Aktenzeichen M 4 K 16.30271
Leitsatz
Mangels Vortrags bezüglich eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses oder eines Abschiebungsverbots ist die Klage auf Asylanerkennung unbegründet. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07. April 2016 entschieden werden, obwohl für die Beteiligte niemand erschienen ist. Denn in der ordnungsgemäßen Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, da Ziff. 2 und 3 des angegriffenen Verwaltungsaktes rechtmäßig sind.
Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung der Beklagten im angegriffenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG), da der Antragsteller keinen weiteren Vortrag gebracht hat, der sich auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse bezieht.
Es bestehen auch nach Aktenlage keine Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote i. S. des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG.
Vor diesem Hintergrund ist die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 abzuweisen.