.04.2016 ergibt, gab der Betroffene gegenüber dem Flugzeugführer zu verstehen, dass er nicht nach Bulgarien fliegen wolle. Dies hat der Betroffene anlässlich seiner persönlichen Anhörung am 12.04.2016 bestätigt. Der Betroffene gab an, dass er gegenüber dem Piloten gesagt habe: „No Bulgaria“. Ferner hat er auch angegeben, dass er von Problemen in Bulgarien gesprochen habe. Diese Äußerungen des Betroffenen haben dazu geführt, dass er offensichtlich aufgrund von Sicherheitsbedenken des Piloten nicht mitgenommen wurde. Da die Ablehnung des Transports des Betroffenen im Flugzeug allein an der Entscheidung des Flugzeugführers liegt, kann die Entziehung vor der Abschiebung nicht durch unmittelbaren Zwang überwunden werden.
d) Die Entscheidung, ob die Abschiebung nach Bulgarien öffentlich-rechtlich zulässig ist oder nicht, trifft die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Zuletzt hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 22.03.2016 Anträge des Betroffenen abgelehnt und ausgeführt, dass die vom Betroffenen geschilderten Ereignisse in Bulgarien nicht zu einem Abschiebungshindernis führen. Zwar hat der Betroffene erneut zum Verwaltungsgericht München einen Antrag nach § 123 VwGO gestellt. Über diesen hat das VG München noch nicht entschieden, sondern den Antrag an das VG Ansbach verwiesen.
e) Der Haftgrund ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (§ 62 Abs. 1 AufenthG) zu bejahen, da ein milderes Mittel als die Inhaftierung des Betroffenen zur Sicherung der Zurückschiebung nicht gegeben ist. Meldeauflagen, die Verwahrung des Passes oder die Verfügung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten sind entweder nicht möglich, da der Betroffene keine Ausweisdokumente hat, oder nicht geeignet, um seine Zurückschiebung sicherzustellen. Der Betroffene hat nicht glaubhaft dargetan, dass er sich einer Zurückschiebung nicht entziehen will, § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG.
f) Das Verfahren wird von der beteiligten Behörde mit der nötigen Beschleunigung betrieben. Soweit seitens der Kammer zunächst Bedenken betreffend die Dauer der Organisation der Sicherheitsbegleitung der Abschiebung bestanden, sind diese nun ausgeräumt, da ausweislich der Mitteilung der beteiligten Behörde vom 13.04.2016 die Abschiebung bereits am 22.04.2016 und damit ca. zwei Wochen früher möglich ist. Die Dauer der Abschiebehaft war daher entsprechend zu verkürzen.
g) Die Zurückschiebehaft wird in der zentralen Abschiebehafteinrichtung in Mühldorf am Inn vollzogen (§ 62a Abs. 1 AufenthG).
3. Dem Betroffenen war antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und wegen der Schwierigkeit der Rechtslage ein Rechtsanwalt beizuordnen (§ 76 Abs. 1 FamFG; § 114 ZPO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG
5. Die Festsetzung des Geschäftswerts der Beschwerde beruht auf §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG.

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