Europarecht

Erstattung von Aufwendungen für die Unterbringung in Frauenhaus

Aktenzeichen  L 11 AS 355/15

Datum:
6.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB II SGB II § 36, § 36a

 

Leitsatz

1. Zur Erstattungspflicht der Herkunftskommune anlässlich der Aufnahme einer Leistungsberechtigten im einem Frauenhaus (amtlicher Leitsatz)
Allein der Flucht vor häuslicher Gewalt kann keine indizielle Wirkung dergestalt beigemessen werden, dass bereits mit dem Beginn der Flucht ein zweifelsfreier Wille bestehe, den gewöhnlichen Aufenthalt am bisherigen Wohnsitz aufzugeben. (red. LS Andreas Hofmann)
Eine ordnungsrechtliche Ummeldung allein ist nicht geeignet, ein Indiz dafür darzustellen, dass eine vor häuslicher Gewalt fliehende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt aufgeben will. Es muss eine entsprechender subjektiver Wille hinzukommen. (red. LS Andreas Hofmann)
Die sich aus § 36a SGB II ergebende Erstattungspflicht der Herkunftskommune entfällt nicht durch einen kurzfristigen zwischenzeitlichen tatsächlichen Aufenthalt an einem anderen Ort vor dem Einzug in ein Frauenhaus. (red. LS Andreas Hofmann)

Verfahrensgang

S 17 AS 1400/13 2015-04-22 Urt SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.04.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die vom SG zugelassene und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), in der Sache aber unbegründet. Das SG hat den Beklagten zu Recht verurteilt, an den Kläger die vom kommunalen Träger verauslagten Unterkunftskosten der G. und ihrer Kinder in Höhe von insgesamt 3.809,00 € zu erstatten, die anlässlich deren Aufenthaltes im Frauenhaus der Stadt S. in der Zeit vom 01.05.2013 bis 31.08.2014 angefallen sind.
Die Klage ist statthaft als allgemeine Leistungsklage iSd § 54 Abs. 5 SGG. Ein Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern ist ein Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt und vorliegend auch nicht erfolgt ist. Damit war die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich und die Einhaltung einer Klagefrist nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 17.05.2000 – B 3 KR 33/99 R – BSGE 86, 166ff; Urteil vom 23.07.2002 – B 3 KR 64/01 R – BSGE 90, 1ff)
Die Beteiligten sind zudem prozessführungsbefugt, d. h. sie sind berechtigt den materiellen Anspruch im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen bzw. diesem entgegenzutreten. Für den Kläger als gemeinsame Einrichtung iSd § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II ergibt sich dies aus der gesetzlich angeordneten Aufgabenübertragung (§ 44b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II; iSe gesetzlichen Prozessstandschaft: vgl. Korte in LPK- SGB II, 5. Aufl., § 44b Rn. 17 m. w. N.), auch wenn es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch nach § 36a SGB II im Ausgangspunkt um ein Recht der Kommune handelt, das mit ihrer auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II beruhenden Trägerschaft für die Leistungen korrespondiert (vgl. hierzu eingehend: BSG, Urteil vom 23.05.2012 – B 14 AS 190/11 R – BSGE 111, 72ff). Der Beklagte als zugelassener kommunaler Träger iSd § 6a SGB II nimmt seine Aufgaben selbst wahr und die Beigeladene ist zwar anders als der Beklagte keine Optionskommune; sie handelt jedoch in gewillkürter Prozessstandschaft (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 54 Rn. 11 ff und Leitherer, a. a. O., § 69 Rn.4) für die gemeinsame Einrichtung, der sie selbst angeschlossen ist, den Jobcenter A-Stadt (JC N- Stadt). Auf der Grundlage einer “Vereinbarung über die Erbringung von Aufgaben und Dienstleistungen nach § 44b Abs. 4 und 5 SGB II” vom 09.08.2012 hat sich die Beigeladene unter Punkt II. 3 (Frauenhaus) der Vereinbarung verpflichtet, ua. die gegen den JC N- Stadt gerichteten Kostenerstattungsansprüche anderer kommunaler Träger nach § 36a SGB II für den JC N- Stadt zu bearbeiten, d. h. die kraft Gesetzes auf den JC N-Stadt übertragenen Aufgaben – einschließlich der gerichtlichen Verfolgung – für diesen in eigenem Namen wahrzunehmen. Gründe, die der Prozessführungsbefugnis der Beteiligten entgegenstünden, insbesondere eine Unwirksamkeit der Aufgabenübertragung an die Beigeladene, sind von den Beteiligten weder dargelegt noch nach Lage der Akten ersichtlich.
Das SG hat den Beklagten zu Recht verurteilt, die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 3.809,00 € an den Kläger zu erstatten, die dem für die Leistungserbringung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen kommunalen Träger für die Dauer des Aufenthaltes der G. und ihrer Kinder im Frauenhaus der Stadt S. entstanden sind. Die Verpflichtung des Beklagten ergibt sich aus § 36a SGB II. Hiernach ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus zu erstatten, wenn eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht sucht.
Der Kostenerstattungsanspruch nach § 36a SGB II setzt voraus, dass ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der kommunalen Träger durch eine Flucht der leistungsberechtigten Frau vom bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein Frauenhaus stattfindet, wobei der kommunale Träger am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses (Herkunftskommune) erstattungsverpflichtet, die Kommune, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich iS des § 36 SGB II das Frauenhaus gelegen ist (aufnehmende Kommune) erstattungsberechtigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 23.05.2012 – B 14 AS 190/11 R a. a. O.).
An einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bestehen nach der Beweisaufnahme durch den erkennenden Senat zumindest für die Zeit ab dem 01.05.2013 keine Zweifel mehr, auch wenn die Ermittlungen des Beklagten zur Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes durch G. unzureichend waren und im Ergebnis nicht tragen.
G. und ihre Kinder hatten – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – bis zu ihrer Flucht aus der Wohnung der Familie am 15.04.2013 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, dem L. Kreis. Soweit der Beklagte darauf abgestellt hatte, dass G. durch ihre ordnungsbehördliche Abmeldung zum 20.04.2013 aus H-Stadt die Aufgabe ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zum Ausdruck gebracht habe, hat sich diese Feststellung nach der Einvernahme der G. nicht bestätigen lassen, denn nach deren Angaben wusste sie weder, dass sie in H-Stadt ab- und in A-Stadt angemeldet worden war, noch konnte sie Angaben dazu machen, wer diese Meldungen möglicherweise vorgenommen hat. Zweifel an diesen Angaben bestehen nicht, nachdem G. anlässlich der Eröffnung eines Girokontos noch am 06.05.2013 ihre vormalige Wohnanschrift in H-Stadt angegeben hatte, wozu keine Veranlassung bestanden hätte, wäre sie selbst davon ausgegangen, zum 20.04.2013 nach A-Stadt umgemeldet zu sein. Insofern ist zwar nicht zweifelsfrei nachzuvollziehen, ob und wann G. bereits vor der Aufnahme in das Frauenhaus ihren gewöhnlichen Aufenthalt im L. Kreis aufgegeben hat. Dies ist jedoch zumindest für die Zeit ab dem 01.05.2013 anzunehmen, denn spätestens ab diesem Zeitpunkt stand durch den gesicherten Aufenthalt im Frauenhaus für G. und ihre Kinder bei perspektivischer Betrachtung fest, wenn nicht auf Dauer, so doch zumindest für einen nicht absehbaren Zeitraum H-Stadt zu verlassen, d. h. den gewöhnlichen Aufenthalt im L. Kreis aufzugeben. Mit dieser Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes in H-Stadt, die erst zum 01.05.2013 zweifelsfrei nachweisbar ist, ist der Kläger für die Leistungserbringung an G. und ihre Kinder nach § 36 Satz 4 SGB II örtlich zuständig geworden, nachdem sich allein durch die Aufnahme in das Frauenhaus zwar die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes nicht feststellen lässt, G. als erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich aber tatsächlich im Zuständigkeitsbereich des Klägers aufgehalten hat.
Ausgehend hiervon greift die Erstattungspflicht des Beklagten gemäß § 36a SGB II, denn er ist iS dieser Regelung der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort der G. (und ihrer Kinder). Es ist nicht nachzuweisen, dass der gewöhnliche Aufenthalt der G. (und ihrer Kinder) im L. Kreis vor der Aufnahme im Frauenhaus der Stadt S. geendet hat. Die Flucht einer von häuslicher Gewalt betroffenen Person lässt keinen zwingenden Schluss zu, dass eine Rückkehr zum gewalttätigen Partner grundsätzlich auszuschließen ist, so dass allein der Flucht der G. und ihrer Kinder keine indizielle Wirkung dergestalt beizumessen ist, bereits mit dem Beginn der Flucht habe ein zweifelsfreier Wille der G. bestanden, den gewöhnlichen Aufenthalt im L. Kreis auszugeben. Auch das Vorbringen des Beklagten, G. habe sich nach A-Stadt umgemeldet, ist nicht geeignet, ein Indiz dafür darzustellen, dass G. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im L. Kreis aufgegeben habe. Nach der Einvernahme der G. und ihren glaubhaften Angaben (siehe bereits oben) steht fest, dass sie sich nicht selbst ordnungsbehördlich umgemeldet hat, so dass hieraus ein Wille zur Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes abzuleiten wäre. Darüber hinaus sind keine Indizien ersichtlich, die einen zweifelsfreien Schluss darauf zuließen, zu welchem Zeitpunkt bei G. der Entschluss gereift war, dauerhaft oder zumindest für einen längeren Zeitraum nicht mehr in den L. Kreis zurückzukehren, d. h. den gewöhnlichen Aufenthalt dort aufzugeben. Im Ergebnis ist daher allein auf die objektivierbaren äußeren Umstände abzustellen, die einen Schluss darauf zulassen, G. habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt im L. Kreis aufgegeben. Ein derartiger Wille lässt sich – wie oben bereits dargelegt – jedoch frühestens mit der Aufnahme in das Frauenhaus der Stadt S. objektivieren, so dass bis unmittelbar vor der Aufnahme der G. und ihrer Kinder in S. deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten lag.
Ausgehend von diesen tatsächlichen Verhältnissen bestehen damit für den erkennenden Senat in Ansehung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. BSG, Urteile vom 25.05.2012 – B 14 AS 156/11 R, B 14 AS 190/11 R – juris) keine Zweifel an der Erstattungspflicht des Beklagten. Hierbei ist es dem Beklagten weder gelungen, nachvollziehbar darzulegen, aufgrund welcher Überlegungen er zu einer anderen Einschätzung der Sachlage gekommen ist, noch hat er es für erforderlich erachtet, im Hinblick auf die im Rahmen mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken des erkennenden Senates, geeignete Beweismittel zu bezeichnen, die seine Sichtweise des Sachverhaltes hätten belegen können, ungeachtet des Umstandes, dass derartige Beweismittel, die im Wege der Amtsermittlung zu beachten gewesen wären, nicht ansatzweise ersichtlich waren.
Diese Erstattungspflicht ist nicht dadurch entfallen, dass ein anderer Träger erstattungspflichtig geworden wäre. Zum einen lässt sich nach der Flucht der G. aus der bisherigen Familienwohnung am 15.04.2013 – wie bereits dargelegt – die Begründung eines anderen gewöhnlichen Aufenthaltes insbesondere in A-Stadt nicht belegen, so dass auch eine Erstattungspflicht der Beigeladenen ausscheidet.
Zum anderen fehlte es – soweit man der Einschätzung des Beklagten zur Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes der G. folgen würde – bereits an einer gesetzlichen Regelung für die Erstattungspflicht eines anderen Trägers, nämlich des Trägers, der aufgrund des tatsächlichen Aufenthaltes gegenüber G. vor der Aufnahme in das Frauenhaus leistungspflichtig geworden wäre (idS auch Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 36a Rn.24).
In diesem Falle wäre die Erstattungspflicht des Beklagten auch nicht allein dadurch begrenzt, dass sich G. und ihre Kinder zwischenzeitlich, d. h. zwischen dem 15.04.2013 und 01.05.2013 tatsächlich an einem anderen Ort als der Herkunfts- oder der Aufnahmekommune aufgehalten haben, mit der Konsequenz, dass der Kläger – mangels eines nachweisbaren gewöhnlichen Aufenthaltes der G. – dann von keiner Seite eine Erstattung für seine Aufwendungen erhalten könnte (idS aber Groth in GK- SGB II § 36a, Stand 8/2008 Rn. 11 und 15). Insoweit befasst sich der Wortlaut der Regelung des § 36a SGB II ausschließlich mit der Begründung der Erstattungspflicht, er gibt aber keinen Hinweis auf dessen Grenzen. Daher lässt sich das Fortbestehen der Erstattungspflicht im Wesentlichen nur aus dem Regelungszusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift ableiten, der aber darauf schließen lässt, dass zumindest allein ein kurzfristiger zwischenzeitlicher tatsächlicher Aufenthalt an einem anderen Ort die sich aus § 36a SGB II ergebende Erstattungspflicht der Herkunftskommune nicht entfallen lässt, wovon der Beklagte zuletzt noch ausging. Ein zwischenzeitlich begründeter tatsächlicher Aufenthalt ändert die Erstattungspflicht nicht (vgl. ua Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 36a Rn.11)
Mit dem Inkrafttreten zum 01.01.2005 hatte der Gesetzgeber ursprünglich keine Notwenigkeit mehr gesehen, eine dem § 107 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vergleichbare Erstattungsregelung im SGB II oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu verankern (vgl. BT- Drucks 15/1514 S.68), auf dessen Grundlage – dort im Bereich der Zuständigkeitsregelungen – ua auch die Kostentragung und Erstattung zwischen den Trägern bei Bezug von Sozialhilfeleistungen im Zusammenhang mit der Aufnahme in ein Frauenhaus geregelt war. Dies war mit dem Inkrafttreten des SGB II seitens der Praxis bereits als problematisch erachtet worden, weil das Fehlen einer Regelung für eine Kostenerstattung im SGB II dazu führte, dass Kostenträger des ansässigen Frauenhauses die Kostenübernahme für Frauen aus anderen Städten oder Landkreisen ablehnten. Diese Bedenken hatte der Gesetzgeber mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung des SGB II (BT-Drucks. 15/5908 vom 12.07.2005) bereits aufgegriffen, der aber, vor allem im Hinblick auf die im Anschluss an den Aufenthalt im Frauenhaus durch den Umzug in die aufnehmende Kommune entstehenden Kosten, nicht Gesetz geworden ist (vgl. zum Ganzen: Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Nov 2013, § 36a Rn. 9 m. w. N.). Nach dem Entwurf der Regelung war ua vorgesehen, dass der kommunale Träger, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in das Frauenhaus oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat, erstattungspflichtig werde (§ 36a Abs. 1 Satz 2 des Entwurfes – BT-Drucks. 15/5908 S. 5). Damit knüpften die Überlegungen an die Regelung des § 107 Abs. 2 BSHG an, der für die Kostenerstattungspflicht zwar auch an den gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die Einrichtung, d. h. vorliegend das Frauenhaus anknüpfte, die Fortdauer der finanziellen Verantwortung der Herkunftskommune aber auf einen kurzen Zeitraum zwischen der Beendigung des gewöhnlichen Aufenthaltes und der Aufnahme in der Einrichtung, nämlich ebenfalls auf einen Zeitraum von zwei Monaten beschränkt hatte. Insoweit hatte der Gesetzgeber nicht nur eine Begrenzung der Verantwortlichkeit der Herkunftskommune geregelt, sondern auch ins Kalkül gezogen, dass die Flucht vor häuslicher Gewalt nicht zwangsläufig übergangslos in einem Frauenhaus endet, sondern vorhergehend, in Abhängigkeit von der Bedrohungssituation, über mehrere Stationen führen kann, die allenfalls einen tatsächlichen Aufenthalt darstellen können. Hieraus ist aber abzuleiten, dass die Überlegungen des Gesetzgebers bis zur (erstmaligen) Regelung der Kostenerstattungspflicht in § 36a SGB II (idF des Gesetzes vom 14.08.2005 zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige – Freibetragsneuregelungsgesetz; BGBl. I S. 2407) stets davon getragen waren, dass – soweit ein gewöhnlicher Aufenthalt bereits aufgegeben war – allein ein kurzfristiger tatsächlicher Aufenthalt vor der Aufnahme in ein Frauenhaus die Verantwortlichkeit der Herkunftskommune nicht entfallen lasse (vgl. Aubel a. a. O.). Dem folgen auch die gesetzgeberischen Motive zu der zum 01.09.2005 in Kraft getretenen Fassung des § 36a SGB II, die eine Begrenzung der Verantwortung der Herkunftskommune auf einen Zeitraum von zwei Monaten ab der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht mehr beinhaltete. Wesentliche Überlegung für die Regelung war der Umstand, dass eine einseitige Kostenbelastung derjenigen kommunalen Träger nach dem SGB II vermieden werden sollte, die ein Frauenhaus unterhalten, denn die weit überwiegende Zahl der Frauenhausbewohnerinnen können Leistungen nach dem SGB II erhalten (BT- Drucks 15/5607 S. 6). Daraus ist aber abzuleiten, dass es mit der Regelung im Wesentlichen um den finanziellen “Schutz des Aufnahmeortes” gegangen ist (vgl. Link in Eicher a. a. O. § 36a Rn.2), was jedoch, um diesem gesetzgeberischen Motiv weitgehend Rechnung zu tragen, gegen eine Auslegung spricht, die Herkunftskommune sei zur Kostenerstattung nur dann verpflichtet, wenn die Zuflucht ins Frauenhaus unmittelbar vom Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes erfolgt war. Im Ergebnis gibt es damit keine Hinweise, dass – ungeachtet der Aufgabe eines gewöhnlichen Aufenthaltes – ein tatsächlicher Aufenthalt vor der Aufnahme in ein Frauenhaus, die die Erstattungspflicht der Herkunftskommune nach § 36a SGB II entfallen ließe (idS auch Krauß in Hauck/Noftz a. a. O. § 36a Rn. 21).
Mit der Berufung hat der Beklagte lediglich die Verpflichtung dem Grunde nach angegriffen und die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen unbeanstandet gelassen, so dass sich Ausführungen dazu erübrigen. Zudem ist auch dem Senat nicht ersichtlich, dass der Kläger die Höhe der Erstattungsforderung unzutreffend berechnet hätte oder die Erstattung von Leistungen begehrt, die zu Unrecht an G. und ihre Kinder erbracht worden wären.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), denn die Beteiligten gehören nicht dem gemäß § 183 SGG privilegierten Personenkreis an. Die Pflicht des Beklagten zur Kostentragung folgt aus seinem Unterliegen, wobei mit dem Tenor klarzustellen war, dass der Beklagte nicht nur die (erstinstanzlichen) Gerichtskosten, sondern auch die Kosten des Klägers und der Beigeladenen zu tragen hat (§ 162 Abs. 1 VwGO).
Gründe, gemäß § 160 Abs. 1 Nr.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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