Verwaltungsrecht

Senegal ist ein sicherer Herkunftsstaat

Aktenzeichen  M 17 S 16.30682

Datum:
18.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
GG GG Art. 16a Abs. 2 S. 1
AsylG AsylG § 3, § 3e, § 4, § 26a Abs. 2, § 29a Abs. 1, Abs. 2
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Der Senegal ist ein sicherer Herkunftsstaat. Die insoweit normierte Nichtverfolgungsvermutung konnte der Antragsteller nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern. (redaktioneller Leitsatz)
Das vom Standesamt bestätigte Vorhaben, eine Frau heiraten zu wollen, erschüttert die Glaubhaftigkeit des Vortrags der eigenen, im Heimatstaat verfolgten Homosexualität. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger des Senegal. Er reiste nach eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 30. Juli 2013 Asylantrag.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … November 2015 gab er im Wesentlichen an, dass sie zu zehnt im Haus seiner Eltern gelebt hätten. Im Senegal habe er Probleme mit seiner Homosexualität gehabt. Es sei dort nicht möglich, seine Liebe zu einer Person des gleichen Geschlechts zu zeigen. Es gebe dann gleich Probleme mit anderen Menschen und mit der Polizei. Er empfinde keine Gefühle, wenn er mit einer Frau zusammen sei, anders aber, wenn er Sex mit einem Mann habe. Er habe deshalb heimlich einen Freund gehabt. Eines Tages sei sein Vater ohne anzuklopfen im Zimmer des Antragstellers, das dieser mit seinem großen Bruder geteilt habe, erschienen und hätte sie beide überrascht. Der Vater habe ihn vor die Wahl gestellt, das Haus sofort und ohne Wiederkehr zu verlassen oder er würde allen Leuten von seiner Beobachtung erzählen. Der Antragsteller sei dann direkt zu einer Bushaltestelle gegangen und nach Mauretanien gefahren. Er habe später einige Zeit in Spanien gelebt und ein Senegalese habe ihm in … ein Busticket nach … geschenkt. Seinen Freund habe er seit seiner Ausreise nicht mehr gesehen oder gesprochen. Sein Vater habe diesen nicht gekannt und ihn daher auch nicht verraten können. Wenn er zurückkehren müsste und seine Familie davon erfahre, könnte sie ihn anzeigen. Wenn sie nichts von seinem Aufenthalt erführe, hätte er auch keine Probleme. In einer anderen Stadt wäre seine Situation sehr schwierig, da er keinen Beruf und keine Beziehungen habe.
Mit Bescheid vom 7. März 2016, per Einschreiben am 29. März 2016 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte den Antrag auf subsidiären Schutz ab (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung in den Senegal oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Zudem wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7).
Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorlägen. Der Antragsteller stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat, so dass vermutet werde, dass er nicht verfolgt werde. Er habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass, entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat, in seinem Falle die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erfüllt seien. Der Sachvortrag des Antragstellers sei insgesamt wenig glaubhaft, da er sich wohlwissend dessen, dass in seinem Elternhaus bis zu sieben Familienmitglieder lebten, mit seinem Freund dort getroffen und sexuelle Handlungen vollzogen habe. Die Wahrscheinlichkeit, bei sieben Familienmitgliedern im Haus gesehen zu werden, sei hoch. Trotz großer Ängste des Antragstellers, dass die Beziehung bekannt werden würde, habe er das Risiko auf sich genommen und sich im Elternhaus getroffen. Ein solches Verhalten sei wenig plausibel. Auch scheine wenig glaubhaft, dass der Antragsteller noch am selben Tag ausgereist sei und seit dem Tag seinen Freund nicht mehr gesprochen habe, entgegen der Annahme, dass man versuchen würde, mit einem liebendem Menschen Kontakt aufzunehmen. Auch die Ausreise, ohne mit seinem Partner vorher zu sprechen, sei wenig überzeugend. Gleichzeitig hätte die Möglichkeit bestanden, bei seinem Freund unterzutauchen, da der Vater des Antragstellers diesen nicht gekannt habe. Alternativ hätte der Antragsteller in einen anderen Stadt- oder Landesteil umziehen können, um unbehelligt von seinem Vater leben zu können. Zudem sei zweifelhaft, dass er von einem Landmann, den er in … kennengelernt habe, ein Busticket von Spanien nach Deutschland ohne Gegenleistung bekommen habe. Nicht zuletzt bestünden bei Wahrunterstellung Zweifel daran, dass bei Rückkehr in sein Heimatland der Vater des Antragstellers zur Polizei gehen würde, um seinen eigenen Sohn wegen Homosexualität anzuzeigen. Darüber hinaus werde im Senegal nicht bestraft, wer homosexuell sei, sondern wer homosexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit vornehme. In der Praxis seien diesbezügliche Verfahren äußerst selten, allerdings seien Diskriminierung und Intoleranz weit verbreitet. Für eine Verfolgung sei aber erforderlich, dass eine Strafe für homosexuelle Handlungen tatsächlich verhängt werde. Der Antragsteller habe selbst angegeben, bisher keine Probleme mit senegalesischen Behörden gehabt zu haben. Eine konkrete Gefahr bestehe daher nicht.
Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Der Antragsteller sei erwerbsfähig und gesund. Es sei nicht erkennbar, dass er bei Rückkehr in den Senegal nicht im Stande wäre, eine zumindest existenzsichernde Grundlage z. B. durch Gelegenheitsarbeiten zu schaffen. Dem Antragsteller drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben.
Hiergegen erhob die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 4. April 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, Klage (M 17 K 16.30681) und beantragte gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller vorgetragen habe, dass er homosexuell und von seiner Familie verstoßen worden sei, nachdem er bei der Ausübung sexueller Kontakte überrascht worden sei. Homosexuelle Handlungen würden im Senegal mit bis zu fünf Jahren Haft oder Geldstrafe geahndet. Im Juli 2015 seien ein homosexueller Journalist und im August 2015 sieben weitere Männer zu sechs Monaten Haft verurteilt worden. Bei dieser Sachlage sei nicht unverständlich, dass von dem Vollzug homosexueller Handlungen in einem Hotel o.ä. abgesehen werde und dies zu Hause erfolge – auch, wenn dort die Familie wohne. Dem Antragsteller sei bewusst und bekannt, dass er seinen Freund nur mehr weiter in Gefahr gebracht hätte, hätte er sich nach der Entdeckung von ihm verabschiedet. Zu ihm zu ziehen, sei schon aufgrund der zu erwartenden Haftstrafe keine sinnvolle Alternative gewesen. Nachdem Homosexualität bzw. homosexuelle Handlungen in ganz Senegal von Strafe bedroht seien, habe der Antragsteller für sich auch keine inländische Fluchtalternative gesehen. Das Ausleben seiner persönlichen Sexualität sei dem Antragsteller in keinem Ort und in keiner Region im Senegal möglich, es könne aber nicht erwartet werden, dass er diese verleugne und unterdrücke.
Mit Schreiben vom 15. April 2016 teilte das Landratsamt … mit, dass der Antragsteller am 7. April 2016 diesem gegenüber angegeben habe, dass er eine Freundin habe. Laut Auskunft des Standesamts … beabsichtige er, diese zu heiraten. Eine Bestätigung des Standesamts vom … April 2016, wonach am … April 2016 die Anmeldung zur Eheschließung vorgenommen wurde, wurde vorgelegt.
Die Antragsgegnerin stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 16.30681 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antragsteller möchte erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 7. März 2016 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG angeordnet wird.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
1. Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich (vgl. §§ 29a, 30 AsylG) nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob dieser weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – BVerfGE 67, 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen des § 3 AsylG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – Inf-AuslR 1993, 196).
2. An der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen bestehen hier keine derartigen ernstlichen Zweifel.
2.1 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) scheidet schon deswegen aus, weil der Antragsteller auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 2 AsylG eingereist ist.
2.2 Aber auch ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigter oder als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag des Antragstellers nicht erkennbar.
a) Senegal ist ein sicherer Herkunftsstaat (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG und Anlage II zu § 29a AsylG). Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich diese als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93 – juris Rn. 65). Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen die Einstufung Senegals als sicherer Herkunftsstaat bestehen jedoch nicht.
b) Der Antragsteller hat die durch § 29a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung bzgl. Senegal auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Soweit er sich auf wirtschaftliche und familiäre Schwierigkeiten beruft, kann dies mangels Anknüpfung an die dort genannten Merkmale keine Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG oder § 3 AsylG (vgl. a. § 30 Abs. 2 AsylG) begründen. Das Gericht folgt insoweit der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG).
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, er sei homosexuell. Zwar sind im Senegal gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sowie die Demonstration von Homosexualität in der Öffentlichkeit strafbar (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG, Stand August 2015, S. 11). Das Vorbringen des Antragstellers ist jedoch nicht glaubwürdig, da dieser – wie vom Standesamt … bestätigt – eine deutsche Frau heiraten möchte.
Hinzu kommt, dass es dem Antragsteller als jungen und gesunden Mann bei einer Rückkehr auch möglich und zumutbar wäre, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen (vgl. § 3e AsylG und z. B. VG Aachen, B. v. 18.7.2014 – 9 L 424/14.A – juris Rn. 10; VG Gelsenkirchen, U. v. 30.5.2012 – 7a K 646/12.A – juris Rn. 20; VG Würzburg, B. v. 29.11.2010 – W 1 S 10.30287 – juris Rn. 20). Der Antragsteller hat selbst bei seiner Anhörung angegeben, dass er keine Probleme hätte, wenn seine Familie keine Kenntnis von seinem Aufenthalt im Senegal hätte.
2.3 Das Bundesamt hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) abgelehnt sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint. Das Gericht nimmt auch insoweit vollumfänglich auf die Begründung des Bundesamts im streitgegenständlichen Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
2.4 Nach alledem ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
2.5 Schließlich stellt sich das auf § 11 Abs. 7 AufenthG gestützte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der insoweit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig dar.
Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal der Antragsteller gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere kein fehlerhaftes Ermessen gerügt hat.
Der (gerichtskostenfreie, § 83b AsylG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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