Aktenzeichen S 7 R 982/15
SGB VI SGB VI § 210 Abs. 3 u. 5
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Gericht konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG entscheiden, die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind gehört worden und haben mit einer solchen Entscheidung ihr Einverständnis erklärt.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 28.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2015 ist rechtmäßig, damit liegt auch eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht vor.
Zur Begründung seiner Entscheidung verweist das Gericht auf den streitgegenständlichen Bescheid und Widerspruchsbescheid und sieht damit grundsätzlich von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 136 Abs. 3 SGG.
Nach § 210 Abs. 5 SGB VI können Versicherte, wenn sie eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen haben, nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen. Die Klägerin hat unstreitig in der Zeit vom 01.04.1996 bis 31.12.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der deutschen Rentenversicherung bezogen, die Erstattung der vor dieser Zeit gezahlten Beiträge kommt damit aufgrund eines eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht.
Es ist dem Gericht auch nicht ersichtlich, warum diese Regelung für die Klägerin „sachlich nicht klar“ sein soll. Es ist doch nachvollziehbar, dass es rechtlich nicht möglich sein kann, aus einer Versicherung Leistungen zu beziehen und sich gleichzeitig die einbezahlten Beiträge erstatten zu lassen.
Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass nach der eindeutigen Bestimmung des § 210 Abs. 3 SGB VI ein Anspruch auf Erstattung der Arbeitgeberanteile auch dann nicht vorgesehen ist, wenn der Arbeitgeber die hälftige Beitragstragung übernommen hat. Dies verstößt nicht gegen das Grundgesetz (vgl. BayLSG, Urteil vom 17.03.2011, Az. L 6 R 1033/09, veröffentlicht in juris).
Nach all dem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen der Klägerin.