Arbeitsrecht

Schadensberechnung im Falle der Zahlung von Insolvenzgeld an nach Eintritt der Insolvenzreife eingestellte Arbeitnehmer bei verspäteter Stellung des Insolvenzantrags

Aktenzeichen  14 O 1001/15

Datum:
17.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Amberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 826

 

Leitsatz

Wurde der Insolvenzantrag zu spät gestellt, ist bei der Ermittlung des Schadens wegen gezahlten Insolvenzgeldes an nach Eintritt der Insolvenzreife neu eingestellte Arbeitnehmer darauf abzustellen, ob das Insolvenzgeld bei rechtzeitiger Antragstellung in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 33.673,03 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere bestünde bei Bestehen von Schadensersatzansprüchen auch ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der unerlaubten Handlung.
In der Sache ist sie jedoch ohne Erfolg.
Die Klägerin hat keine Schadensersatzansprüche gem. § 826 BGB gegen die Beklagte, nachdem ihr bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung kein Schaden entstanden ist.
Nach Auffassung der Kammer ist nicht allein abzustellen auf die Neueinstellung von Arbeitnehmern nach Kenntnis von Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit und einen Schaden in Höhe des an diese gezahlten Insolvenzgeldes.
Bei der Ermittlung des Schadens ist vielmehr abzustellen auf ein vollumfänglich rechtmäßiges Alternativverhalten der Beklagten, nämlich nicht nur Nichteinstellung von Arbeitnehmern nach Kenntnis von Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit, sondern auch rechtzeitige Insolvenzantragstellung.
In diesem Fall wären nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten die Zahlungsverpflichtungen der Klägerin wesentlich höher gewesen, so dass bei einem Vergleich der Vermögenslage der Klägerin zwischen dem tatsächlichen Verhalten der Beklagten und dem von ihr zu verlangenden Verhalten kein Schaden zu bejahen ist.
Nicht zulässig wäre es, die Schadensberechnung nur auf die Neueinstellung von Arbeitnehmern zu stützen und die verspätete Antragstellung außer Betracht zu lassen. Nur bei rechtlicher Billigung der verspäteten Antragstellung wäre – entsprechend der Sichtweise der Klägerin – tatsächlich ein Schaden entstanden.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzuweisen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO

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