Verwaltungsrecht

Ermessensfehlerhafte behördliche Untersagung der angekündigten Sperrung eines öffentlichen Weges

Aktenzeichen  Au 3 K 14.99, Au 3 K 14.100, Au 3 K 14.101, Au 3 K 14.102

Datum:
5.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVO StVO § 32 Abs. 1 S. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 27
BayStVG Art. 6, Art. 7 Abs. 2
BGB BGB § 229, § 858, § 859 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Dem Straßenverkehrsrecht können auch sog. tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen unterliegen, die ohne Rücksicht auf ihre Eigentumsverhältnisse oder ihre Widmung mit Zustimmung des Berechtigten dem Gemeingebrauch überlassen sind und damit der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offen stehen (Anschluss an VGH München BeckRS 2013, 47643 Rn. 32 mwN). Demgemäß ist ein Weg, der seit alters her durch den öffentlichen Verkehr genutzt worden ist und den der Berechtigte durch (gekündigten, aber noch nicht beendeten) Vertrag zum Zweck der Errichtung und Unterhaltung als Wanderweg für touristische Zwecke zur Nutzung überlassen hat, als tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizieren.  (redaktioneller Leitsatz)
2. Sperrt der Eigentümer eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche ganz oder teilweise im Wege verbotener Selbsthilfe, kann dies eine Beseitigungs- bzw. Untersagungsanordnung der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 BayLStVG iVm § 32 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO rechtfertigen (vgl. VGH München BeckRS 2005, 25553; BeckRS 2011, 46503 Rn. 10 mwN; vgl. auch BayObLG BeckRS 1993, 00314).   (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Beseitigungs- bzw. Untersagungsanordnung gegenüber dem die Sperrung einer tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche ankündigenden Eigentümer kann im Einzelfall ermessensfehlerhaft sein, wenn von ihrer Nutzung nicht unerhebliche Gefahren für Verkehrsteilnehmer (hier: akute Gefahren für Wanderer und Spaziergänger durch Totholz einzelner Alleebäume) ausgehen. In einem solchen Fall kann sich im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null eine Verpflichtung der zuständigen Behörde ergeben, die angekündigte Schließung der Fläche vorübergehend zu akzeptieren.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Soweit die Klagen für erledigt erklärt wurden, werden die Verfahren eingestellt.
II.
Die Bescheide des Beklagten vom 17. Dezember 2013 werden in den Nr. 1 und 4 aufgehoben.
III.
Die Kosten des Verfahrens hat jeweils der Beklagte zu tragen.
IV.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger jeweils vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

Die inmitten stehenden Verwaltungsstreitsachen wurden mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
1. Soweit die Klagen hinsichtlich der in Nr. 2 der streitgegenständlichen Bescheide vom 17. Dezember 2013 angedrohten Ersatzvornahme für erledigt erklärt wurden, waren die Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
2. Die verbliebenen Klagen sind zulässig. Insbesondere haben die Kläger als durch die streitgegenständlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen Beschwerte ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis. Etwas anderes folgt auch nicht aus etwaigen naturschutzrechtlichen Betretungsrechten der Allgemeinheit hinsichtlich des sog. Alleewegs; das Naturschutzrecht und das Straßenverkehrsrecht stehen grundsätzlich selbstständig und unabhängig nebeneinander.
Die Klagen sind auch begründet. Die streitgegenständlichen Anordnungen des Beklagten vom 17. Dezember 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren subjektivöffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie leiden an einem Ermessensdefizit, da die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide von dem Totholz zahlreicher Alleebäume ausgehenden Gefahren für die Verkehrsteilnehmer unberücksichtigt geblieben sind. Deshalb kann letztlich offen bleiben, ob damals sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für eine auf die sicherheitsrechtliche Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 LStVG gestützte Anordnung erfüllt waren.
a) Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG können die Sicherheitsbehörden – soweit eine solche gesetzliche Ermächtigung nicht in anderen Vorschriften des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes oder in sonstigen Rechtsvorschriften enthalten ist – zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall u. a. Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO ist es u. a. verboten, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 24 Abs. 2 StVG mit einer Geldbuße von bis zu EUR 2.000,- geahndet werden kann.
Bei Anfechtungsklagen gegen sicherheitsrechtliche Anordnungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (BayVGH, B. v. 15.9.2003 – 24 CS 03.1595 – juris Rn. 10 f.; VGH BW, U. v. 25.9.2014 – 1 S 1010/13 – juris Rn. 25; VG Braunschweig, U. v. 18.6.2014 – 6 A 242/13 – juris Rn. 20; VG München, U. v. 21.5.2014 – M 23 K 13.4080 – juris Rn. 18; VG Ansbach, U. v. 14.12.2009 – AN 10 K 08.1642 – juris Rn. 47; zu sicherheitsrechtlichen Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG: BayVGH, B. v. 13.1.2005 – 24 ZB 04.664 – juris Rn. 13; vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U. v. 9.6.2015 – Au 3 K 14.766 – juris Rn. 35-40; bestätigt durch BayVGH, B. v. 23.11.2015 – 11 ZB 15.1571 – juris Rn. 9 f.). So liegt der Fall auch hier; insbesondere ist kein Dauerverwaltungsakt gegeben. Denn in Nr. 1 des Tenors der streitgegenständlichen Anordnungen ist eine ausdrückliche Bezugnahme auf „die angekündigte Sperrung“ enthalten. Unabhängig davon, dass es den Klägern aufgrund der streitgegenständlichen Bescheide verboten blieb, den sog. Alleeweg zu sperren, solange und soweit die Bescheide nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sind (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), zielten die Bescheide somit konkret auf eine Unterbindung der zuvor klägerseitig zum 1. Januar 2014 angekündigten Sperrung, für die die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses maßgeblich ist (vgl. BayVGH, B. v. 23.11.2015 – 11 ZB 15.1571 – juris Rn. 10).
Vorliegend ist somit maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage der 21. Dezember 2013 – mithin der Zustellungszeitpunkt der Bescheide vom 17. Dezember 2013. Demnach sind die unter dem 23. März 2016 erhobenen, bei der 6. Kammer des Gerichts anhängigen Feststellungsklagen für die streitgegenständlichen Verfahren weder vorgreiflich noch von sonstiger Relevanz.
aa) Zum somit maßgeblichen Zeitpunkt unterlag der gegenständliche Bereich des sog. Alleewegs dem Anwendungsbereich der Straßenverkehrsordnung.
Zwar handelt es sich beim sog. Alleeweg nicht um eine gewidmete Verkehrsfläche. Zum einen wurden die betreffenden Flächen bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen vom Beklagten nicht in das Verzeichnis eingetragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG), so dass diese Flächen nach Art. 67 Abs. 5 BayStrWG selbst dann nicht als öffentliche Straßen gelten, wenn sie vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes konkludent für den öffentlichen Verkehr gewidmet waren (vgl. nur Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Februar 2011, Art. 67 Rn. 45 m. w. N.). Zum anderen wurden die entsprechenden Flurstücke auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt förmlich als öffentliche Straßenflächen gewidmet (vgl. Art. 6 BayStrWG). Eine faktische oder konkludente Widmung kennt das Bayerische Straßen- und Wegerecht nicht (vgl. nur BayVGH, B. v. 28.10.2014 – 8 ZB 12.1938 – juris Rn. 14 m. w. N.; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 24.11.2014 – 8 CE 14.1882 – juris Rn. 10 f.).
Das Straßenverkehrsrecht geht jedoch aufgrund seiner sicherheitsrechtlichen Zwecksetzungen von einem umfassenderen Begriff der öffentlichen Verkehrsflächen als das Straßen- und Wegerecht aus. Zu ihnen zählen nicht nur öffentlich gewidmete Verkehrsflächen, sondern auch Flächen, auf denen der Verfügungsberechtigte die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen hat und dementsprechend die typischen Gefahren des Straßenverkehrs abzuwehren sind. Tatsächlichöffentliche Verkehrsflächen i. S. v. § 1 StVG und § 1 StVO sind demnach alle Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offen stehen. Ausreichend ist, dass sie mit Zustimmung des Berechtigten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse dem Gemeingebrauch überlassen wurden. Dies ist anzunehmen, wenn eine ausdrückliche oder stillschweigende Freigabe durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsnutzung vorliegt, wobei es nicht auf den inneren Willen des Berechtigten, sondern auf die für die Verkehrsteilnehmer erkennbaren äußeren Umstände ankommt. Auch eine tatsächlichöffentliche Verkehrsfläche unterliegt dem Straßenverkehrsrecht (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 26.2.2013 – 8 B 11.1708 – BayVBl 2013, 629 – juris Rn. 32; B. v. 7.2.2011 – 11 CS 10.3000 – juris Rn. 20 f.; B. v. 14.7.2010 – 8 ZB 10.475 – juris Rn. 8; B. v. 10.8.2009 – 11 CE 09.1795 – juris Rn. 10; B. v. 17.8.2006 – 8 ZB 06.1282 – juris Rn. 8; B. v. 11.1.2005 – 8 CS 04.3275 – juris Rn. 10-12; VG Augsburg, U. v. 9.6.2015 – Au 3 K 14.766 – juris Rn. 44).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist davon auszugehen, dass der sog. Alleeweg als tatsächlichöffentliche Verkehrsfläche einzustufen ist. Es dürfte zwischen den Beteiligten unstrittig sein, dass der fragliche Bereich bereits seit alters her durch den öffentlichen Verkehr genutzt worden ist. Unabhängig davon ist hier auf den Pachtvertrag vom 19. August 2010 (Blatt 52-57 der Verwaltungsakte) zu verweisen, mit dem die Kläger ihre Flurstücke dem Beklagten ausdrücklich zum Zweck der Einrichtung und Unterhaltung des sog. Alleewegs als Wanderweg für touristische Zwecke überlassen haben. Nach den erkennbaren Umständen durfte somit der Beklagte wie auch die Allgemeinheit zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 21. Dezember 2013 – zu diesem Zeitpunkt war der Vertrag zwar bereits ordentlich gekündigt, das am 31. Dezember 2013 endende Pachtverhältnis jedoch noch nicht abgelaufen – von einer Freigabe für die allgemeine Verkehrsnutzung durch die Kläger ausgehen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 14.7.2010 – 8 ZB 10.475 – juris Rn. 9).
bb) Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte mit den gegenständlichen Anordnungen vom 17. Dezember 2013 den Klägern bereits vorbeugend bzw. präventiv die zum 1. Januar 2014 angekündigte Sperrung untersagt hat.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG bereits zu Anordnungen berechtigt, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten. Hieraus wird deutlich, dass von der Befugnisnorm auch präventive Maßnahmen umfasst sind. Unabhängig davon kann ein vorbeugendes behördliches Einschreiten bereits dann verfügt werden, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein rechtswidriges Verhalten bevorsteht (vgl. zu baurechtlichen Nutzungsuntersagungen: BayVGH, U. v. 13.2.2015 – 1 B 13.646 – juris Rn. 23; U. v. 5.12.2005 – 1 B 03.2567 – juris Rn. 21; VG Augsburg, B. v. 18.7.2006 – Au 4 S 06.702 – juris Rn. 40).
Zum maßgeblichen Erlasszeitpunkt am 21. Dezember 2013 bestanden vorliegend konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Sperrung des sog. Alleewegs durch die Kläger zum 1. Januar 2014. So hatten die Kläger bereits in ihrem Kündigungsschreiben des Pachtvertrags vom 24. Juni 2013 (Blatt 48 der Verwaltungsakte) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass durch den Beklagten rechtzeitig – spätestens jedoch bis 1. Januar 2014 – alle Hinweisschilder zu entfernen und die Bewerbung und Ausweisung des sog. Alleewegs in jeglicher Form zu beenden seien. Im Nachgang hatten die Kläger unstrittig Schilder im Bereich des Wegs angebracht, die eine Schließung des sog. Alleewegs für den öffentlichen Verkehr zum 1. Januar 2014 ankündigten (vgl. E-Mail-Mitteilungen Dritter v. 2./3.7.2013, Blatt 43/47 der Verwaltungsakte). Als Reaktion hierauf führte der Beklagte in seinem Schreiben vom 17. Oktober 2013 (Blatt 118 f. der Gerichtsakte Au 3 K 14.99) an die Kläger aus, dass die beabsichtigte Sperrung des sog. Alleewegs zur Kenntnis genommen worden sei, man behördlich jedoch alle Schritte einleiten werde, um eine Sperrung zu verhindern. Die behördliche Prognose einer bevorstehenden eigenmächtigen Sperrung wurde letztlich durch die tatsächliche Sperrung am 1. Januar 2014 bestätigt.
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerseite sind die Anordnungen vom 17. Dezember 2013 auch hinreichend bestimmt i. S. v. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn die mit dem Bescheid getroffenen Regelungen für die Verfahrensbeteiligten – ggf. nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sind (vgl. BVerwG, B. v. 27.7.1982 – 7 B 122.81; U. v. 22.1.1993 – 8 C 57.91 – NJW 1993, 1667 – juris Rn. 15; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 29.1.2016 – 15 ZB 13.1759 – juris Rn. 7). Diesen Anforderungen werden die streitgegenständlichen Bescheide gerecht. Es ist für die Kläger durch Nr. 1 des Bescheidtenors hinreichend deutlich geworden, dass sie die für den 1. Januar 2014 angekündigte Sperrung des sog. Alleewegs zu unterlassen haben, d. h. der bisherige Zustand einer Nutzung des Wegs durch die Allgemeinheit unverändert zu bleiben hat.
dd) Offen bleiben kann vorliegend jedoch, ob auch die Tatbestandsvoraussetzungen von § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO gegeben sind.
In der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 32, 319/326) als auch des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass das auf der Kompetenznorm des Art. 74 Nr. 22 GG (nunmehr: Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG) beruhende Straßenverkehrsrecht umfassend die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs regelt (vgl. BVerwG, U. v. 11.12.2014 – 3 C 7.13 – juris). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob es insoweit (nur) um das Wie des Straßenverkehrs und damit um einen möglichst ungefährlichen und ungehinderten Verkehr geht, oder auch um das Ob, also um die Ermöglichung und Aufrechterhaltung des Verkehrs an sich. Dabei könnte in den Blick zu nehmen sein, dass die Aufrechterhaltung des Verkehrs grundsätzlich strafrechtlich geschützt ist, weil Straßensperrungen und -blockaden grundsätzlich zumindest als Nötigung (§ 240 StGB), wenn nicht als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) strafbar sind. Lediglich wenn der Berechtigte selbst die Straßensperrung vornimmt, dürfte die Verwerflichkeit und damit die Rechtswidrigkeit einer Nötigung in aller Regel zu verneinen sein. In Fällen wie den vorliegenden könnte dem Berechtigten letztlich zivilrechtlich nur verbotene Eigenmacht i. S. v. § 858 Abs. 1 BGB vorgeworfen werden. Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er zivilrechtlich sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen (§ 858 Abs. 3 BGB). Tut er dies nicht, so nimmt jedenfalls das bürgerliche Recht die verbotene Eigenmacht hin. Es könnte nach alledem fraglich sein, ob es vom Sinn und Zweck der Straßenverkehrsordnung im Allgemeinen und des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO im Besonderen gedeckt ist, dieses sich aus dem bürgerlichen Recht ergebende Resultat bei tatsächlichöffentlichen Verkehrsflächen auf Ebene des Straßenverkehrsrechts zu korrigieren. Dies könnte umso mehr gelten, als § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO nach seinem Wortlaut nur eingreift, wenn durch bestimmte Handlungen der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, während ein gänzliches Unmöglichmachen des Verkehrs als Tatbestandsalternative fehlt.
Andererseits geht die ständige Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte – insbesondere jene des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – davon aus, dass soweit ein Eigentümer eine tatsächlichöffentliche Verkehrsfläche im Wege verbotener Eigenmacht i. S. v. § 229 BGB i. V. m. § 859 Abs. 3 BGB ganz oder teilweise sperrt, die zuständige Behörde hiergegen mit einer Beseitigungs- bzw. Untersagungsanordnung nach Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LStVG, § 32 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO vorgehen kann. Insbesondere wird nach dieser Rechtsprechung die Eigenschaft einer tatsächlichöffentlichen Verkehrsfläche nicht dadurch beseitigt, dass diese durch den Grundeigentümer eigenmächtig i. S. v. § 858 BGB gesperrt wird (vgl. etwa BayVGH, B. v. 11.1.2005 – 8 CS 04.3275 – juris Rn. 12 unter Bezugnahme auf BayObLG, B. v. 29.10.1993 – 4St RR 175/93 – BayVBl 1994, 220 – juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 14.7.2010 – 8 ZB 10.475 – juris Rn. 10; vgl. zum Ganzen auch Scheidler, Möglichkeiten behördlichen Einschreitens gegen das Blockieren tatsächlichöffentlicher Wege und Straßen durch den Eigentümer, KommPrax BY 2012, 99-102). Nach dieser Rechtsprechung erfasst das Tatbestandsmerkmal der Verkehrserschwerung in § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO somit – quasi als größtmögliche Erschwerung – auch die Verhinderung bzw. Unterbindung des Verkehrs zur Gänze, da geschütztes Rechtsgut insoweit der öffentliche Verkehr an sich sei (so ausdrücklich BayVGH, U. v. 17.2.2003 – 11 B 99.3439 – juris Rn. 39; B. v. 14.7.2010 – 8 ZB 10.475 – juris Rn. 10; BayObLG, B. v. 29.10.1993 – 4St RR 175/93 – BayVBl 1994, 220 – juris Rn. 13; vgl. auch VG Neustadt, B. v. 13.5.2014 – 3 L 365/14.NW – juris Rn. 61).
ee) Wie ausgeführt, kann diese Frage jedoch letztlich offen bleiben. Denn die streitgegenständlichen Anordnungen sind im Lichte von § 114 Satz 1 VwGO jedenfalls ermessensfehlerhaft.
Ermessensentscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO). Dem Gericht ist es deshalb versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen; es darf die Entscheidung nur auf Ermessensfehler (Ermessensausfall, Ermessensdefizit, Ermessensfehlgebrauch) hin überprüfen. Diese Prüfung erstreckt sich insbesondere auch darauf, ob die Behörde von einem ausreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet und von der ihr eingeräumten Entscheidungsbefugnis in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Bei der Ermessensausübung nach Art. 40 BayVwVfG sind alle für den Einzelfall wesentlichen Umstände in die Erwägung einzubeziehen; ansonsten ist ein Ermessensdefizit und folglich ein Rechtsverstoß gegeben (vgl. BayVGH, U. v. 2.7.2013 – 13 A 12.1659 – juris Rn. 22). Gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (vgl. allg. BayVGH, U. v. 31.1.2013 – 12 B 12.860 – juris Rn. 27).
Die Anordnungen des Beklagten leiden vorliegend an einem Ermessensdefizit, d. h. er hat einen relevanten Belang nicht ordnungsgemäß in die gebotene Abwägung eingestellt.
Zwar sind aufwändige Abwägungen mit Interessen Privater, die eine nach §§ 229, 230 Abs. 1, 859 Abs. 3 BGB unzulässige Selbsthilfe begehen bzw. ankündigen, im Rahmen von Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i. V. m. § 32 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO regelmäßig nicht angezeigt (vgl. BayVGH, B. v. 17.8.2006 – 8 ZB 06.1282 – juris Rn. 9, B. v. 14.7.2010 – 8 ZB 10.475 – juris Rn. 15). Vorliegend waren jedoch durch den Beklagten bei Erlass der sicherheitsrechtlichen Anordnungen vom 17. Dezember 2013 auch und gerade jene Gefahren für Verkehrsteilnehmer in die Abwägung einzustellen, die vom im Bereich des sog. Alleewegs zum maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen Totholz ausgingen.
Insoweit ist dem klägerseitig vorgelegten Schreiben des Beklagten vom 12. Februar 2014 nebst Anlagen aus dem Baumkataster (Blatt 35-42 der Gerichtsakte Au 3 K 14.99) ausdrücklich zu entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt im Bereich des sog. Alleewegs aus Sicherheitsgründen bei einer Vielzahl der Alleebäume Totholz beseitigt werden musste und auch Bäume gefällt werden mussten. Vielfach war in den Maßnahmeblättern sogar die Priorität „hoch“ vermerkt. Im Lichte dieses Schreibens des Beklagten nur etwa sieben Wochen nach Bescheiderlass ist davon auszugehen, dass bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Anordnungen vom 17. Dezember 2013 durch Totholz eine nicht unerhebliche Gefahr für die Benutzer des sog. Alleewegs bestanden hat, die bei der Entscheidung über eine behördliche Untersagung der klägerseitig zum 1. Januar 2014 angekündigten Wegsperrung jedenfalls hätte berücksichtigt werden müssen. Gleichwohl finden sich zu diesem Aspekt in den streitgegenständlichen Anordnungsbescheiden des Beklagten keinerlei Ausführungen. In diesem Zusammenhang hat ein Mitarbeiter der Kommunalen Dienste … in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass regelmäßige halbjährliche Untersuchungen des Baumbestands am sog. Alleeweg stattfanden und stattfinden, so dass dem Beklagten die Totholzproblematik auch bereits bei Bescheiderlass im Dezember 2013 bekannt gewesen sein muss. Dass dieser Aspekt bei Bescheiderlass seitens des Beklagten hinreichend abgewogen worden ist, haben auch dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet. Klarzustellen ist insoweit, dass sich die Aussage des Mitarbeiters der Kommunalen Dienste … in der mündlichen Verhandlung, dass man „damals durchaus abgewogen“ habe, „ob eine sofortige Sperrung des Alleewegs nötig“ sei, „etwa wegen der Schneelast, oder ob die Sperrung noch etwas aufgeschoben werden konnte“ (Seite 5 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung), nach ihrem Kontext erst auf die Zeit ab Februar 2014 bezogen hat, als die Problematik des Totholzes Gegenstand eines Schriftverkehrs mit dem Kläger zu 1. wurde. Unabhängig davon ist der betreffende Mitarbeiter des Beklagten bei den Kommunalen Diensten … tätig, nicht jedoch beim Ordnungsamt, das für den Erlass der gegenständlichen Bescheide verantwortlich zeichnete; vor diesem Hintergrund kann der betreffende Mitarbeiter wohl von vornherein keine hinreichend belastbaren Aussagen zu den Erwägungen treffen, die zum Erlass der gegenständlichen Anordnungen geführt haben. Die Aussage des Bevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass es dem Beklagten bei Bescheiderlass darum ging, eine klägerseitig „angekündigte dauerhafte Sperrung des Wegs zu verhindern“, spricht überdies ebenfalls dafür, dass der Beklagte bei Bescheiderlass den Aspekt von Verkehrsgefahren durch Totholz gerade nicht berücksichtigt hat. Dabei wäre es durchaus möglich gewesen, den jeweiligen Bescheid so zu fassen, dass eine vorübergehende Sperrung des sog. Alleewegs zum 1. Januar 2014 wegen der von dem Totholz ausgehenden Gefahren hingenommen, aber eine darüber hinausgehende Sperrung untersagt worden wäre.
Der Beklagte hat seine Ermessenserwägungen auch weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung um den Aspekt des Totholzes ergänzt und insbesondere die erforderliche hinreichende Abwägung unter Einstellung auch dieses Aspekts nicht nachgeholt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO).
Beim Vorliegen einer akuten Gefahr für Wanderer und Spaziergänger durch das Totholz einzelner Alleebäume wäre der Beklagte sogar verpflichtet gewesen, die angekündigte Schließung des Alleewegs vorübergehend zu akzeptieren (sog. Ermessensreduzierung auf Null). In dem von der Klägerseite vorgelegten Schreiben der Kurbetriebe … ist ausdrücklich von einer „akuten Bruch- oder Ausbruchgefahr“ die Rede. Sollte dieses undatierte Schreiben den Zustand zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide dokumentieren, müsste wohl vor dem Hintergrund, dass nach dem Auszug aus dem Baumkataster vom 4. Februar 2014 die meisten vorgesehenen Maßnahmen mit dem Vermerk „Priorität: hoch“ versehen sind, von einer akuten Gefahr zum maßgeblichen Zeitpunkt und damit von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden. Mangels Entscheidungserheblichkeit musste dem aber seitens des Gerichts nicht näher nachgegangen werden.
b) Die streitgegenständlichen Anordnungen können auch nicht rechtmäßigerweise – wie zuletzt seitens des Beklagten vertreten – auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützt werden. Hiernach können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen u. a. treffen, um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben oder Gesundheit von Menschen bedrohen oder verletzen.
Unabhängig vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen wäre jedenfalls auch insoweit der bereits im Rahmen der Prüfung von Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG dargelegte Ermessensfehler hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Totholzproblematik gegeben.
3. Nach alledem war den Klagen stattzugeben.
4. Soweit die Kläger obsiegen, folgt die Kostenentscheidung jeweils aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Soweit die Klagen hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme durch die Beteiligten für erledigt erklärt worden sind, war über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten auch insoweit jeweils dem Beklagten aufzuerlegen. Denn die Androhung von Zwangsmitteln für die Durchsetzung – wie hier – rechtswidriger Grundverfügungen ist ihrerseits rechtswidrig (vgl. VG Würzburg, B. v. 26.11.2012 – W 6 S 12.895 – juris Rn. 29; VG München, B. v. 19.7.2007 – M 18 S 07.2592 – juris Rn. 23).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt jeweils aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird bis zur Verbindung auf je EUR 5.000,-, für die Zeit danach auf EUR 20.000,- festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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