Aktenzeichen M 4 K 16.70
Leitsatz
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2016 entschieden werden, obwohl für die Parteien niemand erschienen ist. Denn in der ordnungsgemäßen Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist bereits unzulässig.
Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob die erneute Klageerhebung nicht rechtsmissbräuchlich ist.
Eine Klageerhebung stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Kläger dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderhandelt. Die Unzulässigkeit einer Rechtsausübung ist ein von Amts wegen zu berücksichtigender Umstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2014 – 5 C 26.13 -, juris Rn. 31).
Eine Ausprägung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (st. Rspr.. BVerwG; s. dazu ausführlich bereits Urteil vom 24. Februar 1958 – VI C 234.57 -, BVerwGE 6, S. 204, 205; vgl. ferner Urteil vom 9. Dezember 1998 – 3 C 1.98 -, BVerwGE 108, S. 93, 96) ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 8 B 48.14 -, juris Rn. 16). Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, weil das frühere Verhalten eines Beteiligten mit dessen späterer Handlungsweise sachlich unvereinbar ist und die Interessen des davon betroffenen Beteiligten im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2014, a. a. O.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze spricht vieles dafür, dass die Klage rechtsmissbräuchlich ist, da der Kläger bereits im Jahr 2013 eine Klage mit demselben Streitgegenstand erhoben (M 4 K 13.543) und diese Klage in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2013 zurückgenommen hat.
Jedenfalls ist die Klage unzulässig, weil ihr das Rechtschutzbedürfnis fehlt.
Auch wenn die Nichtigkeit der Bescheide aus dem Jahr 2000 festgestellt werden würde, ist unter keinen Gesichtspunkt eine Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers erkennbar. Der Kläger ist insgesamt bereits viermal in der Fachrichtung „Produktion und Medienwirtschaft“ abgelehnt worden (Bescheid vom 24. Juli 2000, Bescheid vom 11. Juni 2003, Bescheid vom 30. April 2013, Bescheid vom 18. März 2014). Nach § 12 der Satzung über die Eignungsprüfung für die Aufnahme des Studiums an der Hochschule für Fernsehen und Film München vom 6. März 2008 in der Fassung vom 9. November 2012 kann die Eignungsprüfung für die gleiche Fachrichtung nur einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung kann nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden. Die vorherigen Satzungen über die Eignungsprüfung enthielten eine entsprechende Regelung.
Damit hat der Kläger auch bei Hinwegrechnung der Ablehnung aus dem Jahr 2000 die Anzahl der möglichen Wiederholungen überschritten. Ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB kommt unabhängig davon, dass keine (schuldhafte) Amtspflichtverletzung ersichtlich ist, wegen § 839 Abs. 3 BGB nicht in Betracht; auf § 199 Abs. 3 Ziff. 1 BGB wird hingewiesen.
Die Klage ist auch nicht begründet.
Die Bescheide aus dem Jahre 2000 sind bestandskräftig, Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit bestehen nicht. Auch verstoßen die Vorschriften der Eignungsprüfungssatzungen in den jeweils geltenden Fassungen nicht gegen höherrangiges Recht (BayVerfGH E. v. 12.07.2013 – 9 – VII – 12; Rn. 87 ff. – juris -). Dies haben das erkennende Gericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ihren Entscheidungen bereits mehrfach ausgeführt (Beschluss VG München vom 21. März 2013 M 4 K 13.543, Beschluss BayVGH vom 10. Juni 2013 7 C 13.666, Beschluss VG München vom 20. Februar 2013 M 4 E 13.569, Urteil VG München vom 18. November 2014 M 4 K 14.3651).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass aus den in den genannten Entscheidungen ausgeführten Begründungen auch keine Wiederaufgreifensgründe nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG erkennbar sind.
Daher ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.