Aktenzeichen 20 U 3830/15
BGB BGB § 428, § 430
Rom I-VO § 4 Abs. 2
EGBGB aF Art. 25
Leitsatz
1. Ein Antrag auf Feststellung, dass vom Konto des Erblassers abgehobene Beträge in die erbrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen sind, ist zulässig, da zur Vorbereitung der Auseinandersetzung Klarheit über diese Frage geschaffen werden muss. (red. LS Andrea Laube)
2. Die Anrechnung der Forderung auf den Erbteil nach Art. 724 Abs. 2 Codice Civile geht dem Anspruch auf Zahlung an die Erbengemeinschaft vor. (red. LS Andrea Laube)
3. Bei “Oder”-Konten von Ehegatten wird vermutet, dass diese gegenüber dem Kreditinstitut Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) sind und im Innenverhältnis eine hälftige Beteiligung besteht (§ 430 BGB) (vgl. BGH BeckRS 9998, 97800). (red. LS Andrea Laube)
4. Ein Verkauf von Nachlassgegenständen sieht Art. 719 Codice Civile nur dann vor, wenn sich Miterben, denen über die Hälfte des Nachlasswertes zusteht, über die Notwendigkeit eines Verkaufs zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten einigen. (red. LS Andrea Laube)
5. Aus Art. 1111 Codice Civile lässt sich nicht entnehmen, dass ein Nachlassgegenstand zwingend zu verwerten ist. (red. LS Andrea Laube)
Verfahrensgang
52 O 1806/14 2015-09-17 Urt LGLANDSHUT LG Landshut
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 17.9.2015, Az. 52 O 1806/14 abgeändert wie folgt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach dem Erblasser Salvatore Q., verstorben am 15.4.2012, die Forderung gegen sie in Höhe von 47.710 €, nämlich die Hälfte des Betrages in Höhe von 95.420 €, den sie am 10.4.2012 von dem gemeinsam mit dem Erblasser bei der H.-bank geführten Bankkonto Nr. … 1…9 abgehoben hat, auf ihren Erbteil in Höhe von 42.527,91 € anrechnen zu lassen, und dass die Beklagte zu 1) weiter verpflichtet ist, den ihren Erbteil übersteigenden Betrag dieser Forderung in Höhe von 5.182,09 € nebst Zinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz seit 11.7.2014 an die Erbengemeinschaft nach dem Erblasser Salvatore Q., bestehend aus dem Kläger und den Beklagten zu 1) bis 3), zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen der Kläger 14%, die Beklagte zu 1) 84% und die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 2%.
Der Kläger trägt 14% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3).
Die Beklagte zu 1) trägt 84% der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Beklagten zu 1) bis 3) tragen als Gesamtschuldner 2% der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre Auslagen selbst.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 12%, die Beklagte zu 1) 88%.
Der Kläger trägt 12% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3).
Die Beklagte zu 1) trägt 88% der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde, sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 53.710 € festgesetzt.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Vorbereitung der Erbauseinandersetzung unter den gesetzlichen Erben. Der Kläger verlangt im Wege der Stufenklage nach erteilter Auskunft (vgl. Teilurteil des Landgerichts Landshut vom 23.12.2014) hinsichtlich eines von der Beklagten zu 1) vom gemeinschaftlichen Konto mit dem Erblasser abgehobenen Betrages Ausgleichung, hilfsweise Zahlung an die Erbengemeinschaft, sowie Duldung der Pfandverwertung des Pkw des Erblassers.
Der Erblasser ist am … 2012 verstorben. Er war ausschließlich italienischer Staatsangehöriger. Die Beklagte zu 1) ist seine Ehefrau, die Beklagten zu 2) und 3) sind die aus der Ehe hervorgegangenen Töchter. Der Kläger ist der nichtehelich geborene Sohn des Erblassers. Nach dem maßgeblichen italienischen Erbrecht sind die Kinder des Erblassers zu je 2/9 als Erben berufen, die Ehefrau zu 1/3. Sie haben die Erbschaft angenommen.
Die Beklagte zu 1) hat am 10.4.2012 von dem gemeinsamen Konto der Ehegatten bei der H.-bank einen Betrag von 95.420 € abgehoben. Das gesamte Guthaben auf diesem Konto belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 134.969,56 €. Es bestand ein weiteres gemeinschaftliches Konto bei der H.-bank mit einem Kontostand zum Todestag von 9.572 €. Ferner war der Erblasser allein Inhaber eines Einzelkonto bei der Postbank mit einem Guthaben von 55.915 € und eines Bausparvertrages mit einem Guthaben von 1.911 €. Das Bausparguthaben wurde an die Beklagte zu 1) ausgezahlt. Das Konto bei der Postbank besteht nach wie vor, weil der Kläger gegenüber der Bank bislang der anteiligen Auszahlung nicht zugestimmt hat.
Den Opel Astra des Erblassers hat nach dem Tod des Erblassers entsprechend einer Absprache unter den Beklagten die Beklagte zu 2) in Besitz genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, es liege hinsichtlich des hälftigen Betrages der Abhebung am 10.4.2010 eine Schenkung vor, die nach dem maßgeblichen italienischen Recht bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zur Ausgleichung zu bringen sei. Der Pkw sei zur Herstellung der Teilungsreife zu versilbern.
Er hat beantragt
festzustellen, dass die Beklagte zu 1) im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit dem Kläger und den Beklagten zu 2) und 3) verpflichtet ist, 47.710 €, d. h. die Hälfte des Betrages in Höhe von 95.420 €, den sie am 10.4.2012 aus dem gemeinsam mit dem Erblasser bei der H.-bank geführten Bankkonto abgeholt hatte, zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,5% von 15.4.2012 bis 31.12.2013 sowie 1% ab 1.1.2014 zum Ausgleich zu bringen, hilfsweise, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach dem Erblasser bestehend aus den Kläger und den Beklagten 47.710 € zuzüglich Zinsen zu zahlen.
Ferner hat er beantragt,
die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, die Pfandverwertung des Pkw Marke Opel Modell Astra H, Schräghecklimousine, Erstzulassung 27.12.2007, Fahrzeug-Ident-Nr. W0L0AHL …8…8, mit dem amtlichen Kennzeichen FS … zu dulden.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben eingewandt, dem Feststellungsbegehren fehle das Rechtschutzbedürfnis, es sei ein Leistungsantrag auf Zahlung seines Erbteils möglich. Eine Schenkung liege nicht vor, das Guthaben auf dem von den Ehegatten gemeinsam geführten Bankkonto habe jedem von ihnen zugestanden. Der Pkw sei nicht zu verwerten, sondern mit dem Zeitwert zum Todestag zu berücksichtigen.
Die Beklagte zu 1) hat im Termin vom 1.10.2014 vor dem Landgericht angegeben, zu der Abhebung sei es gekommen, weil der Erblasser an Ostern 2012 erklärt habe, das Vermögen sei von den Ehegatten geschaffen worden und er wolle dies zwischen ihnen aufteilen.
Wegen des Sachverhalts wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Schlussurteil vom 22.7.2015 die Beklagte zu 1) verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach dem Erblasser 47.710 € zuzüglich Zinsen zu zahlen, und die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verurteilt, die Teilungsversteigerung des Pkws des Erblassers zu dulden. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die über den Betrag von 47.710 € hinausgehende Abhebung sei zwar keine Schenkung, aber ohne Rechtsgrund gegen den Willen des Erblassers erfolgt und deshalb zurückzuzahlen. Eine wirksame Eigentumsübertragung des Pkw habe ohne Mitwirkung des Klägers nicht erfolgen können. Der Kläger könne zur Herstellung der Teilungsreife die Teilungsversteigerung verlangen; in diesem Sinne sei der Antrag auszulegen. Auf die Gründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Die Beklagten haben Berufung eingelegt. Sie beantragen, das Schlussurteil des Landgerichts Landshut vom 17.9.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führen sie aus, der Kläger hätte seinen Erbanteil konkret berechnen und Zahlungsklage erheben können. Der Opel Astra befinde sich im Besitz der Beklagten zu 2), nur diese könne daher verpflichtet sein, eine Versteigerung des Kraftfahrzeugs zu dulden, auch wenn keine rechtswirksame Übereignung unter den Beklagten stattgefunden habe. Die Versteigerung schikaniere nur, weil der Kläger den mutmaßlich höheren Wert des Pkw zum Zeitpunkt des Todesfalles bei der Aufteilung berücksichtigt wissen wolle. Die Beklagte zu 1) sei nicht verpflichtet, an die Erbengemeinschaft 47.710 € zu zahlen. Das Guthaben auf dem Bankkonto habe 134.969,56 € betragen. Ihr habe deshalb ein Hälftebetrag von 67.484,78 € ohnehin zugestanden. Allenfalls hinsichtlich der Differenz von 27.935,22 € könne ein Zahlungsanspruch bestehen. Der Erblasser habe mit seiner Äußerung an Ostern 2012, „das Vermögen sei von den Ehegatten geschaffen worden und er wolle dies zwischen ihnen aufteilen“ selbstverständlich das gesamte Vermögen gemeint. Die Beklagte zu 1) sei nicht verpflichtet darzulegen, in welcher Höhe ihr aus dem gemeinsamen Vermögen der Eheleute ein eigener Hälfteanteil zustehe. Aus der vom Kläger mit Schriftsatz vom 25.6.2015 vorgelegten Nachlassaufstellung ergebe sich, dass ihr Hälfteanteil am Gesamtvermögen 96.387,91 € betrage. Der Kläger habe vom Finanzamt Freising aus dem Einkommensteuer-Rückerstattungsanspruch des Erblassers einen Betrag von 457,68 € bekommen. Das sei zu berücksichtigen. Der geltend gemachte Verzinsungsanspruch bestehe nicht, weil der Kläger die direkte Auszahlung seines Anteils an ihn durch die Postbank verweigere.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, 47.710 € auszugleichen bzw. anrechnen zu lassen, und Rechtshängigkeitszinsen zuzusprechen. Er könne als Miterbe Zahlung an die Erbengemeinschaft verlangen. Eine Anrechnung könne nicht vollständig erfolgen, weil der anzurechnende Betrag höher sei als das Erbteil der Beklagten. Jeder Miterbe könne nach Art. 1111 Codice Civile die gerichtliche Teilung des Gesamtgutes verlangen, die durch Zwangsversteigerung erfolge.
Die Beklagten sehen den mit Schriftsatz der Kläger vom 1.3.2016 gestellten Hilfsantrag als Anschlussberufung an und beantragen, diese zurückzuweisen.
Ergänzend wird zum Vorbringen im Einzelnen auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Der Senat hat am 26.1.2016 einen Hinweis erteilt, auf den Bezug genommen wird.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten führt insoweit zur Aufhebung des Ersturteils, als sie nach dem maßgeblichen italienischen Recht (Art. 25 EGBGB a. F.) nicht zur Duldung der Teilungsversteigerung des Pkw verpflichtet sind. Entsprechend sind die Quoten bei der Kostenentscheidung erster Instanz anzupassen.
Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte zu 1) dagegen, dass der Betrag von 47.710 € bei der Erbauseinandersetzung berücksichtigt wird. Sie hat diesen Betrag zwar nicht in vollem Umfang an die Erbengemeinschaft zu bezahlen, wie das Landgericht gemeint hat, aber sie muss sich den Betrag auf ihren Erbteil anrechnen lassen, soweit ihr Erbteil zur Tilgung ausreicht, und den übersteigenden Betrag an die Erbengemeinschaft zahlen. Insoweit ist die Entscheidung des Landgerichts abzuändern.
1. Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig, denn zur Vorbereitung der Auseinandersetzung muss Klarheit darüber geschaffen werden, ob und in welcher Weise der von der Beklagten zu 1) vom gemeinsamen Konto abgehobene Betrag in die Auseinandersetzung einzubeziehen ist. Der Kläger kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, statt dessen gegen die anderen Miterben einen Anspruch auf Zahlung seines rechnerischen Anteils am Nachlass geltend zu machen. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 1.3.2016 den Hilfsantrag neu formuliert hat, liegt eine sachdienliche Klageänderung i. S. d. § 263 ZPO vor und nicht etwa eine Anschlussberufung, wie die Beklagten meinen.
2. Die Beklagte zu 1) ist nicht verpflichtet, gemäß § 724 Abs. 1 Codice Civile den Betrag von 47.710 € als Schenkung bei der Auseinandersetzung zum Ausgleich zu bringen. Die vom Kläger behauptete und von der Beklagten zu 1) bestrittene Schenkung ist weder bewiesen noch liegen anderweitige Anhaltspunkte für eine Schenkung vor. Zwar hat unstreitig die Beklagte zu 1) am 10.4.2012, fünf Tage vor dem Tod des Erblassers, vom gemeinschaftlichen Konto Nr. …1518049 bei der H.bank einen Betrag von 95.420 € abgehoben, dessen Guthaben zu diesem Zeitpunkt insgesamt 134.969,56 € betragen hat. Das allein genügt jedoch nicht, um eine Schenkung des Erblassers an die Beklagte zu 1) zu belegen.
3. Jedoch hat sich die Beklagte zu 1) nach Art. 724 Abs. 2 Codice Civile den Betrag von 47.710 € auf ihren Erbteil anrechnen zu lassen, denn in dieser Höhe bestand eine Forderung des Erblassers gegen die Beklagte zu 1) aus § 430 BGB. Für Ansprüche der Ehegatten aus ihrer Stellung als Inhaber des Gemeinschaftskontos bei einer Bank in Deutschland gilt deutsches Recht (Rom I § 4 Abs. 2).
a) Bei „Oder“ – Konten von Ehegatten wird vermutet, dass diese gegenüber dem Kreditinstitut Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) sind und im Innenverhältnis eine hälftige Beteiligung besteht (§ 430 BGB). Im Prozess muss deshalb der Gegner der von der Vermutungswirkung begünstigten Partei eine Gestaltung des Innenverhältnisses darlegen und gegebenenfalls beweisen, welche eine andere als die vom Gesetz vermutete hälftige Beteiligung der beiden Inhaber des Oder-Kontos ergibt (vgl. BGH NJW 1990, 705; OLG Köln WM 2000, 2485/2487). Die Vermutungsregel des § 430 BGB gilt auch bei Verfügungen eines Ehegatten über das Oder-Konto während der Ehezeit (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090, 1091). Einen dementsprechenden Beweis hat die Beklagte zu 1) nicht angetreten. Im Gegenteil geht auch die Beklagte zu 1) davon aus, dass diese Kontoguthaben den Ehegatten hälftig zustanden.
b) Hinsichtlich der Hälfte des Betrages, den die Beklagte zu 1) am 10.4.2012 vom gemeinschaftlichen Konto Nr. …1518049 bei der H.-bank abgehoben hat, besteht demnach ein Anspruch des Erblassers gegen die Beklagte zu 1) auf Rückzahlung aus § 430 BGB. Die von der Beklagten zu 1) behauptete Äußerung des Erblassers an Ostern 2012, das Vermögen sei von den Eheleuten geschaffen und er wolle es zwischen ihnen aufteilen, ändert nichts an der hälftigen Mitberechtigung der Ehegatten an den gemeinsamen Konten und der alleinigen Berechtigung des Erblassers an seinen Einzelkonten. Ebenso wenig entfällt dadurch ein Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB.
c) Soweit in der Berufungsbegründung ausgeführt wird, der allenfalls zu zahlende Differenzbetrag belaufe sich auf 27.935 €, lässt das außer Acht, dass das Konto auch nach der Abhebung weiterhin ein Gemeinschaftskonto geblieben ist und die Beklagte zu 1) am Restguthaben weiterhin zur Hälfte mitberechtigt war. Dementsprechend hat die Beklagte zu 1) im Nachlassverzeichnis auch nur die Hälfte des Restguthabens, nämlich 19.774,78 €, als Bestandteil des Nachlasses angegeben, und nicht etwa den gesamten Restbetrag von 39.549,56 € (vgl. Anlage K 4 – Nachlassverzeichnis nebst Beiblatt 1).
d) Die Anrechnung der Forderung auf den Erbteil nach Art. 724 Abs. 2 Codice Civile geht dem Anspruch auf Zahlung an die Erbengemeinschaft vor, denn diese Vorschrift bestimmt, dass die Beträge auf den Erbteil anzurechnen sind, die ein Erbe dem Erblasser schuldete. Der Umstand, dass nicht die vollständige Forderung des Nachlasses gegenüber der Beklagten zu 1) durch Anrechnung erfüllt werden kann, ändert nichts daran, dass diese vorrangig durchzuführen ist.
e) Hinsichtlich des Betrages der Forderung, die den Erbteil der Beklagten zu 1) übersteigt, ist die Beklagte zu 1) zur Zahlung an die Erbengemeinschaft verpflichtet. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
„Die Nachlassaktiva betragen einschließlich der Forderung gegen die Beklagte zu 1) 138.344,45 €. Enthalten ist der Wert des Pkw des Erblassers zum Todestag, der – wie im Nachlassverzeichnis – mit 8.000 € anzusetzen ist. Ferner sind enthalten die bis zum Todestag angefallenen Zinsen. Außer Betracht bleibt hier die Steuererstattung, die das Finanzamt bereits unmittelbar an jeden der Miterben – nicht nur an den Kläger – anteilig entsprechend der jeweiligen Erbquote ausbezahlt hat. Abzuziehen sind Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 10.760,69 €.“
Der Reinnachlasswert beträgt folglich 127.583,76 €. Der Erbteil der Beklagten zu 1) beträgt 1/3, mithin 42.527,91 €. Nach Anrechnung verbleibt somit eine restliche Forderung gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 5.182,09 €. Diesen Betrag hat sie an die Erbengemeinschaft zu zahlen.
f) Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 i.V. § 288 Abs. 1 Satz 2 a. F. BGB.
4. Die Versteigerung des bereits bei der Berechnung der Nachlassaktiva berücksichtigten Pkw’s kann der Kläger nicht verlangen. Einen Verkauf von Nachlassgegenständen sieht Art. 719 Codice Civile nur dann vor, wenn sich Miterben, denen über die Hälfte des Nachlasswertes zusteht, über die Notwendigkeit eines Verkaufs zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten einigen. Dies ist hier nicht der Fall. Aus Art. 1111 Codice Civile lässt sich nicht entnehmen, dass ein solcher Nachlassgegenstand zwingend zu verwerten ist; die Vorschrift besagt lediglich, dass jeder Teilhaber jederzeit die Auflösung der Gemeinschaft verlangen kann.
5. Die Änderung der Kostenquoten für die erste Instanz beruht auf folgenden Erwägungen: Das Landgericht hat den allein gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klageantrag mit 47.710 € bewertet. Bei den Anträgen, die sich gegen die Beklagten zu 1) bis 3) richten, hat es hinsichtlich der Verwertung des Pkw einen Wert von 6.000 € angenommen (zutreffend, denn maßgeblich ist hier nicht der Wert zum Todestag, sondern der geschätzte Wert bei Klageerhebung), für Auskunft zu wertbildenden Faktoren, Wertermittlung und eidesstattliche Versicherung insgesamt 3.000 €. Der Kläger ist nur unterlegen hinsichtlich der Anträge auf Verwertung des Pkw, Wertermittlung und eidesstattliche Versicherung. Soweit der Ausspruch zur Zahlung an die Erbengemeinschaft abgeändert worden ist, betrifft das nur die Art und Weise, wie der Betrag von 47.710 bei der Erbauseinandersetzung zu berücksichtigten ist, nicht aber die Tatsache, dass dieser Betrag entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) in vollem Umfang zu berücksichtigen ist. Insofern bleibt es dabei, dass die darauf entfallenden Kosten von der Beklagten zu 1 zu tragen sind. Das führt zu den im Tenor ausgewiesenen Kostenquoten (§ 92 Abs. 1 ZPO).
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren auf § 47 Abs. 1 GKG, § 3, § 6 Satz 2 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.