Aktenzeichen 4 C 1145/15
Leitsatz
Kommt es beim Waschvorgang in einer Waschanlage zur Beschädigung der Felgen des Fahrzeugs durch Verwendung eines säurehaltigen Reinigungsmittels, trifft den Geschädigten ein (anspruchsausschließendes) Mitverschulden, wenn er zu einem früheren Zeitpunkt mit Mitarbeitern des Betreibers vereinbart hatte, dass kein säurehaltiges Reinigungsmittel zum Einsatz gelangen dürfe, er jedoch unmittelbar vor dem schadenbegründenden Waschvorgang die die Reinigung durchführenden Mitarbeiter hierüber nicht erneut informiert (Berufung mit anderer Begründung zurückgewiesen durch LG Kempten BeckRS 2016, 19450). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 1.416,95 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert am überwiegenden Mitverschulden des Klägers gem. § 254 Abs. 1 BGB.
I.
1. Das Gericht ist überzeugt, dass der Kläger Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist. Ausweislich des vorgelegten Kaufvertrages vom 14./19.5.2012 hat der Käufer das streitgegenständliche Fahrzeug erworben und an diesem auch das Eigentum erlangt. Ausweislich des Kaufvertrages war ein Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreisbezahlung vereinbart. Ebenfalls ausweislich des Kaufvertrages hat der Kläger den Kaufpreis an den damaligen Verkäufer in bar entrichtet, so dass das Eigentum am Fahrzeug auf den Kläger übergegangen ist.
2. Es kann dahinstehen, ob eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte gegeben ist oder nicht und ob vorliegend insoweit eine Beweislasterleichterung bezüglich der Verkehrssicherungspflichtverletzung gegeben ist, da ein möglicher Anspruch des Klägers jedenfalls am überwiegenden Mitverschulden des Klägers scheitert.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.2.2016 selber angegeben, dass es zwei Sorten von Felgenreinigungsmittel gäbe, nämlich solche mit und solche ohne Säurebasis. Weiter hat der Kläger ausgeführt, dass solche auf Säurebasis die Gefahr mit sich bringen würden, die Felgen seines Fahrzeugs zu beschädigen. Der Kläger behauptet, dass er vor diesem Hintergrund mit 3 Mitarbeitern der Beklagten eine Vereinbarung geschlossen habe, wonach diese 3 Mitarbeiter an seinem Oldtimer kein Felgenreinigungsmittel zum Einsatz bringen würden. Darüber hinaus hat der Kläger angegeben, dass das Bedienpersonal der Waschanlage der Beklagten ständig durchwechsle und dass er davon ausgegangen sei, dass diese 3 Mitarbeiter die mit ihnen getroffene Vereinbarung an die anderen Mitarbeiter übermitteln würden.
Bereits nach dem eigenen (bestrittenen) Vortrag des Klägers ist diesem damit aber ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten gem. § 254 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat selber angegeben, dass er am streitgegenständlichen Tag den ihm unbekannten Mitarbeiter der Beklagten vor Aufbringen des Felgenreinigungsmittels nicht darauf hingewiesen habe, dass dieser dieses nicht aufbringen dürfe. Dieser Hinweis wäre dem Kläger aber ohne weiteres möglich und auch zuzumuten gewesen. Insbesondere konnte und durfte der Kläger hierbei nicht darauf vertrauen, dass eine (angeblich) zwischen ihm und 3 Mitarbeitern der Beklagten geschlossene Vereinbarung von diesen 3 Mitarbeitern an den Mitarbeiter, der am streitgegenständlichen Tag vor Ort war, übermittelt werden würde.
Die Klage war daher in der Hauptsache abzuweisen.
3. Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch nicht Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO. Die zur Festsetzung des Streitwertes auf §§ 3, 4 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.