Arbeitsrecht

Auswirkung der fiktiven Übernahme eines neuen, höher dotierten Dienstpostens durch ein freigestelltes Betriebsratsmitglied auf dessen Besitzstand – Aufzehrung der Besitzstandszulage

Aktenzeichen  6 Sa 270/15

Datum:
5.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 110163
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 1 u. Abs. 2b, § 66 Abs. 1, § 69 Abs. 2
BetrVG § 37 Abs. 4 u. Abs. 5, § 78
ZPO § 97

 

Leitsatz

Die (fiktive) Übernahme eines neuen, höher dotierten Arbeitspostens führt auch bei einem freigestellten Betriebsratsmitglied nicht zu einer Höherstufung im Besitzstand, sondern zu einer Aufzehrung der Besitzstandszulage bzw. deren Abschmelzung.

Verfahrensgang

13 Ca 5078/14 2015-05-26 Endurteil ARBGNUERNBERG ArbG Nürnberg

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 26.05.2015 – Az. 13 Ca 5078/14 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.
II.
Die Berufung ist sachlich nicht begründet. Das Erstgericht hat die Zahlungsklage zu Recht abgewiesen, da der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ihr nicht zusteht.
Es kann insoweit vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im Ersturteil verwiesen werden und von einer rein wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind nur noch folgende ergänzende Ausführungen veranlasst.
Vorab ist nochmal darauf hinzuweisen, dass die Besitzstandszulage bis zur Aufzehrung gezahlt wird (vgl. auch BAG, Urteil vom 21.12.2006, Az.: 6 AZR 428/06 nach Juris). Dies macht deutlich, dass die Besitzstandszulage nicht auf Dauer in der Höhe unverändert erhalten bleibt, sondern nur solange gezahlt wird, bis ein neues Einkommen das bisherige Einkommen übersteigt. Daraus ergibt sich, dass bei einer Höhergruppierung aufgrund einer neuen Tätigkeit und einem damit verbundenen Mehrverdienst die Besitzstandszulage ganz oder teilweise aufgezehrt werden kann.
Der Ansicht der Klägerin, ihre Besitzstandszulage hätte sich nach dem 01.09.2003 noch erhöhen müssen, kann nicht gefolgt werden. Zum einen konnte sich eine solche Erhöhung für die Klägerin nicht mehr ergeben, da sie für den bisherigen Arbeitsposten als Annahmekraft über die Eingangs- und Grundvergütungsgruppe hinaus bereits die höchste Vergütungsgruppe, die Aufstiegsvergütungsgruppe erreicht hatte (der beamtenbewertete Arbeitsposten A 7 entsprach maximal der Vergütungsgruppe Vc). Eine höhere Vergütungsgruppe konnte sich für diesen Arbeitsposten nicht mehr ergeben.
Eine höhere Vergütungsgruppe hätte sich ergeben können, wenn die Tarifvertragsparteien gemeinsam den alten Arbeitsposten der Klägerin nach dem 01.03.2009 höher eingestuft hätten. Solches ist aber weder vorgetragen, noch ersichtlich geschehen.
Aus dem Eintrag im Personalerfassungssystem mit „Expectanz auf A 8“ kann die Klägerin weder eine solche höhere Bewertung gemeinsam durch die Tarifvertragsparteien herleiten, da eine solche gerade nicht erfolgt ist, noch auf eine entsprechende Besitzstandszulage abstellen, da auf eine Bewertung mit A 8 oder der entsprechenden Angestelltenbewertung kein Rechtsanspruch besteht. Denn die Expectanz stellt lediglich eine Erwartung oder eine Möglichkeit dar, im Falle einer höheren Bewertung. Aus der Expectanz lässt sich aber kein Rechtsanspruch dergestalt ableiten, dass die Beklagte zur entsprechenden Erhöhung der Besitzstandszulage verpflichtet wäre. Dies zeigt gerade auch der oben genannte Fall des BAG. Im Falle des BAG war ein Anspruch auf eine Besitzstandszulage bzw. deren Erhöhung deshalb anerkannt worden, da der betroffene Arbeitnehmer vor Umstellung des Tarifsystems allein durch Zeitablauf (Bewährungszeit, D-AG-Dienstzeit) einen Anspruch auf Höhergruppierung bereits erworben hatte und diese Ansprüche allein durch die Tarifumstellung nicht wieder genommen werden sollten und konnten. Für die Klägerin ergibt sich solches aber nicht, da sie schon die höchste Vergütungsgruppe erreicht hatte und ihr nicht durch bloßen Zeitablauf eine Höherstufung zukommen sollte. Solches ergibt sich auch nicht aus einer wie auch immer gearteten D-AG-Logik. Insoweit ist die Annahme der Klägerin unzutreffend, sie wäre allein durch Zeitablauf auf ihrem alten Arbeitsposten höher zu stufen gewesen. Insoweit fehlt es nicht nur an der entsprechenden Verfahrensregelung durch die Beklagte.
Eine fiktive Höherbewertung nach dem 01.09.2003 für den alten Arbeitsposten der Klägerin ist nicht erfolgt und kann aus der Expectanz auch nicht abgeleitet werden. Solches ergibt sich auch nicht für die Annahme der Klägerin, mit ihrer Höhergruppierung zum 01.07.2012 hätte eine Höherbewertung der Klägerin im Besitzstand entsprechend Abs. 5 Unterabsatz 2 Satz 3 des Anhangs 2 zum EVT-D-AG erfolgen müssen. Die Klägerin kann für ihren Arbeitsposten als Annahmekraft einen Anspruch auf höhere Bewertung desselben und damit Erhöhung ihrer Besitzstandszulage nicht darlegen; insbesondere nicht entsprechend A 8 bzw. Vb. Dabei ist auch das von der Klägerin herangezogene Beispiel eines Kraftfahrers nicht tauglich, da in diesem Beispiel sich die Tätigkeit im Hinblick auf unterschiedliche tarifliche Tatbestandsmerkmale ändert, während am bisherigen Arbeitsplatz der Klägerin die Tätigkeit unverändert bleibt.
Mit der erfolgreichen Bewerbung auf den höher bewerteten Arbeitsposten wird gemäß der genannten Bestimmung gegebenenfalls die Besitzstandszulage aufgezehrt. Der Erhalt eines höher bewerteten Arbeitspostens führt entgegen der Meinung der Klägerin nicht zu einer Neubewertung der Besitzstandszulage. Diese richtet sich nach dem Arbeitsposten zum 01.09.2003. Oder, wie die Tarifvertragsparteien es an anderer Stelle bezeichnen, es findet kein Nachvollzug (der Besitzstandszulage) bei einem Tätigkeitswechsel statt. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin die neue Tätigkeit tatsächlich nicht ausübt und ihr diese Stelle zunächst fiktiv zugewiesen wird, da sie als Betriebsrätin weiterhin freigestellt ist. Durch ihre erfolgreiche Bewerbung auf einen höheren und besser bezahlten Posten, hat sie Anspruch auf das neue höhere Entgelt. Das ist aber nach der Systematik des Tarifvertrages mit einem Abschmelzen der Besitzstandszulage verbunden. Die alte Besitzstandszulage soll gerade weder unangetastet bleiben noch sich in einem solchen Fall erhöhen. Dies ist möglich und ist von den Tarifvertragsparteien auch so gewollt, was zur Folge haben kann, dass ein Arbeitnehmer trotz erfolgreicher Bewerbung auf einen höher bewerteten und besser bezahlten Posten am Ende nicht immer ein höheres Gehalt ausbezahlt bekommt. Da die Bewerbung der Klägerin erfolgreich war, ist der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen aus § 37 Abs. 4 und Abs. 5 BetrVG insoweit nachgekommen. Es ist damit die betriebsübliche berufliche Entwicklung nachvollzogen worden, hinsichtlich der beruflichen Entwicklung wie auch des Entgelts.
Die Klägerin ist auch nicht als freigestelltes Betriebsratsmitglied benachteiligt worden, § 78 Satz 2 BetrVG. Dafür konnte die Klägerin nichts vortragen. Die Beklagte hat die Klägerin als Betriebsratsmitglied verbunden mit ihrer Freistellung nicht anders behandelt als andere Arbeitnehmer. Ihre Bewerbung war erfolgreich und ihre berufliche Entwicklung ist insoweit nicht behindert worden, auch wenn sie (zunächst) die Tätigkeit nicht tatsächlich ausübt aufgrund ihrer Freistellung. Sie ist aber auch nicht in der Entwicklung ihres Arbeitsentgeltes benachteiligt worden, da die Beklagte bei jedem Arbeitnehmer und damit auch bei der Klägerin die tarifvertraglich geregelte Abschmelzung der Besitzstandszulage zu berücksichtigen hat und dies auch getan hat. Dass die Beklagte dies bei anderen Arbeitnehmern nicht so handhaben würde ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Das erstinstanzliche Urteil erweist sich damit als richtig. Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Berufungskammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (fiktive Höherbewertung und Aufzehrung) zugelassen.

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