Aktenzeichen M 19 DK 16.995
VwGO § 67 Abs. 4 S. 4 u. 7
RDGEG § 3, § 5
Leitsatz
Tenor
I. Das Disziplinarverfahren wird eingestellt.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Das Disziplinarverfahren ist durch Beschluss einzustellen, da es unzulässig geworden ist (vgl. Art. 57 Abs. 2 Nr.2 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 Nr. 2 BayDG). Die Beklagte ist auf eigenen Antrag mit Wirkung vom 31. Oktober 2016 aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. Art. 72 Abs. 4 BayDG), denn das Verfahren hätte wohl zu Verhängung der Höchstmaßnahme gemäß Art. 11 BayDG geführt.