Aktenzeichen M 8 K 15.335
Leitsatz
1. Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Annahme einer “erdrückenden” Wirkung eines Nachbargebäudes ist kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude. Dies gilt insbesondere, wenn beide Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen. (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften ist grundsätzlich davon auszugehen, dass in der Regel auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht tangiert sein kann. (redaktioneller Leitsatz)
4. Einsichtsmöglichkeiten sind, insbesondere im dicht bebauten innerstädtischen Bereich, grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Etwas anderes wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn eine die Privatsphäre besonders beeinträchtigende drangvolle Nähe geschaffen würde oder die bauliche Anlage allein dem Zweck diente, Einblicke in ein benachbartes Grundstück zu nehmen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 23. Dezember 2014 die Klägerin nicht in drittschützenden Rechten, die zum Prüfumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayBO) gehören, verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris RdNr. 20).
2. Eine Verletzung drittschützender Normen durch eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung dieser Entscheidung reicht. Soweit das Prüfprogramm der Behörde aufgrund entsprechender gesetzlicher Normen – wie hier durch Art. 59 BayBO – eingeschränkt ist, scheidet infolgedessen eine Verletzung außerhalb dieses Prüfprogramms liegender drittschützender Normen zulasten eines Nachbarn aufgrund der entsprechenden Beschränkung der Feststellungswirkung der baubehördlichen Entscheidung aus.
Im vorliegenden Fall war ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchzuführen, da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Im Hinblick auf die danach hier zum Prüfprogramm gehörenden nachbarschützenden Vorschriften ist die erteilte Baugenehmigung nicht zu beanstanden.
Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 – 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 – juris RdNr. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2132 – juris RdNr. 3).
2.1 Es kann daher vorliegend offen bleiben, ob der streitgegenständliche Balkon abstandsflächenrechtlich im Zusammenhang mit dem Balkon/der Terrasse im Erdgeschoss gesehen werden muss und insoweit ein Verstoß gegen Abstandsflächenrecht vorliegt. Die Auslegung, bei der Bemessung der Maximallänge käme es bei in verschiedenen Geschossen versetzt angeordneten Balkonen auf die Projektion an (vgl. Ziff. 2.3 „Häufig gestellte Fragen“, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren), findet im Gesetz keinen Anhaltspunkt. Dies gilt vor allem deshalb, da nach der Gesetzesbegründung zu Art. 6 Abs. 8 BayBO keine Maßstabsverschärfung beabsichtigt gewesen sein sollte. Insoweit kann es keine Rolle spielen, ob untergeordnete Bauteile in den verschiedenen Geschossen zueinander versetzt oder in einer vertikalen Linie angebracht worden sind. Ausschlaggebend ist hiernach lediglich, dass die Begrenzung der Summenbreite pro Geschoss nicht überschritten wird (vgl. Simon/Busse, Komm. zur BayBO, Art. 6 RdNr. 432). Abgesehen davon ist festzustellen, dass in einer einheitlichen vertikalen Linie übereinander angeordnete Balkone eher den Eindruck einer fiktiven Außenwand erwecken, als in verschiedenen Geschossen gegeneinander versetzt angebrachte Balkone.
Der mit der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung genehmigte Balkon ist nach den Maßgaben des Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO für sich gesehen untergeordnet, da er – entsprechend dem Handeintrag vom 29. April 2015 – nicht mehr als ein Drittel der Hausbreite (21 m) einnimmt und weder die Maximallänge von 5 m noch die Maximaltiefe von 1,50 m überschreitet.
3. Auf der Grundlage des hier ausschließlich relevanten planungsrechtlichen Prüfungsmaßstabes käme die Annahme einer Nachbarrechtsverletzung allenfalls dann in Betracht, wenn zulasten der Klägerin gegen das im Begriff des „Einfügens“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstoßen würde, da in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass weder Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung noch zur überbaubaren Grundstücksfläche kraft Gesetzes eine nachbarschützende Funktion haben (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2008 – 1 CS 08.2201 – juris RdNr. 1; BVerwG, B. v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris RdNr. 3; VG München, B. v. 12.7.2010 – M 8 SN 10.2346 – juris RdNr. 53) und vorliegend die Art der Nutzung nicht in Rede steht.
3.1 Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Gegenläufige Nutzungsinteressen sollen in rücksichtsvoller Weise zugeordnet und unter Beachtung des jeweils widerstreitenden Interesses ausgeübt werden (BVerwG, U. v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – BVerwGE 52, 122). Über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme ist auf der Grundlage einer nachvollziehenden Abwägung der im konkreten Fall widerstreitenden Interessen zu entscheiden. In die Abwägung einzubeziehen sind dabei nur schutzwürdige Nutzungsinteressen; das sind allein rechtlich zulässige, genehmigte oder zumindest genehmigungsfähige Nutzungen. Rücksicht zu nehmen ist zudem nur auf schutzbedürftige, d. h. rechtliche Interessen. Rein ideelle oder wirtschaftliche Interessen sind nicht geschützt. Zu beachten ist weiter, dass der Bauherr keineswegs eigene berechtigte Interessen zurückstellen muss, um ebenso gewichtige Belange des Nachbarn zu schonen. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es also wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977, a. a. O., und B. v. 6.12.1996 – 4 B 215/96 – juris).
Nach diesen Maßgaben stellt sich das Vorhaben gegenüber der Klägerin nicht als rücksichtslos dar.
3.2 Hinsichtlich der Situierung und Dimensionierung eines Gebäudes ist die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit regelmäßig erst dann überschritten, wenn das Vorhaben gegenüber der Bebauung auf dem Nachbargrundstück eine „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung entfaltet (BVerwG, U. v. 13.3.1981 – 4 C 1/78, DVBl. 191, 928; 12-geschossiges Hochhaus in 15 m Entfernung zu einem 2,5-geschossigen Gebäude). Für die Annahme einer „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude. Dies gilt insbesondere, wenn beide Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris).
3.3 Entgegen der Ansicht der Klagepartei hat der streitgegenständliche Balkon mit den genehmigten und verwirklichten Maßen weder auf das Gebäude noch auf das Grundstück der Klägerin eine erdrückende Wirkung. Da insoweit der gesetzliche Mindestabstand von 2 m gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 c BayBO nicht nur eingehalten, sondern sogar deutlich überschritten wird, kann ihm eine solche Wirkung nicht zukommen, da nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 – 4 B 128/98 – juris) grundsätzlich davon auszugehen ist, dass bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften in der Regel auch das Rücksichtnahmegebot nicht tangiert sein kann (BVerwG, B. v. 11.1.1999 – 4 B 128/98 – juris).
Besondere Umstände liegen insoweit auch nicht aufgrund der Existenz der 9,50 m langen, ca. 30 cm bis 40 cm vor der südlichen Grundstücksgrenze endenden umwehrten Terrasse vor.
Mit Baugenehmigung vom 2. März 2009 Plan-Nr. … wurde in einem Abstand von 1 m von der südlichen Außenwand liegende 3 m tiefe (abgegriffen, nicht vermaßt) und 10 m lange (vermaßt) Terrasse im Süden des Gebäudes …-weg 2 a genehmigt. Nach dem genehmigten Plan liegt die 28,40 m² große Terrasse 0,20 m (abgegriffen) über dem – nicht abgegrabenen – Geländestreifen an der südlichen Grundstücksgrenze und 0,60 m tiefer als die Fußbodenoberkante des Erdgeschosses, weshalb sie über eine 3,30 m breite Treppe mit dem Erdgeschoss verbunden ist. Seitlich ist die an der südlichen Grundstücksgrenze endende Terrasse umwehrt, wie sich aus dem Schnitt (der allerdings im Grundriss nicht angelegt, weshalb seine Lage nicht zu definieren ist) und der Ansicht Ost ergibt. Eine Umwehrung an der Südseite ist nicht dargestellt, insbesondere auch nicht in der Ansicht Süd.
Abgesehen davon, dass eine Umwehrung an der Südseite demnach wohl nicht genehmigt wurde, kommt dieser wegen ihrer geringen Höhe und der Tatsache, dass sie vom Grundstück der Klägerin aus wegen der davor befindlichen, diese Umwehrung noch gut 10 cm überragende Hecke nicht wahrgenommen werden, keine optisch erdrückende oder bedrängende Wirkung zu. Eine optisch bedrängende oder erdrückende Wirkung durch die Kumulation der Umwehrungen von Terrasse und Balkon scheidet ebenfalls aus, da, abgesehen davon, dass die Terrassenumwehrung aktuell nicht einsehbar ist, deren Situierung direkt an der Grundstücksgrenze eine maßgebliche Distanz zum Balkon herstellt. Die Terrassenumwehrung kommt daher – unabhängig von ihrer abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit an der Grenze – in ihrer optischen Wirkung eher einem Gartenzaun gleich, dem man bei einer Höhe von 1,20 m (entspricht der Höhe der Umwehrung einschließlich des aufgesetzten Handlaufs) auch keine optisch bedrängende oder erdrückende Wirkung zuschreiben würde (zum Vergleich: gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a sind Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände mit einer Höhe bis zu 2 m verfahrensfrei).
Der streitgegenständliche Balkon eröffnet weder für sich gesehen noch im Zusammenhang mit der Terrasse unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten. Einsichtsmöglichkeiten sind, insbesondere im dicht bebauten innerstädtischen Bereich, grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Ungeachtet der Frage, ob insoweit überhaupt ein Tatbestandsmerkmal des § 34 Abs. 1 BauGB berührt sein kann, wäre ein Verstoß allenfalls dann anzunehmen, wenn eine die Privatsphäre besonders beeinträchtigende drangvolle Nähe geschaffen würde, oder die Terrassen bzw. der Balkon allein dem Zweck diente, Einblick in das Grundstück der Klägerin zu nehmen (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2015 – 1 CS 15.1411 – juris RdNr. 4). Die sich vorliegend eröffnenden Einsichtsmöglichkeiten sind gemessen an den sonstigen innerstädtischen Verhältnissen eher gering bzw. allenfalls durchschnittlich. An der Nordseite des klägerischen Gebäudes sind keine Balkone angebracht. Die Entfernung des streitgegenständlichen Balkons zum klägerischen Gebäude beträgt 7,60 m (abgegriffen aus dem Lageplan). Soweit die Klägerin Einsichtsmöglichkeiten in ihre Sanitärräume geltend macht, kann sie diese in zumutbarer Weise ohne nennenswerten Aufwand durch Sichtschutzeinrichtungen unterbinden.
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist vorliegend aufgrund bestehender oder sich durch das streitgegenständliche Vorhaben eröffnende Einsichtsmöglichkeiten jedenfalls nicht gegeben.
4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.