Aktenzeichen S 14 EG 25/14
SGB IV SGB IV § 4 Abs. 1
SGB I SGB I § 30
Leitsatz
1 Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen die Feststellung der Rückkehrabsicht und der Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung allein nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen. Ebenso wenig ausreichend sind kurzfristige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Mindestvoraussetzung für das Vorliegen eines doppelten Wohnsitzes im In- und Ausland ist die Unterhaltung einer Wohnung im Inland, verbunden mit der jederzeitigen Möglichkeit der dauerhaften Rückkehr. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt.
Das Sozialgericht Bayreuth ist gemäß § 57 Abs. 3 SGG örtlich zuständig, da die Klägerin bei Klageerhebung ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort in N.Y., USA hatte und daher zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts der Beklagtensitz heranzuziehen ist.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Elterngeld für den am 2013 geborenen Sohn L.
1. Ein Anspruch auf Elterngeld ergibt sich nicht aus Regelungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 7.1.1976 (BGBl. 1976 II, S. 1358) i. d. F. des Zusatzabkommens vom 2.10.1986 (BGBl. 1988 II, S. 83) und des Zweiten Zusatzabkommens vom 6.3.1995 (BGBl. 1996 II, S. 302), da dieses Abkommen ausweislich seines Art. 2 Abs. 1 lit. a nur die deutschen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung der Arbeiter, die Rentenversicherung der Angestellten, die knappschaftliche Rentenversicherung, die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und die Alterssicherung der Landwirte betrifft. Eine analoge Anwendung des Abkommens auf das Elterngeld scheidet aus, da es sich bei Elterngeld nicht um Leistungen handelt, die mit den geregelten Rentenleistungen vergleichbar wären. Während die Rentenzahlungen beitragsfinanziert sind, stellt das Elterngeld eine freiwillige steuerfinanzierte Leistung ohne finanzielle Gegenleistung dar. Damit verbietet sich einen Übertragung der Regelungen des Sozialversicherungsabkommens auf das Elterngeld (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2012, L 11 EG 2929/10).
2. Darüber hinaus ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus den Vorschriften des BEEG. Nach § 1 Abs. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut oder erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4). Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 4 BEEG während des streitgegenständlichen Zeitraumes erfüllt, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist.
a) Nicht erfüllt ist jedoch die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BEEG, nämlich die eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland. Nach der Legaldefinition der Vorschrift des § 30 Abs. 3 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), die für das gesamte Sozialrecht und damit auch für die besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs wie das BEEG gilt, hat einen Wohnsitz jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird. Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkenne lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt, § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I. Eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort durch einen Auslandsaufenthalt steht der Beibehaltung eines bestehenden Wohnsitzes nicht entgegen, soweit der Aufenthalt im Ausland zeitlich begrenzt und die jederzeitige Rückkehrmöglichkeit in die Wohnung gegeben ist. Eine klare Grenzziehung, wann ein längerer, jedoch von vornherein befristeter und damit nicht mehr zukunftsoffener Aufenthalt aufgrund seiner Dauer in einen gewöhnlichen Aufenthalt umschlägt, nimmt § 30 Abs. 3 SGB I nicht vor. Das BSG geht im Sinne einer widerlegbaren Vermutung bei Auslandsaufenthalten, welche die (Ein-)Jahresgrenze nicht überschreiten, regelmäßig davon aus, dass der Lebensmittelpunkt am bisherigen Wohnort bleibt, wenn der Auslandsaufenthalt begrenzt ist und eine jederzeitige Rückkehrmöglichkeit besteht. Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen die Feststellung der Rückkehrabsicht und der Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung allerdings allein nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen (BSG, Urteil vom 28.05.1997, 14/10 RKg 14/94). Ebenso wenig ausreichend sind kurzfristige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht „zwischenzeitliches Wohnen“ in der bisherigen Wohnung bedeuten (BSG, Urteil vom 28.05.1997, 14/10 RKg 14/94).
Ein Doppelwohnsitz im In- und Ausland bzw. ein Auseinanderfallen von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt soll nach der Rechtsprechung des BSG im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) möglich sein, erfordert jedoch hinreichend intensive Beziehungen zum Inland (Schlegel in jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 30 Rn. 41 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 28.02.1980, 8b RKg 6/79). Der Inlandswohnsitz wird in solchen Fällen nur dann beibehalten, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat (keine Wohnsitzbegründung am Ort des Auslandsaufenthalts) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, er aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse verfügt (zwei Wohnsitze) und einer davon am bisherigen Wohnort liegt (BSG, Urteil vom 28.05.1997, 14/10 RKg 14/94). Mindestvoraussetzung ist dabei aber die Unterhaltung einer Wohnung im Inland, verbunden mit der jederzeitigen Möglichkeit der dauerhaften Rückkehr (BSG Urteil vom 26.07.1979, 8b RKg 12/78).
Nach diesen Maßstäben hatte die Klägerin während des ersten bis zwölften Lebensmonats ihres Sohnes L. ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, sondern in den USA. Die Familie der Klägerin lebte vom 01.09.2013 bis zum 01.08.2015 in den USA. Die Wohnung in A war ausweislich des vorgelegten schriftlichen Untermietvertrages zumindest in der Zeit vom 01.09.2013 bis 28.02.2015 untervermietet. Bis zum Ende des Untermietverhältnisses bestand weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Verfügungsbefugnis an einer Wohnung im Inland. Damit fehlte es aber an der Mindestvoraussetzung für die Annahme eines Wohnsitzes im Inland. Eine Wohnung mit jederzeitiger Rückkehrmöglichkeit stand der Familie der Klägerin während der Zeit vom 01.09.2013 bis 28.02.2015 im Inland gerade nicht zur Verfügung. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass im streitgegenständlichen Zeitraum auch die Voraussetzungen eines gewöhnlichen Aufenthaltes der Klägerin im Inland nicht erfüllt sind. Mehr als besuchsweise Aufenthalte in M. sind nicht ersichtlich, vielmehr hat die Klägerin während der genannten Zeit mit ihrer Familie in den USA gelebt. Allein die Tatsache, dass die Klägerin und ihre Familie von vorherein nur einen zeitlich begrenzten Aufenthalt in den USA geplant hatte rechtfertigt nach den oben dargestellten Maßstäben ebenso wenig die Annahme eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland, wie die von der Klägerin vorgetragene Steuerpflicht in Deutschland oder das Aufrechterhalten von Bankkonten, Handy-, Versicherungs- oder Altersvorsorgeverträgen.
b) Damit wäre ein Anspruch auf Elterngeld nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BEEG denkbar, dessen Voraussetzungen jedoch ebenfalls nicht erfüllt sind.
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BEEG zu erfüllen, nach § 4 SGB IV dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert worden ist. Dies gilt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 BEEG auch für mit der berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.
Weder der Ehemann der Klägerin, noch die Klägerin selbst erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 BEEG für einen Elterngeldanspruch.
aa) Der Ehemann der Klägerin unterlag während seiner Auslandstätigkeit in den USA nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht im Sinne des § 4 SGB IV, weil es an den Voraussetzungen einer Entsendung mangelte. Voraussetzung einer Entsendung ist regelmäßig, dass der im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer organisatorisch in den Betrieb des inländischen Arbeitgebers eingegliedert bleibt, wesentliche Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) erfüllt werden und sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den inländischen Arbeitgeber richtet (vgl. BSG, Urteil. vom 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R). Der Ehemann der Klägerin war für die Zeit ab 01.09.2013 von seinem Arbeitgeber, dem Klinikum, ohne Vergütung beurlaubt. Während dieser Zeit bestand weder eine Eingliederung in den Betrieb des inländischen Arbeitgebers, noch ein Entgeltanspruch des Ehemannes der Klägerin. Auch das steuer- und sozialversicherungsfreie Stipendium der Stiftung führt nicht dazu, dass der Ehemann der Klägerin während der Dauer des Forschungsstipendiums dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterlegen hätte.
bb) Die Klägerin erfüllt auch in ihrer eigenen Person nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 BEEG. Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie während des gesamten Auslandsaufenthaltes als Richterin in einem unbefristeten öffentlichen Dienstverhältnis gestanden habe, vermag dies vorliegend trotzdem keinen Anspruch zu rechtfertigen. Eine nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 BEEG anspruchsbegründende Abordnung, Versetzung oder Kommandierung lag nicht vor. Vielmehr befand sich die Klägerin während des streitgegenständlichen Zeitraumes im Mutterschutz bzw. in Elternzeit.
cc) Eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BEEG auf den vorliegenden Fall scheidet aus. Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift lässt eine erweiternde Auslegung der elterngeldrechtlichen Regelungen nicht zu. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BEEG erweitert das Territorialitätsprinzip auf inländische Beschäftigungsverhältnisse mit vorübergehender Ausstrahlung ins Ausland im Sinne von § 4 SGB IV. Eine Entsendung setzt dabei voraus, dass ein Arbeitnehmer mit einem inländischen Beschäftigungsverhältnis seine Tätigkeit auf Weisung seines Arbeitgebers vorübergehend im Ausland ausübt. Gleiches gilt für eine im Rahmen eines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis vorübergehende Abordnung, Versetzung oder Abkommandierung. Das Gericht kann vor diesem Hintergrund keinen Verstoß gegen Art. 3 GG erkennen. Die Anknüpfung an ein fortbestehendes inländisches Sozialversicherungsverhältnis als Voraussetzung für einen Elterngeldanspruch bei Auslandsaufenthalt stellt vielmehr ein zulässiges Differenzierungskriterium dar.
Das Elterngeld stellt eine freiwillige steuerfinanzierte Leistung des Staates dar. Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der steuerfinanzierten freiwilligen Leistungen des Staates ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BSG, Urteil vom 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R). Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises (zum Kinder- und Erziehungsgeld: BVerfG 29.10.2002, 1 BvL 16/95, BVerfGE 106, 166; BVerfG 06.07.2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160; BVerfG 06.07.2004, 1 BvR 2515/95, BVerfGE 111, 176). Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jegliche Differenzierung. Bei einer Ungleichbehandlung von unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG stehenden Familien kommt es darauf an, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Die Anknüpfung an ein fortbestehendes inländisches Sozialversicherungsverhältnis als Voraussetzung für Elterngeld bei einem Auslandsaufenthalt ist sachgerecht (vgl. LSG Baden Württemberg, Urteil vom 24.03.2015, L 11 EG 272/14). Über § 4 SGB IV soll gewährleistet werden, dass in Fällen, in denen das Beschäftigungsverhältnis im Inland nicht gelöst wird, der Arbeitnehmer aber im Interesse des Arbeitgebers vorübergehend ins Ausland geht, der Sozialversicherungsschutz während des Auslandsaufenthalts aufrechterhalten bleibt. Soweit die Klägerin gegenüber Anspruchsberechtigten, die ihr Kind im Inland erziehen, ungleich behandelt und schlechter gestellt wird, rechtfertigt sich dies aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise für den Leistungsexport an ein der inländischen Sozialversicherung unterliegendes Beschäftigungsverhältnis und damit an einen hinreichenden Inlandsbezug bei vorübergehender Arbeitsleistung im Ausland anknüpfen durfte (Hessisches LSG, Urteil vom 27.11.2013, L 6 EG 4/11). Die Voraussetzungen des § 4 SGB IV stellen einen hinreichenden Inlandsbezug als zulässiges Differenzierungskriterium sicher (BSG, Urteil vom 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R).
Bezüglich des Ehemannes der Klägerin fehlt es am vom Gesetzgeber im Rahmen von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BEEG vorgesehenen Anknüpfungspunkt einer Entsendung im Sinne von § 4 SGB IV. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist auch nicht vergleichbar. Im Gegensatz zur Entsendung wurde während des Auslandsstipendiums des Ehemannes der Klägerin gerade keine der inländischen Sozialversicherung unterliegende Beschäftigung ausgeübt, für die Beitragspflicht bestand, sondern es ist eine Beurlaubung erfolgt.
Nichts anderes gilt für die Klägerin selbst. Ursächlich für den Auslandsaufenthalt der Klägerin war nicht eine Abordnung oder Versetzung im Rahmen des bestehenden öffentlich rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses, sondern die letztlich private Entscheidung, ihren Ehemann während dessen Auslandsstipendiums zu begleiten. Dieser Sachverhalt stellt aber nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für einen Anspruch auf Elterngeld im Ausland dar.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; sie entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.