Aktenzeichen M 10 K 15.4342
VwGO VwGO § 40 Abs. 1 S. 1
ZPO ZPO § 569 Abs. 1 S. 1, § 572 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
Sachlich zuständig sind ausschließlich die Gerichte des Gerichtszweigs, in dem die Entscheidung getroffen wurde, gegen die Beschwerde eingelegt wird. Gegen Verfügungen des Landgerichts, eingereichte Unterlagen bis zur Beendigung des Verfahrens nicht wieder herauszugeben, ist deshalb nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern zu den ordentlichen Gerichten (Landgericht) eröffnet. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichts München I vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen mehrere Verfügungen des Landgerichts München I.
In den Verfahren vor dem Landgericht München I, Az.: 15 O 8452/15, 15 O 9785/15, 15 O 8609/15 und 15 O 8498/15 beantragte der Kläger nach Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens jeweils mit Schreiben vom 5. September 2015 die Rücksendung der von ihm zu den Akten eingereichten Unterlagen mit dem Hinweis auf sein Eigentumsrecht.
Mit Verfügungen vom 10. September 2015 wies der Beklagte den Kläger jeweils darauf hin, dass die von ihm eingereichten Unterlagen als Aktenbestandteile erfasst worden seien und erst mit der endgültigen Erledigung des Verfahrens an ihn zurückgesandt werden könnten.
Mit Schreiben vom 20., 21., 23. und 24. September 2015 hat der Kläger jeweils Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
festzustellen, dass sich die eingereichten Blätter in seinem Eigentum befinden und ihm sein Eigentum nicht vorenthalten werden kann.
Gleichzeitig hat er jeweils einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 hat das Gericht die Parteien zur beabsichtigten Verweisung des Rechtstreits an das zuständige Landgericht München I angehört.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Nach § 173 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht München I zu verweisen, weil für das vorliegende Verfahren nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Der Kläger wendet sich vorliegend gegen die Verfügungen vom 10. September 2015. Sein Begehren ist sinngemäß als Rechtsmittel gegen diese Verfügungen zu verstehen. Die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen ist nicht durch das Verwaltungsgericht zu klären. Über diese hat zunächst das Landgericht München I eine Entscheidung zu treffen, §§ 569 Abs. 1 Satz 1, 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bis dahin liegt dort die Verfahrensherrschaft. Zuständig sind im Übrigen ausschließlich die Gerichte des Gerichtszweigs, in dem die Entscheidung getroffen wurde, gegen die die Beschwerde eingelegt ist, hier die ordentlichen Gerichte, § 12 GVG.
Der Rechtsstreit ist daher von Amts wegen an das zuständige Landgericht München I zu verweisen.
Als unselbstständiges Beschlussverfahren ist auch das Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu verweisen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 41 Rn. 4).
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17 b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Landgerichts vorbehalten.