Aktenzeichen M 10 K 16.1402
VwGO VwGO § 40 Abs. 1 S. 1
BayStVollzG BayStVollzG Art. 43, Art. 46, Art. 208
StVollzG StVollzG § 109 Abs. 1 S. 2, § 110
Leitsatz
Das Begehren eines Strafgefangenen, ihm ein weiteres Arbeitsentgelt für eine in der Justizvollzugsanstalt ausgeübte Tätigkeit zu gewähren, betrifft die Verpflichtung zum Erlass einer vollzugsbehördlichen Maßnahme iSv § 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG; richtiger Rechtsbehelf für ein solches Begehren ist der in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer fallende Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 110 StVollzG. (redaktioneller Leitsatz)
Eine vollzugsbehördliche Maßnahme iSv § 109 StVollzG muss nicht die Merkmale eines Verwaltungsaktes erfüllen, sondern umfasst auch schlichtes Verwaltungshandeln auf dem Gebiet des Strafvollzugs (Anschluss an VGH München, Entscheidung vom 15.02.1984 – 5 B 83 A 2076). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Augsburg verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger befindet sich derzeit in Strafhaft in der JVA … Mit Schreiben vom 16. März 2016 beantragte er beim Verwaltungsgericht München:
Der Beklagte hat an den Kläger 37654,60 Euro brutto Ausgleich des Lohnes zu bezahlen zzgl. gem. § 246 BGB die darauf angefallenen Zinsen.
Der Kläger sei zur Arbeit verpflichtet. Hierfür bekomme er Bezüge. Diese seien jedoch viel zu niedrig angesetzt worden. Zur weiteren Begründung wird auf das Schreiben Bezug genommen. Ergänzend wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. September 2015 (M 10 K 15.3671) Bezug genommen, mit dem ein früherer im Wesentlichen gleichlautender Antrag des Klägers verwiesen wurde.
Das Gericht hat die Beteiligten zu einer beabsichtigten Verweisung angehört. Der Beklagte hat einer Verweisung zugestimmt.
II.
Nach § 173 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Augsburg – Strafvollstreckungskammer zu verweisen, weil für das vorliegende Verfahren nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.
Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Für den vorliegenden Rechtsstreit besteht eine gesetzliche Zuweisung an ein anderes Gericht.
Gemäß § 109 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG), der nach Art. 208 Bayerisches Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) weiter Anwendung findet, kann eine gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs beantragt (Satz 1) bzw. die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden (Satz 2). Dabei ist der Begriff der vollzugsbehördlichen Maßnahmen nach § 109 StVollzG weiter als der des Verwaltungsaktes, der in § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz im Einzelnen definiert ist. Er umfasst auch schlichtes Verwaltungshandelns auf dem Gebiet des Strafvollzugs (BayVGH vom 15.12.1984, BayVBl. 1985, 121). Abzustellen für die Frage der Rechtswegzuweisung ist ausschließlich darauf, ob die angegriffene oder erstrebte Maßnahme in funktionalem Zusammenhang mit dem Strafvollzug steht. Nach Art. 43 BayStVollzG ist ein Gefangener verpflichtet, eine ihm zugewiesene angemessene Arbeit auszuüben. Hierfür hat er nach Art. 46 BayStVollzG Anspruch auf Arbeitsentgelt. Vorliegend begehrt der Kläger ein weitergehendes Arbeitsentgelt. Dies betrifft das Verhältnis des Strafgefangenen zur Justizvollzugsanstalt. Richtiger Rechtsbehelf ist somit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung an die zuständige Strafvollstreckungskammer nach § 109 Abs. 1, § 110 StVollzG, § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG.
Daher ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit von Amts wegen an das auch örtlich gemäß § 110 StVollzG, Art. 4 Nr. 4 Gerichtsorganisationsgesetz zuständige Landgericht Augsburg zu verweisen.
Als unselbstständiges Beschlussverfahren ist auch das Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu verweisen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 41 Rn. 4).
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17 b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Landgerichts vorbehalten.