Kosten- und Gebührenrecht

Keine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung bei Einwendungen bezüglich des Auftragsverhältnisses

Aktenzeichen  34 Sch 11/13

Datum:
18.4.2016
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
RVG RVG § 11

 

Leitsatz

Die Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Dies ist der Fall, wenn der Antragsgegner einwendet, dass der Rechtsanwalt nicht beauftragt wurde, da eine Einwendung bezüglich des Auftragsverhältnisses keine gebührenrechtliche Einwendung darstellt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Festsetzung nach § 11 RVG gemäß Antrag des Prozessbevollmächtigten Dr. E. W. vom 02.12.2015 wird abgelehnt.

Gründe

Herr Rechtsanwalt Dr. E. W. macht mit Antrag vom 02.12.2015 eine Vergütung nach § 11 RVG gegen die Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin geltend.
Der Antrag wurde der Antragstellerin zur Anhörung gemäß § 11 II 2 RVG übersandt. Diese wendet ein, dass der Rechtsanwalt nicht als amtlicher Vertreter in dieser Sache bestellt wurde. Das Schreiben wurde in deutscher Sprache von einem Geschäftsführer verfasst.
Herr Rechtsanwalt Dr. W. hat eingewendet, dass das Schreiben wohl in rumänischer Sprache abgefasst wurde. Er verweist auf § 184 GVG, wonach die Gerichtssprache deutsch sei.
Die Festsetzung war aus folgenden Gründen abzulehnen:
Gemäß § 11 V RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Der Antragsgegner wendet ein, dass der Rechtsanwalt nicht beauftragt wurde. Eine Einwendung bezüglich des Auftragsverhältnis stellt keine gebührenrechtliche Einwendung dar (vgl. auch Gerold/Schmidt RVG 21. Auflage § 11 RVG Rn. 161). Die Festsetzung war somit abzulehnen.
Die Einwendung des Rechtsanwalt Dr. W., dass das Schreiben wohl in rumänischer Sprache abgefasst worden sei und deshalb eine Übersetzung nötig sei wird als nicht einschlägig erachtet.
Gemäß § 185 II GVG kann die Hinzuziehung eines Dolmetschers unterbleiben, wenn die Partei der Sprache mächtig ist. Dies ist hier der Fall. Eine deutsche Übersetzung von einem Geschäftsführer liegt vor, so dass eine offizielle Übersetzung als nicht nötig erachtet wird.

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