Aktenzeichen 7 Ta 17/16
Leitsatz
1. Auch im Rahmen einer Titelgegenklage gemäß § 767 ZPO analog findet ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss nach § 769 ZPO in analoger Anwendung des § 707 Absatz 2 ZPO nicht statt. (amtlicher Leitsatz)
2. Bei der Prüfung, ob die Zwangsvollstreckung bei der Titelgegenklage einstweilen einzustellen ist, findet § 62 Absatz 1 ArbGG keine Anwendung. (amtlicher Leitsatz)
3 zu 1.: Anschluss an BGH BeckRS 2006, 01831 und BeckRS 2004, 05713; zu 2.: Abgrenzung zu LAG Nürnberg BeckRS 2006, 40662 für die Titelgegenklage im Unterschied zur Zwangsvollstreckungsgegenklage mangels sicherem Vorliegen eines vollstreckbaren Titels bei der Titelgegenklage. (red. LS Ulf Kortstock)
Verfahrensgang
2 Ca 954/15 2016-01-11 Bes ARBGBAMBERG ArbG Bamberg
Gründe
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
7 Ta 17/16
Beschluss
Datum: 29.02.2016
2 Ca 954/15 (Arbeitsgericht Bamberg)
Rechtsvorschriften:
Leitsatz:
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 11.01.2016 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung.
Zwischen den Parteien kam im Verfahren 2 Ca 464/15 vor dem Arbeitsgericht Bamberg am 09.07.2015 ein Vergleich zustande. Darin wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 31.10.2015 beendet werde. Der dortige Kläger, hier der Beklagte, wurde unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Die jetzige Klägerin verpflichtete sich in Ziffer 3 des Vergleichs, die monatliche Vergütung in Höhe von 6.000,00 € brutto abzurechnen und dem Beklagten den Nettobetrag auszuzahlen. In Ziffer 4 des Vergleichs verpflichtete sich die Klägerin zur Übernahme von Rechtsanwaltskosten in Höhe von maximal 5.000,00 € für Leistungen ab 01.07.2015 und zur Übernahme der Rechtsanwaltskosten für vorherige Leistungen.
Am 10.11.2015 erhob die Klägerin eine Vollstreckungsgegenklage zum Arbeitsgericht Bamberg, da die Verpflichtungen aus dem Vergleich erfüllt seien. Gleichzeitig beantragte sie, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich einzustellen. Mit Beschluss vom 04.12.2015 wies das Arbeitsgericht den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück.
Mit Klageerweiterung vom 07.01.2016 erhob die Klägerin eine Titelgegenklage, da Ziffern 3 und 4 des Vergleichs keinen vollstreckbaren Inhalt hätten. Sie beantragte, die Zwangsvollstreckung einstweilen ohne, hilfsweise mit Sicherheitsleistung einzustellen.
Mit Beschluss vom 11.01.2016 wies das Arbeitsgericht den Antrag zurück, da die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Zwangsvollstreckung ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
Der Beschluss enthielt die Belehrung, dass ein Rechtsmittel nicht stattfinde.
Die Klägerin legte am 22.01.2016 gegen den Beschluss Beschwerde ein.
Die Klägerin macht geltend, die Beschwerde sei gemäß § 78 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 567 Absatz 1 Nr. 2 ZPO zulässig. § 707 Absatz 2 Satz 2 sei auf Entscheidungen nach den §§ 767, 769 ZPO weder direkt noch analog anwendbar. Dies gelte besonders vorliegend, da die §§ 767, 769 ZPO auf die Titelgegenklage nur analog Anwendung fänden.
Die Klägerin führt aus, es sei unzulässig, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils abzulehnen. So verweise § 62 Absatz 2 Satz 3 ArbGG nicht auf § 769 ZPO.
II. Das erkennende Gericht ist gehindert, den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 11.01.2016 inhaltlich zu überprüfen.
Allerdings bestehen rechtliche Bedenken gegen den Beschluss insoweit, als das Gericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung daran hat scheitern lassen, dass die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihr durch die Fortführung der Zwangsvollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne des § 62 Absatz 1 ArbGG entstehen würde.
Die Klägerin hat unter dem 07.01.2016 eine Titelgegenklage erhoben. Damit macht sie geltend, dass der Vergleich in den Ziffern 3 und 4 keinen vollstreckbaren Inhalt habe und (bereits) deshalb die Vollstreckung unzulässig sei.
Der Klägerin ist darin zu folgern, dass der Vergleich bezüglich der darin enthaltenen Zahlungsansprüche nicht vollstreckbar ist. Ziffer 3 des Vergleichs ist hinsichtlich der Abrechnung vollstreckbar, nicht aber bezüglich eines zu zahlenden Geldbetrags. Zwar ergibt sich aus dem Vergleich, dass die Klägerin von einem monatlichen Bruttobetrag von 6.000,00 € auszugehen hat. Nach dem Vergleich ist die Klägerin aber nicht verpflichtet, an den Beklagten 6.000,00 € brutto zu zahlen, sondern einen Nettobetrag, der noch errechnet werden muss, der sich bei der Abrechnung „ergeben“ wird. Eine solche Formulierung enthält weder einen konkreten Betrag, der vollstreckt werden könnte, noch ist er überhaupt ohne weitere Kenntnisse von Umständen, die außerhalb des Vollstreckungstitels liegen, bestimmbar. So setzt die Berechnung des sich ergebenden Nettogehalts voraus, dass Kenntnisse beispielsweise über die Lohnsteuerklasse und etwaige unterhaltsberechtigte Kinder oder etwaige Freibeträge bestehen.
Auch Ziffer 4 des Vergleichs ist nicht vollstreckbar. Die Klägerin hat sich darin verpflichtet, bestimmte Rechtsanwaltskosten des Beklagten, die ab 01.07.2015 entstehen, zu übernehmen, allerdings bis zu einer Höchstgrenze. Da die realen Kosten auch niedriger sein können, ist der Betrag unbestimmt. Das Gleiche gilt für die Rechtsanwaltskosten, die die Klägerin für den vorherigen Zeitraum übernommen hat. Insoweit enthält der Vergleich zur Höhe gar keine Regelung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zulässig, die Titelgegenklage neben einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO zu erheben (vgl. Bundesgerichtshof – Urteil vom 19.12.2014 – V ZR 82/13; juris).
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist im Fall einer Titelgegenklage eine analoge Anwendung des § 62 Absatz 1 ArbGG nicht veranlasst.
Die analoge Anwendung des § 62 Absatz 1 ArbGG auch im Rahmen des § 769 ZPO wird damit begründet, dass der Gesetzgeber die inhaltlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung im Verfahren vor den Arbeitsgerichten bewusst anders geregelt habe als in denjenigen vor den Zivilgerichten. Er habe sich dafür entschieden, Entscheidungen grundsätzlich für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. Landesarbeitsgericht Nürnberg – Beschluss vom 05.01.2006 – 6 Ta 255/05; juris).
Diese Überlegungen gehen indes davon aus, dass überhaupt ein Titel vorliegt, aufgrund dessen die Vollstreckung zulässig ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Zwangsvollstreckung unabhängig davon, ob bereits eine Erfüllung eingetreten ist, mangels Vollstreckbarkeit unzulässig ist.
Letztlich kann die Frage dahinstehen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Insbesondere ist § 707 Absatz 2 Satz 2 ZPO analog anzuwenden.
Insoweit wird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen (Beschluss vom 20.12.2005 – VII ZB 52/05; Beschluss vom 21.04.2004 – XII ZB 279/03; juris; vgl. auch Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage, RdNr. 13 zu § 769).
Das erkennende Gericht folgt insbesondere den Argumenten des Bundesgerichtshofs, wonach die Frage, ob im Rahmen des § 769 ZPO eine Analogie zu § 707 Absatz 2 ZPO geboten ist, aufgrund einer Auslegung des § 769 Absatz 1 ZPO zu beantworten ist, insbesondere, ob eine Vergleichbarkeit zu den abweichend geregelten Einzelfällen und eine planwidrige Regelungslücke vorliegen. Nach dieser Rechtsprechung spricht gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO schon der Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Sie ermöglicht ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts, während im 1. Abschnitt des 8. Buches der Zivilprozessordnung nicht nur die Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts, sondern auch das Verfahren des Prozessgerichts geregelt ist. Gerade § 769 Absatz 1 ZPO ermöglicht es dem mit Einwendungen gegen das Urteil befassten Prozessgericht, die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Insoweit ist das Verfahren mit den Verfahren nach § 707 ZPO vergleichbar, in denen ebenfalls ein schon vollstreckbarer Titel abgeändert werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es wie in jenen Verfahren auch hier geboten, die Entscheidung in der Hauptsache nicht durch Rechtsmittel gegen die Nebenentscheidung über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu verzögern.
Diese Überlegungen, insbesondere der Beschleunigungsgedanke, gelten auch dann, wenn – wie bei der hier gegebenen Titelgegenklage – die Regelungen der §§ 767, 769 ZPO nur analog gelten.
Da die Zulässigkeit der Beschwerde nicht eröffnet ist, kommt eine Änderung des Ausgangsbeschlusses nicht in Betracht.
Die Beschwerde war vielmehr als unzulässig zu verwerfen.
Die Rechtsbeschwerde wurde gemäß §§ 78 Satz 2, 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann die Klägerin Rechtsbeschwerde einlegen.
Für den Beklagten ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und begründet werden.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des Beschlusses.
Die Rechtsbeschwerde muss beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Postanschrift:
Bundesarbeitsgericht
99113 Erfurt
Telefax-Nummer:
0361 2636-2000
eingelegt und begründet werden.
Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Es genügt auch die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten der Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände
– für ihre Mitglieder
– oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder
oder
von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich in wirtschaftlichem Eigentum einer der im vorgenannten Absatz bezeichneten Organisationen stehen,
– wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt
– und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In jedem Fall muss der Bevollmächtigte die Befähigung zum Richteramt haben.
Zur Möglichkeit der Rechtsbeschwerdeeinlegung mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I, 519 ff.) hingewiesen. Einzelheiten hierzu unter http://www.bundesarbeitsgericht.de