Zivil- und Zivilprozessrecht

Einstellung eines Disziplinarverfahrens beim Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen zu werden

Aktenzeichen  M 19 DK 16.995

Datum:
22.3.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 139191
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG Art. 11, Art. 33 Abs. 2 Nr. 2, Art. 72 Abs. 4
VwGO § 67 Abs. 4 S. 4 u. 7
RDGEG § 3, § 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Disziplinarverfahren wird eingestellt.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Das Disziplinarverfahren ist durch Beschluss einzustellen, da es unzulässig geworden ist (vgl. Art. 57 Abs. 2 Nr.2 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 Nr. 2 BayDG). Die Beklagte ist auf eigenen Antrag mit Wirkung vom 31. Oktober 2016 aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. Art. 72 Abs. 4 BayDG), denn das Verfahren hätte wohl zu Verhängung der Höchstmaßnahme gemäß Art. 11 BayDG geführt.

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