Aktenzeichen M 10 K 15.3368
Leitsatz
Eine eheliche Lebensgemeinschaft, die lediglich ein Jahr und zwei Monate rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat, und nun keine auf Dauer gerichtete eheliche Lebensgemeinschaft mehr ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 27 Abs. 1 AufenthG oder § 31 Abs. 1 AufenthG, die eine Aufenthaltserlaubnis begründen würden. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Über die Klage kann trotz Nichterscheinens des Klägers im Termin der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten rechtzeitig zur mündlichen Verhandlung geladen wurden und in der Ladung auf die Folgen des Ausbleibens im Termin hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 1 und 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die für die formelle Rechtmäßigkeit erforderliche Anhörung des Klägers hat die Beklagte vor Erlass der Verfügung mit Anhörungsschreiben vom 22. Januar 2015 ordnungsgemäß durchgeführt (Art. 28 VwVfG).
Auch die materiellen Voraussetzungen für die nachträgliche Befristung des Aufenthalts sind gegeben. Nach § 7 Abs. Satz 2 AufenthG kann die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nachträglich befristen, wenn deren rechtliche Erteilungsvoraussetzungen entfallen sind. So liegt es hier. Das Gericht folgt insoweit der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 8. Juli 2015 und sieht von einer vollständigen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend wird folgendes ausgeführt:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist derjenige der Entscheidung des Gerichts (Bundesverwaltungsgericht, U.v. 15.11.2007 – 1 C 45/06 – juris Rn. 12). Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden keine neuen Umstände vorgetragen oder festgestellt, die zu einer für den Kläger günstigeren Beurteilung als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner Ehefrau tatsächlich nicht mehr fortbesteht, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der in der mündlichen Verhandlung am 7. April 2016 vernommenen Zeugin Z. G., der Ehefrau des Klägers. Diese hat ausgesagt, der Kläger habe sie so schnell wie möglich heiraten wollen. Er habe sie aber nicht geliebt. Er sei alle zwei Monate nach Bosnien gereist. Später habe sie erfahren, dass er, als er ausgezogen sei, eine Geliebte gehabt habe. Mit dem Auszug des Klägers sei ihr klar gewesen, dass dies eine endgültige Trennung sei. Der Kläger habe nie versucht, zu ihr zurückzukommen. Er habe gesagt, er brauche sie jetzt nicht mehr, auch nicht wegen der Papiere. Die Zeugin gab weiter an, dass sie im Juli 2015 in Bosnien die Scheidung beantragt habe. Sie habe den Kläger seit dem Auszug nicht mehr gesehen und wisse auch nichts von ihm.
Die Zeugin wirkte bei ihrer Aussage ehrlich und unbeeinflusst. Ausgehend von dieser glaubhaften Zeugenaussage geht das Gericht davon aus, dass die familiäre Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner Ehefrau seit dem Auszug im Dezember 2014 bzw. seit dem Januar 2015 (Abmeldung aus der Ehewohnung) nicht mehr besteht und die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu Recht nachträglich befristen konnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.