Aktenzeichen 103 F 558/16
Datum:
14.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Leitsatz
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 17.02.2016 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO. Auf den Hinweis vom 19.02.2016 wird insoweit Bezug genommen.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist daher abzulehnen.