Aktenzeichen 5 K 118/15
Leitsatz
1. Ist gesellschaftsvertraglich jeder Gesellschafter entsprechend seinem Kapitalanteil am Ergebnis eines geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, sind ihm bei unterjähriger Veräußerung der Gesellschaftsanteile die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zeitanteilig zuzurechnen. (Leitsatz der LSK-Redaktion)
Gründe
Finanzgericht Nürnberg
5 K 118/15
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
…
– Beklagter –
wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO für 2011
hat der 5. Senat des Finanzgerichts Nürnberg ohne mündliche Verhandlung
am 9. März 2016
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
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Abkürzungen:
AO (Abgabenordnung), BFH (Bundesfinanzhof), BFH/NV (Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH), BStBl (Bundessteuerblatt), EFG (Entscheidungen der Finanzgerichte), EStG (Einkommensteuergesetz), FGO (Finanzgerichtsordnung), GKG (Gerichtskostengesetz), GewStG (Gewerbesteuergesetz), HFR (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung), KStG (Körperschaftsteuergesetz), RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), UStG (Umsatzsteuergesetz)
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte die Einkünfte der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der W im Jahr 2011 zutreffend festgestellt hat.
Die Klägerin war von 1996 bis zu ihrem Ausscheiden mit Ablauf des 30.10.2011 als Kommanditistin am „W“ beteiligt. Es handelt sich um einen geschlossenen Immobilienfonds, der vor allem in Einzelhandelsimmobilien und Wohnanlagen investiert und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen erzielt. Die steuerlichen Einkünfte wurden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (§ 4 Abs. 3 EStG).
§ 20 des Gesellschaftsvertrages des „W“ lautet:
„§ 20 Beteiligung am Ergebnis und am Vermögen
1. Die Gesellschafter und Treugeber sind im Verhältnis ihrer Kapitalanteile nach Maßgabe des Kapitalkontos I am Vermögen und am Ergebnis der Gesellschaft beteiligt. Das Ergebnis der Gesellschaft, wie es sich nach Berücksichtigung des Vorabgewinns der geschäftsführenden Gesellschafter gemäß § 22 und § 23 ergibt, ist den Gesellschaftern in dem Verhältnis zuzurechnen, in dem sie zum jeweiligen Bilanzstichtag an der Gesellschaft beteiligt sind.
2. Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer Kapitalanteile nach Maßgabe des Kapitalkontos I übersteigen.“
Aufgrund einer Vielzahl von anhängigen Klagen machte die geschäftsführende Kommanditistin des „W“, die H, der Klägerin ein Angebot auf Übernahme ihrer Kommanditanteile. Am 23.10.2011 schloss die Klägerin einen entsprechenden Vergleichsvertrag, u. a. im Hinblick auf ihre Beteiligung am „W“.
Dieser Vertrag regelte u. a. die Übertragung der Anteile der Klägerin am „ W“ unter Abgabe ihres Anteils im Nennbetrag von vormals 200.000 DM an die H gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages. Im Gegenzug verzichtete die Klägerin auf etwaige Schadenersatzansprüche und verwandte Rechte, die ihr gegenüber der H und bestimmten sonstigen Parteien im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung zustehen könnten und im Einzelnen im Vertrag bezeichnet waren.
§ 2 des Vergleichsvertrages vom 23.10.2011 enthält folgende Regelung:
„§ 2
Gegenleistung der Klägerin
1. Die Klägerin überträgt hiermit ihre Beteiligungen einschließlich aller auf diese entfallenden Nebenrechte, insbesondere einschließlich aller nach dem Übertragungsstichtag (Abs. 2) auszuschüttenden Beträge, auch soweit diese einem Zeitraum vor dem Übertragungsstichtag zuzuordnen sind, sowie einschließlich ihrer Ansprüche auf Beteiligung an einem Liquidationsüberschuss an bzw. auf den dies annehmenden Anspruchsgegner.
2. Die Übertragung der Beteiligungen wird rechtswirksam mit Wirkung zum Ablauf des Übertragungsstichtages. „Übertragungsstichtag“ im Sinne dieses Vertrages ist der 30.10.2011.“
§ 7 Abs. 1 des Vergleichsvertrages vom 23.10.2011 lautet wie folgt:
„§ 7
Verschiedenes
1. Jede Partei hat die bei ihr aufgrund dieses Vertrages eintretenden steuerlichen Folgen selbstständig geprüft. Keine Partei hat gegenüber der anderen Partei irgendwelche Zusagen oder sonstigen Erklärungen in Bezug auf die steuerliche Behandlung dieses Vergleichs und die Übertragung der Beteiligung gemacht bzw. abgegeben.“
Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2011 nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO für den „W“ wurde am 29.11.2012 von der „H“ beim beklagten Finanzamt eingereicht.
Am 07.03.2013 erging der entsprechende Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den „W“. Er stand gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Auf die Klägerin (Beteiligte lfd. Nr. 25) entfielen – der Feststellungserklärung folgend – im Streitjahr folgende Beträge:
Laufende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 5.800,87 €
./. AfA 73,85 €
./. Sonderwerbungskosten 45,00 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 5.682,02 €
Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterlegen haben
Kapitalerträge im Sinne des § 32d Abs. 1 EStG 45,25 €
Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben
Kapitalerträge im Sinne des § 32d Abs. 1 EStG 77 77,94 €
Einbehaltene Kapitalertragsteuer 11,31 €
Einbehaltener Solidaritätszuschlag 0,62 €
Der Bescheid wurde der Klägerin nach § 183 Abs. 2 AO bekanntgegeben (Einzelbekanntgabe).
Hiergegen legte sie mit Schreiben ihres damaligen Rechtsanwalts vom 26.03.2013 Einspruch ein.
Zur Begründung trug sie vor, dass sie ihre Anteile an der Kommanditgesellschaft mit Wirkung zum 30.10.2011 auf die H übertragen habe. Nach § 2 Ziffer 1 des Vergleichsvertrages vom 23.10.2011 seien alle auf die Beteiligung entfallenden Nebenrechte aus der Beteiligung, „auch soweit diese einem Zeitraum vor dem Übertragungsstichtag zuzuordnen sind“, mit Wirkung vom 30.10.2011 übertragen worden.
Für sie, die Klägerin, sei daher aus der Beteiligung kein Ergebnis im Streitjahr mehr festzustellen. Zum einen sei ein solches dem vor dem 30.10.2011 abgelaufenen Teil des Streitjahres zuzuordnen und zum anderen nach dem Übertragungsstichtag per 30.12.2011 angefallen. Der steuerliche Jahresgewinn ergebe sich erst aus dem Jahresabschluss per 31.12., für den z. B. die Rückstellungen und die Abschreibungen als Ganzes ermittelt würden, die das Jahresergebnis entscheidend prägten.
Für eine zeitanteilige Zuordnung des Jahresergebnisses bestehe keine Grundlage, da kein Zwischenabschluss gerade auf den 30.10.2011 erstellt worden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vertrag vom Oktober 2011. Auch ein Gesellschafter, der vor Geschäftsjahresende aus einer GmbH ausscheide, erhalte keine Zuweisung mehr aus dem Jahresergebnis.
Im Übrigen sei auch kein Ergebnisanteil für 2011 an sie, die Klägerin, ausbezahlt worden.
Mit Bescheid vom 29.04.2014 wurde der angefochtene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2011 des „W“ geändert. Er wurde der Klägerin erneut nach § 183 Abs. 2 AO einzeln bekannt gegeben. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf den Streitgegenstand, da die Beteiligung der Klägerin von der Änderung nicht betroffen war.
Hiergegen legte die Klägerin erneut mit Schreiben vom 07.05.2014 Einspruch ein.
Sie ergänzte ihre Ausführungen dahingehend, dass nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages ihr ein Ergebnis für 2011 nur dann noch zuzurechnen gewesen wäre, wenn sie ihren Anteil nicht schon während des Jahres 2011 verkauft hätte. Im Verkaufsfall, wie vorliegend, habe der Anteilserwerber jedoch etwaige zeitanteilige Ansprüche auf einen Teil des Jahresergebnisses miterworben und im Anteilskaufpreis mit abgegolten. In diesem Sinne sei die Regelung in § 2 des Anteilskaufvertrages vom 23.10.2011 zu verstehen.
Ein Nebenrecht auf einen etwaigen zeitanteiligen Anteil in Höhe von 10/12 des Jahresergebnisses habe es im Übrigen nicht gegeben. Am Bilanzstichtag (31.12.) sei sie als Gesellschafterin nicht mehr beteiligt gewesen. Die in § 20 Abs. 1 Satz 2 Gesellschaftsvertrag enthalte Regelung entspreche dem, was ohnehin üblich sei, denn vor dem Ende eines jeweiligen Geschäftsjahres gebe es noch kein Jahresergebnis. Wenn ganz ausnahmsweise zeitanteilige Jahresergebnisse von Bedeutung sein sollten, wie etwa beim unterjährigen Ausscheiden von Gesellschaftern, müssten üblicherweise echte Zwischenabschlüsse erstellt werden. Beim Verkauf von Gesellschaftsanteilen während eines Geschäftsjahres gingen aus diesem Grund nach dem Willen von Verkäufer und Käufer die Ansprüche auf Beteiligung an dem Jahresergebnis auf den Käufer über und seien im Anteilskaufpreis abgegolten.
Mit Einspruchsentscheidung vom 09.01.2015 wies der Beklagte den Einspruch vom 26.03.2013 als unbegründet zurück und verwarf den Einspruch vom 07.05.2014 als unzulässig.
Zur Begründung führte er aus, dass bei der Verteilung der Einkünfte des Fonds auf die Gesellschafter sowohl das Austrittsdatum als auch der Zufluss/Abfluss entsprechender Einnahmen und Ausgaben bis zum Austrittsdatum berücksichtigt worden seien. Es sei eine Abschichtung des Gewinns auf die entsprechenden Quartale erfolgt.
Der geänderte Feststellungsbescheid vom 29.04.2014 sei nach § 365 Abs. 3 S. 1 AO Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Einspruch vom 07.05.2014 sei daher unzulässig.
Der Einspruch vom 26.03.2013 sei unbegründet, da Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung demjenigen zuzurechnen seien, der den Tatbestand dieser Einkunftsart erfülle. Hätten sich, wie im Streitfall, mehrere Personen zur gemeinschaftlichen Erzielung von Einkünften zusammengeschlossen, seien die Einkünfte auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln und anschließend auf die Beteiligten aufzuteilen.
Für die Frage, ob und in welcher Höhe Einkünfte erzielt worden seien, sei ausschließlich auf die Gesellschaft abzustellen. Zufluss- und Abflussfragen seien, soweit es sich um gemeinschaftlich erzielte Einkünfte handele, folglich nur auf dieser Ebene der Einkünfteerzielung von Bedeutung. Für die Zurechnung des auf den einzelnen Beteiligten entfallenden Anteils komme es darauf nicht an. Auf der Ebene der Einkünfteverteilung sei lediglich zu prüfen, nach welchem Schlüssel die gemeinschaftlichen Einkünfte aufzuteilen seien. Unerheblich sei daher, ob der Fonds tatsächlich Überschüsse an die Gesellschafter ausschütte oder deren Kapitalkonto gutschreibe.
Der Vertrag vom 23.10.2011 enthalte keine Änderung der Gewinnverteilungsabrede. Die Klägerin sei bis zu ihrem Ausscheiden an den Einkünften des Fonds beteiligt geblieben und habe sämtliche nach dem Übertragungsstichtag auszuschüttenden Beträge, auch soweit sie dem Zeitraum bis 30.10.2011 zuzuordnen waren, auf den Käufer übertragen.
Durch ihre Beteiligung an dem „W“ habe die Klägerin bis zu ihrem Ausscheiden die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen erfüllt. Das Ergebnis des Fonds sei ihr daher für den Zeitraum von 01.01. – 30.10.2011 anteilig zugerechnet worden.
Die Klägerin erhob am 27.01.2015 (= Eingang beim FG) durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten Klage.
Sie beantragt, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2011 für den „W“ vom 07.03.2013, geändert durch Bescheid vom 29.04.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.01.2015 aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, dass die steuerrechtliche zutreffende Behandlung der Kommanditisten eines geschlossenen Immobilienfonds nach der Rechtsprechung des BFH feststehe (vgl. BFH, Urteile vom 07.04.1987 IX R 103/85, BStBl. III 1987, 707 und vom 27.07.2004 IX R 20/03, BStBl. II 2005, 33).
Das festgestellte Jahresergebnis 2011 des Fonds für ihren früheren Anteil sei einheitlich dem Erwerber des Anteils zuzurechnen. Dieser habe den Anteil schon während des Jahres 2011 erworben, so dass er ihm im Sinne des Gesellschaftsvertrages des Fonds per 31.12.2011 gehört habe. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages sei das Ergebnis des Fonds nur denjenigen Gesellschaftern zuzurechnen, die per Geschäftsjahresschluss noch an der Gesellschaft beteiligt waren.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Zur Begründung führt er in Ergänzung der Einspruchsentscheidung aus, es sei nicht zutreffend, dass die Mieteinnahmen, die das Jahr 2011 betroffen hätten, erst ausschließlich nach dem Ausscheiden der Klägerin am 30.10.2011 zugeflossen seien. § 11 EStG sei zu beachten.
Das Jahresergebnis des Fonds, sein Gewinn, werde nach den Prinzipien des Betriebsvermögensvergleichs ermittelt und sei nicht Gegenstand der Versteuerung. Steuerrechtlich sei im Streitjahr der Überschuss über die Einnahmen durch den Zufluss der Mieteinnahmen und den Abfluss der damit zusammenhängenden Werbungskosten zu ermitteln. Dieses Ergebnis sei auf die Gesellschafter zu verteilen, zu denen die Klägerin bis 30.10.2011 gezählt habe.
Wenn im Kaufvertrag festgelegt worden sei, dass die Ausschüttungen ab 30.10.2011 nicht mehr der Klägerin zustünden, sei diese Aussage für die Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte irrelevant, da die Ausschüttungen nicht Steuergegenstand seien.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, § 90 Abs. 2 FGO.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Der Bescheid vom 07.03.2013, geändert durch Bescheid vom 29.04.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.01.2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2011 gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO der „W“ ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 FGO.
1. Bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind die Einkünfte zunächst auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln und sodann auf die Gesellschafter zu verteilen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 07.04.1987 IX R 103/85, a. a. O., vom 21.11.2000 IX R 2/96, BStBl II 2001, 789 und vom 27.07.2004 IX R 20/03, a. a. O.), und zwar nach den Vereinbarungen der Gesellschafter, wenn sie ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis haben und sich nicht als Einkommensverwendung z. B. durch Zuwendungen i. S. des § 12 Nr. 2 EStG darstellen (vgl. BFH, Urteile vom 07.10.1986 IX R 167/83, BStBl II 1987, 322 und vom 07.04.1987 IX R 103/85, BStBl II 1987, 707).
Nach den Regeln des Gesellschaftsvertrages sollte jeder Gesellschafter entsprechend seines Kapitalanteils (Kapitalkonto I) am Ergebnis des „W“ beteiligt sein. Regelmäßig war dafür die Beteiligung zum jeweiligen Bilanzstichtag maßgebend. Hieraus lässt sich jedoch nicht folgern, dass ein Gesellschafter, der unterjährig ausscheidet, am Ergebnis der Gesellschaft steuerlich für das Jahr seines Ausscheidens überhaupt nicht mehr beteiligt wäre.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung waren im Streitfall entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zunächst auf der Ebene der Gesellschaft im Wege der Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) zu ermitteln und erst dann auf die Gesellschafter zu verteilen. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen sind nicht sämtlich erst zum Jahresende 2011 im Sinne des § 11 EStG zugeflossen, sondern jeweils monatlich bzw. in anderweitig vereinbarten Zahlungsintervallen. Gleiches gilt für den Abfluss von Aufwendungen.
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Streitjahr die Einkünfte des „W“ zeitanteilig (und entsprechend der Höhe der Beteiligung) für den Zeitraum von 01.01. – 30.10.2011 der Klägerin und für die Zeit nach dem Übertragungsstichtag, also von 31.10. – 31.12.2011, dem Erwerber der Anteile zugerechnet hat.
2. Der Vergleichsvertrag beinhaltete keine Änderung der Einkunftsverteilungsabrede. Die Klägerin sollte bis zu ihrem Ausscheiden zum Übertragungsstichtag 30.10.2011 an den Einkünften des „W“ beteiligt bleiben und sämtliche nach dem Übertragungsstichtag noch auszuschüttenden Beträge, auch soweit sie dem Zeitraum bis 30.10.2011 zuzuordnen sind, auf die H übertragen. Nur in dieser Weise kann die Formulierung in § 2 Nr. 1 des Vergleichsvertrages vom 23.10.2011 verstanden werden.
Dieser Fall ist nicht mit dem Sachverhalt zu vergleichen, in dem es zu Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern kommt, weil Streit über den Eintritt oder das Ausscheiden eines Mitgesellschafters oder über den Umfang seiner Berechtigung besteht. Wird ein derart strittiges Rechtsverhältnis nachträglich durch einen Vergleich oder ein Urteil klargestellt, können die Wirkungen dieses Rechtsaktes bereits für die Vergangenheit zu beachten sein (vgl. BFH, Urteile vom 14.10.1966 IV 61/64, BStBl III 1967, 175, vom 23.04.1975 I R 234/74, BStBl II 1975, 603 und vom 13.02.1997 IV R 15/96, BStBl. II 1997, 535).
Vorliegend bestand aber kein Streit über eine Beteiligung, der in einem Vergleich hätte geregelt werden können. Die H unterbreitete vielmehr im Jahr 2011 der Klägerin, die zahlreiche Klagen erhoben hatte das Angebot, ihre Anteile gegen Zahlung eines einmaligen Vergleichsbetrages zu übernehmen. Weitere Zahlungen an die Fondszeichner nach dem Übertragungsstichtag sollten nicht erfolgen.
3. Der Vergleichsvertrag setzt im Übrigen ausdrücklich voraus, dass der Anspruch auf die Beteiligung am Ergebnis des Fonds zunächst in der Person der Klägerin entstand. Nur in diesem Fall konnte sie dieses Nebenrecht der Beteiligung überhaupt im Rahmen des Vergleichs vom Oktober 2011 auf die H übertragen.
Der Übertragungsvorgang im Rahmen des Vergleichs stellt eine Verfügung der Klägerin über ein ihr zustehendes Recht und damit eine Einkommensverwendung dar, so dass einkommensteuerrechtlich die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bzw. Kapitalvermögen von der Klägerin im Jahr 2011 „erzielt“ wurden (vgl. Wacker, in: Schmidt, EStG-Kommentar, 34. Aufl. 2015, § 15 Rz. 441). Der tatsächliche Zufluss bei der Klägerin ist nicht entscheidend.
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe der Einspruchsentscheidung vom 09.01.2015 verwiesen, § 105 Abs. 5 FGO.
4. Die Klage konnte mithin keinen Erfolg haben und war abzuweisen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, § 135 Abs. 1 FGO.