Verwaltungsrecht

Erfolgloser Asylantrag bei ausreichender medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat

Aktenzeichen  M 16 S 16.30462

Datum:
13.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 16 a Abs. 3 S. 1
AsylG AsylG § 3, § 4, § 29a Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 36 Abs. 3 S. 1, § 77 Abs. 1 S. 1 , Abs. 2
AufenthG AufenthG § 11 Abs. 7, § 59, § 60 Abs. 5 und Abs. 7

 

Leitsatz

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der am … 2008 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Mit seinen Eltern und drei älteren Geschwistern stellte er am 19. März 2015 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
Bei ihrer Anhörung gemäß § 25 AsylG vor dem Bundesamt am 20. April 2015 gaben die Eltern des Antragstellers im Wesentlichen an, sie hätten Kosovo verlassen, weil der Antragsteller krank sei. Er sei bereits in Kosovo zwei Mal operiert worden. Die Operationen seien schlecht durchgeführt worden. Es seien bei ihm noch zwei weitere Operationen geplant. Sie hätten in Kosovo kein eigenes Zuhause, seit zehn Jahren lebten sie in einem fremden Haus. Der Antragsteller sei vor ca. einem Jahr wegen des Leistenbruchs operiert worden. Seine Hoden seien nicht gerade. Außerdem sei er kleinwüchsig. Er müsse regelmäßig Vitamine nehmen. Sie hätten in sehr schlechten finanziellen Verhältnissen gelebt.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2016, ausgehändigt am 1. März 2016, lehnte das Bundesamt sowohl die Anträge der Familie auf die Anerkennung als Asylberechtigte (Nr. 2 des Bescheids) als auch die Anträge auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab, ebenso wurden die Anträge auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abgelehnt (Nr. 3 des Bescheids). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde verneint (Nr. 4 des Bescheids), die Asylantragsteller wurden zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung wurde bei nicht fristgerechter Ausreise angedroht (Nr. 5 des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6 des Bescheids), das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet ab dem Tag der Abschiebung auf 30 Monate (Nr. 7 des Bescheids).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller und seine Familie stammten aus Kosovo, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG. Sie hätten nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte sei eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten grundsätzlich Schutz und Sicherheit. Der Vortrag sei nicht geeignet, zu einem für sie abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung zu erlangen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Kosovo führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Familie eine Verletzung von Art.3 EMRK vorliege. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf niedrigem Niveau bewege. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von der Familie ebenso wie von vielen ihrer Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei insofern auch zumutbar. Dem Antragsteller drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Der Antragsteller sei zuletzt am 28. August 2015 im Klinikum … operiert worden. Bezüglich der attestierten Kleinwüchsigkeit und des Vitamin D Mangels fänden sich in den vorliegenden Unterlagen lediglich Termine in größeren zeitlichen Abständen für Kontrolluntersuchungen. Danach sei nicht ersichtlich, dass für die gesundheitlichen Beschwerden des Antragstellers eine gegebenenfalls erforderliche medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bevollmächtigte des Antragstellers am 4. März 2016 Klage mit dem Antrag, den Bescheid hinsichtlich Ziffern 4. bis 7. aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten festzustellen, dass bei dem Antragsteller Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Weiterhin beantragte sie,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Antragsteller sei schwer erkrankt. Ärztliche Unterlagen wurden beigefügt. Nach einem ärztlichen Attest des Klinikums … vom … Februar 2016 befinde sich der Antragsteller dort aufgrund eines Kleinwuchses in der endokrinologischen Ambulanz in regelmäßiger Kontrolle. Es sei eine genetische Veränderung gefunden worden, die wahrscheinlich den Kleinwuchs verursacht habe. Bei dieser Mutation könnten auch Herzerkrankungen vorliegen. Es werde daher eine kinderkardiologische Diagnostik geplant. Weiterhin sei eine humangenetische Untersuchung und Beratung der Eltern geplant. Ein Termin für beide Untersuchungen sei für den … September 2016 vereinbart worden. Aufgrund der fehlenden Diagnostik werde befürwortet, dass sich die Familie weiterhin in Deutschland aufhalten dürfe. Die Bevollmächtigte des Antragstellers trug hierzu vor, aufgrund des schlechten Gesundheitszustands des Antragstellers sei die kardiologische Begutachtung nun bereits am … März 2016 in der Kinderklinik in … durchgeführt worden. In dem im Folgenden vorgelegten Untersuchungsbericht des Medizinischen Versorgungszentrums … – Kinder- und Jugendkardiologie – vom … März 2016 wird ausgeführt, es seien im Rahmen einer ambulanten Abklärung in der Kinderklinik … folgende Diagnosen festgestellt worden: „V.a. Noonan-Syndrom; Heterozygote Variante im KRAS-Gen unklarer Signifikanz: c.540T>A (p. Cys180 in Exon 5); Kleinwuchs, Z. n. Orchidolyse und Orchidopexie links 5/2015; Z. n. Orchidectomie rechts bei Hodenrudiment 8/2015; Primäre Enuresis diurna et noturna; Altersentsprechender kardiologischer Normalbefund“. Der Antragsteller entwickle sich auffällig, spreche wenig und ziehe sich zurück. Prägend im täglichen Leben sei das primäre Einnässen tags und nachts. Im täglichen Leben sei er normal belastbar, Synkopen würden nicht berichtet. Der Antragsteller sei nach dem Untersuchungsbefund (wie u. a. ausgeführt wird) in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Die Windel sei nass. Bei dem Antragsteller bestehe wohl eine Variante des Noonan-Syndroms. Auch Entwicklungsauffälligkeiten anderer Ursachen kämen noch in Betracht, in der kurzen Zeit habe die Dignität des Noonan-Syndroms nicht eindeutig geklärt werden können. Das tägliche Leben sei ja am meisten bestimmt von der Enuresis, eine genauere Diagnostik, z. B. Entwicklungsdiagnostik und dann Diff.-Therapie erscheine noch nötig. Beim Noonan-Syndrom würden ja auch Herzauffälligkeiten beschrieben, es sei jetzt ein altersentsprechend kardiologsicher Normalbefund ohne Hinweis auf hypertrophe Kardiomyopatie oder Pulmonalstenose gesehen worden. Für die Entwicklung insgesamt werde auch eine weitere Diagnostik, dann Therapie für nötig gehalten. Im Umfeld im Kosovo bestehe sicherlich keine altersgerechte Entwicklungsmöglichkeit für den Antragsteller. Schon am Kauf von Windeln scheiterten sicherlich praktisch nötige Maßnahmen. Somit werde eine baldige Abschiebung für nicht möglich gehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 16.30459 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gewahrt.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAuslR 1993, 196).
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach – dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufentG entsprechenden – § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
Der Antragsteller hat seine Verpflichtungsklage beschränkt und begehrt in Bezug auf die Ablehnung seines Asylantrags nunmehr ausschließlich die Feststellung, dass bei ihm Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Daher beschränkt sich auch die vorliegende Prüfung auf diesen Streitgegenstand.
An der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt diesbezüglich getroffenen Entscheidungen bestehen hier im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keine ernstlichen Zweifel im dargestellten Sinne.
Das Gericht folgt den Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Zum Vorbringen im gerichtlichen Verfahren wird ergänzend Folgendes ausgeführt:
Auch unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten aktuellen ärztlichen Berichte in Bezug auf den Gesundheitszustand des Antragstellers bestehen jedenfalls derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei ihm die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Herkunftsland wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B. v. 2.11.1995 – 9 B 710/94 – juris). Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U. v. 29.7.1999 – 9 C 2/99 – juris Rn. 8). Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht (vgl. VG Arnsberg, B. v. 23.2.2016 – 5 L 242/16.A – juris Rn. 64 m. w. N.).
Mit der ab dem 17. März 2016 geltenden gesetzlichen Regelung hat auch der Gesetzgeber klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).
Den – auch im gerichtlichen Verfahren – vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland eine derartige erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht.
Die konkrete Behandlung des Antragstellers im Zusammenhang mit der erfolgten Operation erscheint abgeschlossen. Diesbezügliche weitere ärztliche Stellungnahmen liegen nicht vor. Auch eine Herzerkrankung konnte bei dem Antragsteller nicht festgestellt werden. Wie sich dem Bericht des Kinder- und Jugendarztes der Kinderkardiologie des Medizinischen Versorgungszentrums … vom … März 2016 entnehmen lässt, wird das tägliche Leben des Antragstellers am meisten von der „Enuresis“ (Einnässen) bestimmt. Diesbezüglich wird eine genauere Diagnostik und dann Therapie als nötig erscheinend angesehen. Diese werden auch für die Entwicklung des Antragstellers insgesamt als nötig angesehen. Hieraus ergeben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers in seinem Herkunftsland alsbald nach seiner Rückkehr wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Dies wäre jedoch Voraussetzung dafür, um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG feststellen zu können.
Auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung und die dort gesetzte Ausreisefrist sind daher nicht zu beanstanden.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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